Frage der Woche

Gekauft und schon kaputt

Fra­ge: Ich habe bei einem gros­sen Online­händ­ler Kopf­hö­rer bestellt. 2 Wochen nach­dem ich sie erhal­ten habe, waren sie kaputt. Ich wand­te mich an den Kun­den­dienst und woll­te die Kopf­hö­rer retour­nie­ren und mein Geld dafür zurück. Der Kun­den­dienst mein­te jedoch, ich hät­te bloss Anspruch auf eine Repa­ra­tur der Kopf­hö­rer, mein Geld wür­de ich nicht zurück­er­hal­ten. Stimmt das, erhal­te ich mein Geld nicht zurück?

Ant­wort: Ja. Laut Gesetz beträgt in Ihrem Fall zwar die Garan­tie­frist 2 Jah­re. Die­se Frist darf der Ver­käu­fer nicht ver­kür­zen. Läuft die Garan­tie­frist noch und ist das Pro­dukt man­gel­haft, muss der Man­gel umge­hend dem Ver­käu­fer gemel­det wer­den. Der Käu­fer hat dann drei Mög­lich­kei­ten: Er kann vom Kauf zurück­tre­ten und das Geld zurück­for­dern, ein Ersatz­ge­rät ver­lan­gen oder bei einem gering­fü­gi­gen Man­gel auf eine Preis­min­de­rung bestehen. Die­se gesetz­li­chen Bestim­mun­gen sind jedoch nicht zwin­gend. Das bedeu­tet, der Ver­käu­fer kann die Garan­tie­an­sprü­che ent­spre­chend ein­schrän­ken. Vor­aus­set­zung einer sol­chen Ände­rung der Garan­tie­rech­te ist, dass der Ver­käu­fer den Kun­den vor Ver­trags­ab­schluss aus­drück­lich dar­auf hin­weist. In Ihrem Fall hat das der Online­händ­ler getan. In den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) ist fest­ge­hal­ten, dass bei einem Man­gel bloss ein Recht auf Repa­ra­tur besteht. Sie haben den AGBs vor dem Kauf zuge­stimmt. Die­se sind somit gül­tig und wur­den Bestand­teil des Kauf­ver­trags. Da die Ein­schrän­kung Ihrer Garan­tie­an­sprü­che auf blos­se Repa­ra­tur zuläs­sig ist, müs­sen Sie sich damit zufrie­den­ge­ben, dass Ihre Kopf­hö­rer repa­riert wer­den und Sie Ihr Geld nicht zurück­er­hal­ten. Wären die AGBs erst auf der Quit­tung abge­druckt oder im nach­träg­lich abge­ge­be­nen Garan­tie­schein auf­ge­führt gewe­sen, wären die­se ungül­tig und Sie hät­ten die Kopf­hö­rer zurück­ge­ben und Ihr Geld zurück­ver­lan­gen können.

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Hätten Sie es gewusst?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.