Frage der Woche

Gefangen in der eigenen Wohnung?

Fra­ge: Als ich vor einem Jahr zusam­men mit einem Freund eine WG gegrün­det habe, haben wir den Miet­ver­trag gemein­sam unter­zeich­net. Ich möch­te jetzt aus der WG aus­zie­hen, da ich mit mei­ner Freun­din zusam­men­zie­hen will. Kann ich den Miet­ver­trag ein­fach kündigen?

Ant­wort: Nein. Wird der Miet­ver­trag von meh­re­ren Mie­tern gemein­sam unter­zeich­net, sind Sie Soli­darm­ie­ter. Sie haf­ten des­halb soli­da­risch für den Miet­zins, die Neben­ko­sten und all­fäl­li­ge Miet­schä­den. Der Ver­trag kann nur von allen Mie­tern gemein­sam gekün­digt wer­den. Das Miet­ver­hält­nis zwi­schen Ihrem Mit­be­woh­ner und dem Ver­mie­ter wird in die­sem Fall aber eben­falls auf­ge­löst. Wenn Ihr Mit­be­woh­ner in der Woh­nung blei­ben möch­te, wird er mit der Kün­di­gung nicht ein­ver­stan­den sein. Denn der Ver­mie­ter ist nach der Kün­di­gung nicht ver­pflich­tet, erneut einen Miet­ver­trag mit Ihrem Mit­be­woh­ner abzu­schlies­sen, da er in der Wahl sei­ner Mie­ter frei ist. Nur wenn Ihr Mit­be­woh­ner und der Ver­mie­ter ein­ver­stan­den sind, kön­nen Sie eine Ver­trags­über­schrei­bung auf Ihren Mit­be­woh­ner vor­neh­men. In die­sem Fall schei­den Sie aus dem Ver­trag aus und Ihr Mit­be­woh­ner wird allei­ni­ger Mie­ter. Ist eine sol­che Ver­trags­über­schrei­bung nicht mög­lich, haf­ten Sie trotz Ihres Aus­zugs aus der Woh­nung wei­ter, bis der Ver­trag been­det wird. Fin­den Sie kei­ne Lösung mit Ihrem Mit­mie­ter und dem Ver­mie­ter, müs­sen Sie vor Gericht die Auf­lö­sung des Miet­ver­trags erzwin­gen. Als Wohn­ge­mein­schaft bil­den sie mit Ihrem Mit­mie­ter eine ein­fa­che Gesell­schaft. Die­se kön­nen Sie in der Regel mit einer sechs­mo­na­ti­gen Kün­di­gungs­frist durch den Rich­ter auf­lö­sen las­sen und die Auf­he­bung des Miet­ver­trags ver­lan­gen. Tipp: Wenn Sie einen Miet­ver­trag gemein­sam unter­zeich­nen, legen Sie die Mög­lich­keit eines ein­sei­ti­gen Kün­di­gungs­rechts für jeden Mie­ter im Ver­trag aus­drück­lich fest.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.