Frage: Ich habe meinen Arbeitsvertrag per Ende März gekündigt. Die Stellensuche gestaltet sich aber nicht so einfach, wie ich mir das gedacht habe. Nach mehreren vergeblichen Bewerbungen wurde ich nun von einer Firma zu einem Vorstellungsgespräch am kommenden Freitagmorgen eingeladen. Mein Chef weigert sich jedoch, mir für diesen Termin frei zu geben, weil ich selbst gekündigt habe. Darf er mir diese Chance einfach nehmen?
Antwort: Nein, nicht mit dieser Begründung. Das Gesetz verpflichtet jeden Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer, der sich in gekündigter Stellung befindet, die für die Suche einer neuen Arbeitsstelle benötigte freie Zeit zu gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, wer die Kündigung ausgesprochen hat und aus welchem Grund sie erfolgt ist. Das Gesetz legt sich allerdings nicht darauf fest, wie viel freie Zeit der Arbeitnehmer für die Stellensuche beanspruchen darf und wann er seine Freistunden beziehen kann. Dies muss der Arbeitgeber je nach den konkreten Umständen bestimmen. Die freie Zeit kann beispielsweise bei einer Sekretärin einige Stunden in Anspruch nehmen. Muss sich eine Fachkraft im Ausland vorstellen, kann die Absenz durchaus aber auch einen Tag oder länger dauern. Allerdings darf sich der Arbeitgeber nicht einfach die Freizeit selbst nehmen. Er hat sich diese vielmehr von seinem Arbeitgeber bewilligen zu lassen, welcher dabei aber Rücksicht auf die Bedürfnisse seines Arbeitnehmers zu nehmen hat. Will der Arbeitnehmer ein Bewerbungsgespräch vereinbaren, muss er sich deshalb im Voraus mit dem alten Arbeitgeber über den günstigsten Zeitpunkt unterhalten. Von Arbeitnehmern, die Teilzeit arbeiten, kann verlangt werden, dass sie Vorstellungsgespräche wenn möglich in die Freizeit verlegen. Die Weigerung Ihres Chefs, welche sich nur auf den Umstand Ihrer Kündigung abstützt, trägt den konkreten Umständen keine Rechnung und ist deshalb nicht zulässig.