Frage der Woche

Für ein Vorstellungsgespräch frei nehmen?

Fra­ge: Ich habe mei­nen Arbeits­ver­trag per Ende März gekün­digt. Die Stel­len­su­che gestal­tet sich aber nicht so ein­fach, wie ich mir das gedacht habe. Nach meh­re­ren ver­geb­li­chen Bewer­bun­gen wur­de ich nun von einer Fir­ma zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch am kom­men­den Frei­tag­mor­gen ein­ge­la­den. Mein Chef wei­gert sich jedoch, mir für die­sen Ter­min frei zu geben, weil ich selbst gekün­digt habe. Darf er mir die­se Chan­ce ein­fach nehmen?

Ant­wort: Nein, nicht mit die­ser Begrün­dung. Das Gesetz ver­pflich­tet jeden Arbeit­ge­ber, einem Arbeit­neh­mer, der sich in gekün­dig­ter Stel­lung befin­det, die für die Suche einer neu­en Arbeits­stel­le benö­tig­te freie Zeit zu gewäh­ren. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, wer die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat und aus wel­chem Grund sie erfolgt ist. Das Gesetz legt sich aller­dings nicht dar­auf fest, wie viel freie Zeit der Arbeit­neh­mer für die Stel­len­su­che bean­spru­chen darf und wann er sei­ne Frei­stun­den bezie­hen kann. Dies muss der Arbeit­ge­ber je nach den kon­kre­ten Umstän­den bestim­men. Die freie Zeit kann bei­spiels­wei­se bei einer Sekre­tä­rin eini­ge Stun­den in Anspruch neh­men. Muss sich eine Fach­kraft im Aus­land vor­stel­len, kann die Absenz durch­aus aber auch einen Tag oder län­ger dau­ern. Aller­dings darf sich der Arbeit­ge­ber nicht ein­fach die Frei­zeit selbst neh­men. Er hat sich die­se viel­mehr von sei­nem Arbeit­ge­ber bewil­li­gen zu las­sen, wel­cher dabei aber Rück­sicht auf die Bedürf­nis­se sei­nes Arbeit­neh­mers zu neh­men hat. Will der Arbeit­neh­mer ein Bewer­bungs­ge­spräch ver­ein­ba­ren, muss er sich des­halb im Vor­aus mit dem alten Arbeit­ge­ber über den gün­stig­sten Zeit­punkt unter­hal­ten. Von Arbeit­neh­mern, die Teil­zeit arbei­ten, kann ver­langt wer­den, dass sie Vor­stel­lungs­ge­sprä­che wenn mög­lich in die Frei­zeit ver­le­gen. Die Wei­ge­rung Ihres Chefs, wel­che sich nur auf den Umstand Ihrer Kün­di­gung abstützt, trägt den kon­kre­ten Umstän­den kei­ne Rech­nung und ist des­halb nicht zulässig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.