Frage der Woche

Führerausweisentzug als Beifahrer?

Fra­ge: Ein befreun­de­ter Jurist erzähl­te mir, dass es ver­bo­ten sein soll, betrun­ke­ne Per­so­nen auf dem Bei­fah­rer­sitz mit­zu­neh­men. Noch erstaun­li­cher fand ich sei­ne Aus­sa­ge, dass bei einem Zwi­schen­fall nicht nur dem Fah­rer, son­dern auch dem betrun­ke­nen Bei­fah­rer der Füh­rer­aus­weis ent­zo­gen wer­den kann. Stimmt das?

Ant­wort: Jein – die Tücken lie­gen näm­lich im Detail. Zunächst zur Ent­war­nung: Eine gesetz­li­che Bestim­mung, die es aus­drück­lich ver­bie­tet, eine betrun­ke­ne Per­son auf dem Bei­fah­rer­sitz zu beför­dern, exi­stiert im Schwei­zer Recht nicht. Aller­dings ist jeder Fahr­zeug­len­ker gemäss Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz ver­pflich­tet, dafür zu sor­gen, dass er durch Mit­fah­ren­de weder abge­lenkt noch behin­dert wird. Ist ein Bei­fah­rer auf­ge­dreht, laut oder aggres­siv, emp­fiehlt es sich daher, ihn kur­zer­hand auf den Rück­sitz zu verweisen.

Gefähr­lich wird es, wenn der betrun­ke­ne Bei­fah­rer aktiv ins Fahr­ge­sche­hen ein­greift – etwa indem er ans Lenk­rad fasst oder die Hand­brem­se zieht. In die­sem Moment wird er recht­lich zum Len­ker des Fahr­zeugs. Kommt es dar­auf­hin zu einem Unfall, muss er sich wegen Fah­rens in fahr­un­fä­hi­gem Zustand ver­ant­wor­ten – mit allen Kon­se­quen­zen, ein­schliess­lich eines Füh­rer­aus­weis­ent­zugs. Genau das mein­te Ihr Bekannter.

Das blos­se Mit­fah­ren bei einer fahr­un­tüch­ti­gen Per­son ist für sich allein kei­ne Straf­tat. Anders sieht es jedoch aus, wenn der Bei­fah­rer den Fah­rer aktiv zum Trin­ken oder zum Fah­ren ange­stif­tet hat. Auch wer als Gast­ge­ber einem sicht­lich betrun­ke­nen Gast den Auto­schlüs­sel über­lässt oder ein Wirt, der wei­ter Alko­hol aus­schenkt, obwohl er weiss, dass der Gast noch fah­ren muss, kann sich wegen Anstif­tung oder Gehil­fen­schaft straf­bar machen.

Ein wich­ti­ger zivil­recht­li­cher Aspekt darf nicht ver­ges­sen wer­den: Wer wis­sent­lich bei einer fahr­un­tüch­ti­gen Per­son ein­steigt, han­delt grob­fahr­läs­sig. Im Scha­dens­fall – etwa bei Unfall­tag­gel­dern oder ande­ren Ver­si­che­rungs­lei­stun­gen – droht eine emp­find­li­che Leistungskürzung.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

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Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.