Frage der Woche

Fristlose Kündigung wegen eines Seitensprungs?

Fra­ge: Ich hat­te mit der Frau mei­nes Chefs ein Ver­hält­nis. Jetzt wur­de mir von ihm frist­los gekün­digt, weil das Ver­trau­ens­ver­hält­nis grund­le­gend gestört und eine wei­te­re Zusam­men­ar­beit auf die­ser Basis nicht mehr mög­lich sei. Muss ich die frist­lo­se Kün­di­gung akzeptieren?

Ant­wort: Nein. Eine Lie­bes­be­zie­hung zwi­schen einem Arbeit­neh­mer und der Ehe­frau des Arbeit­ge­bers ist an sich kei­ne Ver­let­zung des Arbeits­ver­trags. Die­ses Ver­hal­ten ver­stösst auch nicht gegen die arbeits­ver­trag­li­che Treue­pflicht. Zwar haben sowohl der Arbeit­neh­mer als auch der Arbeit­ge­ber das Recht, ein Arbeits­ver­hält­nis aus wich­ti­gen Grün­den jeder­zeit auf­zu­lö­sen. Eine frist­lo­se Ent­las­sung ist jedoch nur gerecht­fer­tigt, wenn beson­ders schwe­re Ver­feh­lun­gen vor­lie­gen. Meist wird es sich um eine Ver­let­zung der ver­trag­li­chen Pflich­ten han­deln. Es kön­nen aller­dings auch ande­re Ereig­nis­se, wel­che nicht mit den arbeits­ver­trag­li­chen Pflich­ten der Par­tei­en zusam­men­hän­gen, zu einer objek­tiv untrag­ba­ren Situa­ti­on füh­ren. Eine frist­lo­se Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses darf vom Chef aber nicht dazu miss­braucht wer­den, sei­ne per­sön­li­chen Rache­ge­füh­le aus­zu­le­ben und den Arbeit­neh­mer für pri­va­te Pro­ble­me zu bestra­fen. Ein ein­zi­ger Sei­ten­sprung mit der Lebens­part­ne­rin des Chefs recht­fer­tigt in der Regel nicht zur frist­lo­sen Ent­las­sung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dadurch das Ver­trau­ens­ver­hält­nis der­art schwer gestört ist, dass auch eine nur kurz­fri­sti­ge wei­te­re Zusam­men­ar­beit nicht mehr zumut­bar ist. In Ihrem Fall lebt der Chef jedoch von sei­ner Ehe­frau getrennt. Sie müs­sen auch nicht unmit­tel­bar mit ihm zusam­men­ar­bei­ten. Zudem haben Sie sel­ber das Arbeits­ver­hält­nis bereits auf Ende Novem­ber gekün­digt. Unter die­sen Umstän­den sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine frist­lo­se Kün­di­gung nicht gegeben.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.