Frage: Ich hatte mit der Frau meines Chefs ein Verhältnis. Jetzt wurde mir von ihm fristlos gekündigt, weil das Vertrauensverhältnis grundlegend gestört und eine weitere Zusammenarbeit auf dieser Basis nicht mehr möglich sei. Muss ich die fristlose Kündigung akzeptieren?
Antwort: Nein. Eine Liebesbeziehung zwischen einem Arbeitnehmer und der Ehefrau des Arbeitgebers ist an sich keine Verletzung des Arbeitsvertrags. Dieses Verhalten verstösst auch nicht gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht. Zwar haben sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber das Recht, ein Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit aufzulösen. Eine fristlose Entlassung ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn besonders schwere Verfehlungen vorliegen. Meist wird es sich um eine Verletzung der vertraglichen Pflichten handeln. Es können allerdings auch andere Ereignisse, welche nicht mit den arbeitsvertraglichen Pflichten der Parteien zusammenhängen, zu einer objektiv untragbaren Situation führen. Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses darf vom Chef aber nicht dazu missbraucht werden, seine persönlichen Rachegefühle auszuleben und den Arbeitnehmer für private Probleme zu bestrafen. Ein einziger Seitensprung mit der Lebenspartnerin des Chefs rechtfertigt in der Regel nicht zur fristlosen Entlassung. Dies wäre nur dann der Fall, wenn dadurch das Vertrauensverhältnis derart schwer gestört ist, dass auch eine nur kurzfristige weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist. In Ihrem Fall lebt der Chef jedoch von seiner Ehefrau getrennt. Sie müssen auch nicht unmittelbar mit ihm zusammenarbeiten. Zudem haben Sie selber das Arbeitsverhältnis bereits auf Ende November gekündigt. Unter diesen Umständen sind die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nicht gegeben.