Frage der Woche

Freier Tag für Vorstellungsgespräch?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Stel­le gekün­digt, da ich mich beim der­zei­ti­gen Arbeit­ge­ber beruf­lich nicht mehr wei­ter­ent­wickeln kann. Von einem mög­li­chen neu­en Arbeit­ge­ber wur­de ich zu einem Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­ge­la­den. Mein Chef wei­gert sich, mir dafür frei zu geben. Er meint, da ich sel­ber gekün­digt habe, ste­he mir kein sol­ches Recht zu. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Ihr Chef liegt falsch. Gemäss Arti­kel 329 Absatz 3 des Obli­ga­tio­nen­rechts hat der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer nach erfolg­ter Kün­di­gung die für die Suche einer ande­ren Arbeits­stel­le erfor­der­li­che Zeit frei zu geben. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, wer die Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat. Wie viel Zeit dem Arbeit­neh­mer wann frei zu geben ist, regelt das Gesetz nicht näher. Der Arbeit­ge­ber hat sie des­halb nach den Umstän­den zu bestim­men, wobei er ange­mes­sen Rück­sicht auf die Bedürf­nis­se des Arbeit­neh­mers neh­men muss. Die Dau­er hängt vom jewei­li­gen Ein­zel­fall ab. Einer Sekre­tä­rin genü­gen oft­mals eini­ge Stun­den. Muss sich dem­ge­gen­über eine Fach­kraft im Aus­land vor­stel­len, kann die Absenz meh­re­re Tage betra­gen. Die Absenz beschränkt sich auf die für das Auf­su­chen einer ande­ren Arbeits­stel­le erfor­der­li­che Zeit. In kei­nem Fall darf sich der Arbeit­neh­mer die Frei­zeit selbst neh­men. Will er ein Bewer­bungs­ge­spräch ver­ein­ba­ren, muss er sich des­halb im Vor­aus mit dem Arbeit­ge­ber über den gün­sti­gen Zeit­punkt eini­gen. Die Zustim­mung des Arbeit­ge­bers darf im Übri­gen nicht von der Nen­nung des Gesprächs­part­ners abhän­gig gemacht wer­den. Des­sen Name gehört zur Geheim­sphä­re des Arbeit­neh­mers. Der Gesetz­ge­ber hat kei­ne Lohn­zah­lungs­pflicht des Arbeit­ge­bers vor­ge­schrie­ben. Doch im Nor­mal­fall zieht der Arbeit­ge­ber bei im Monats­lohn Ange­stell­ten kei­nen Lohn ab, falls sich die Absen­zen in einem ver­tret­ba­ren Rah­men bewegen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.