Frage der Woche

Ferienfrust im Hotel

Fra­ge: Ich habe mei­ne Feri­en nach Zypern im Rei­se­bü­ro gebucht. Nach­dem ich gestern am Feri­en­ziel ange­kom­men bin, ist mei­ne Ent­täu­schung rie­sig. Weder weist das Hotel die ange­prie­se­ne ruhi­ge und gepfleg­te Lage auf, noch ent­spre­chen die Hotel­zim­mer der Beschrei­bung im Pro­spekt. Zur Beweis­si­che­rung habe ich alles foto­gra­fiert. Kann ich nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­den­er­satz verlangen?

Ant­wort: Ja, Sie müs­sen aber gewis­se For­ma­li­tä­ten ein­hal­ten. Nach­dem Sie bei Ihrem Rei­se­ver­an­stal­ter sowohl den Flug als auch die Unter­brin­gung im Hotel gebucht haben, han­delt es sich um eine Pau­schal­rei­se. Somit kommt das soge­nann­te Pau­schal­rei­se­ge­setz zur Anwen­dung. Nach die­sem Gesetz müs­sen Män­gel, die vor Ort fest­ge­stellt wer­den, so bald wie mög­lich schrift­lich oder in einer ande­ren geeig­ne­ten Form gegen­über dem betref­fen­den Dienst­lei­stungs­trä­ger sowie gegen­über dem Ver­mitt­ler gemel­det wer­den. Sie müs­sen daher zunächst die vor­han­de­nen Män­gel rügen. Ach­ten Sie dabei dar­auf, dass dies in nach­weis­ba­rer Form erfolgt. Erst wenn kei­ne Abhil­fe geschaf­fen wird, haben Sie Anspruch auf Scha­den­er­satz. Vie­le Rei­sen­de über­schät­zen aller­dings, wie hoch der Scha­den­er­satz für die ange­trof­fe­nen Män­gel aus­fällt. So beträgt bei­spiels­wei­se die Preis­re­duk­ti­on (gerech­net vom Gesamt­preis) bei einem feh­len­den Zim­mer­bal­kon 10%. Eine schlech­te Zim­mer­rei­ni­gung sowie ein feh­len­der Swim­ming­pool schlägt jeweils mit rd. 20% zu Buche. Bei Unge­zie­fer im Zim­mer beträgt die Preis­re­duk­ti­on 10 bis 50%. Feh­len die Lie­ge­stüh­le oder die Son­nen­schir­me, kön­nen Sie mit einer Reduk­ti­on von 10% rech­nen. Bei die­sen Wer­ten han­delt es sich aber nur um gro­be Richt­wer­te. Der Scha­den­er­satz ist immer auf­grund der kon­kre­ten Ver­hält­nis­se im Ein­zel­fall fest­zu­le­gen. Eine Ori­en­tie­rungs­hil­fe bil­det dabei die soge­nann­te Frank­fur­ter Tabel­le, wel­che sich auch als Anhalts­punkt für Preis­re­duk­tio­nen in der Schweiz ein­set­zen lässt (Goog­le: Rei­se­recht Frank­fur­ter Tabelle).

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.