Frage der Woche

Ferien zurückfordern?

Fra­ge: Im Janu­ar wur­de ich im Ski­ur­laub krank. Ich lag drei Tage im Bett. Da mei­ne Tan­te ver­starb, ver­brach­te ich einen wei­te­ren Tag mei­ner Feri­en an ihrer Beer­di­gung. Als ich am Mon­tag wie­der bei der Arbeit erschien, habe ich mei­nen Arbeit­ge­ber über die­se unglück­li­chen Umstän­de infor­miert. Ich frag­te ihn an, ob ich die­se Feri­en­zeit wie­der gut­ge­schrie­ben erhal­te, da ich in Wirk­lich­keit kei­ne Feri­en hat­te. Mein Arbeit­ge­ber erklär­te sich jedoch nur mit der Kom­pen­sa­ti­on der Krank­heits­ta­ge ein­ver­stan­den. Ist er im Recht?

Ant­wort: Ja. Wenn der Arbeit­neh­mer durch ein Arzt­zeug­nis bele­gen kann, dass er wäh­rend sei­ner Feri­en erkrank­te, muss ihm der Arbeit­ge­ber die ver­lo­re­nen Feri­en­ta­ge wie­der gut­schrei­ben. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass eine soge­nann­te Feri­en­un­fä­hig­keit vor­liegt. Eine sol­che ist dann gege­ben, wenn eine Krank­heit oder ein Unfall die Erho­lung wäh­rend der Feri­en ver­ei­telt. Dazu braucht es ein erheb­li­ches Mass an Beein­träch­ti­gung und eine gewis­se Inten­si­tät der Gesund­heits­stö­rung. Zum Bei­spiel Krank­hei­ten, die Sie ans Bett fes­seln und regel­mäs­si­ge Arzt­be­su­che erfor­dern. In die­sem Sin­ne dür­fen Sie die drei Tage, die Sie im Bett ver­brach­ten, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nach­ho­len. Das Gesetz regelt dem­ge­gen­über nur unge­nau, wie­viel Zeit dem Arbeit­neh­mer für pri­va­te Ange­le­gen­hei­ten zusteht. Beach­ten Sie daher immer auch Ihren Arbeits­ver­trag. Grund­sätz­lich gilt, dass dem Arbeit­neh­mer nur dann freie Stun­den oder Tage gewährt wer­den, wenn wich­ti­ge pri­va­te Ange­le­gen­hei­ten in die Arbeits­zeit fal­len. Dabei ist bei­spiels­wei­se an Umzü­ge, Hoch­zei­ten, Todes­fäl­le im enge­ren Fami­li­en­kreis, Gebur­ten und Arzt­be­su­che zu den­ken. Bei Arzt­be­su­chen gilt aber ein­schrän­kend, dass eine Ter­min­ver­ein­ba­rung immer zunächst aus­ser­halb der Arbeits­zeit ver­sucht wer­den muss. In Ihrem Fall fiel die Beer­di­gung Ihrer Tan­te nicht in die Arbeits­zeit. Eine Kom­pen­sa­ti­on die­ses Tages fällt daher aus­ser Betracht.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.