Frage der Woche

Ferien zurückfordern?

Fra­ge: Im Janu­ar wur­de ich im Ski­ur­laub krank. Ich lag drei Tage im Bett. Da mei­ne Tan­te ver­starb, ver­brach­te ich einen wei­te­ren Tag mei­ner Feri­en an ihrer Beer­di­gung. Als ich am Mon­tag wie­der bei der Arbeit erschien, habe ich mei­nen Arbeit­ge­ber über die­se unglück­li­chen Umstän­de infor­miert. Ich frag­te ihn an, ob ich die­se Feri­en­zeit wie­der gut­ge­schrie­ben erhal­te, da ich in Wirk­lich­keit kei­ne Feri­en hat­te. Mein Arbeit­ge­ber erklär­te sich jedoch nur mit der Kom­pen­sa­ti­on der Krank­heits­ta­ge ein­ver­stan­den. Ist er im Recht?

Ant­wort: Ja. Wenn der Arbeit­neh­mer durch ein Arzt­zeug­nis bele­gen kann, dass er wäh­rend sei­ner Feri­en erkrank­te, muss ihm der Arbeit­ge­ber die ver­lo­re­nen Feri­en­ta­ge wie­der gut­schrei­ben. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass eine soge­nann­te Feri­en­un­fä­hig­keit vor­liegt. Eine sol­che ist dann gege­ben, wenn eine Krank­heit oder ein Unfall die Erho­lung wäh­rend der Feri­en ver­ei­telt. Dazu braucht es ein erheb­li­ches Mass an Beein­träch­ti­gung und eine gewis­se Inten­si­tät der Gesund­heits­stö­rung. Zum Bei­spiel Krank­hei­ten, die Sie ans Bett fes­seln und regel­mäs­si­ge Arzt­be­su­che erfor­dern. In die­sem Sin­ne dür­fen Sie die drei Tage, die Sie im Bett ver­brach­ten, zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nach­ho­len. Das Gesetz regelt dem­ge­gen­über nur unge­nau, wie­viel Zeit dem Arbeit­neh­mer für pri­va­te Ange­le­gen­hei­ten zusteht. Beach­ten Sie daher immer auch Ihren Arbeits­ver­trag. Grund­sätz­lich gilt, dass dem Arbeit­neh­mer nur dann freie Stun­den oder Tage gewährt wer­den, wenn wich­ti­ge pri­va­te Ange­le­gen­hei­ten in die Arbeits­zeit fal­len. Dabei ist bei­spiels­wei­se an Umzü­ge, Hoch­zei­ten, Todes­fäl­le im enge­ren Fami­li­en­kreis, Gebur­ten und Arzt­be­su­che zu den­ken. Bei Arzt­be­su­chen gilt aber ein­schrän­kend, dass eine Ter­min­ver­ein­ba­rung immer zunächst aus­ser­halb der Arbeits­zeit ver­sucht wer­den muss. In Ihrem Fall fiel die Beer­di­gung Ihrer Tan­te nicht in die Arbeits­zeit. Eine Kom­pen­sa­ti­on die­ses Tages fällt daher aus­ser Betracht.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.