Frage der Woche

Ferien ohne Geld

Fra­ge: Seit rund drei Jah­ren arbei­te ich im Ver­kauf an der Kas­se im Stun­den­lohn. Laut Arbeits­ver­trag haben wir vier Wochen Feri­en pro Jahr zugu­te. Jedoch erhal­ten wir kei­nen Lohn wäh­rend der Feri­en. Mein Chef meint, da ich so unre­gel­mäs­sig arbei­te, kön­ne er kei­nen Feri­en­lohn berech­nen. Aus die­sem Grund hät­te ich auch kei­nen Anspruch dar­auf. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Jeder Arbeit­neh­mer hat ab dem 20. Lebens­jahr Anspruch auf min­de­stens vier Wochen bezahl­te Feri­en. Dar­un­ter fal­len auch Teil­zeit­an­ge­stell­te und Ange­stell­te im Stun­den­lohn. Wäh­rend der Feri­en muss der­sel­be Lohn aus­be­zahlt wer­den, wie wenn wäh­rend die­ser Zeit gear­bei­tet wor­den wäre. Da bei Ange­stell­ten im Stun­den­lohn der Lohn von Monat zu Monat unter­schied­lich sein kann, ist wäh­rend der Feri­en ein Durch­schnitts­lohn aus­zu­be­zah­len. Oft­mals ist die­ser im monat­li­chen Stun­den­lohn ent­hal­ten. Die Höhe des Feri­en­lohns ist dabei im Arbeits­ver­trag und auf der Lohn­ab­rech­nung in Pro­zent und Fran­ken anzu­ge­ben. Ist bloss ein Zusatz wie »inkl. Feri­en« ver­merkt, reicht das nicht aus. Der Arbeit­ge­ber ris­kiert dies­falls, die Feri­en nach­be­zah­len zu müs­sen. Da Sie gemäss Ver­trag vier Wochen Feri­en zugu­te haben, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag von 8.33 % zu Ihrem Stun­den­lohn. Ihr Anspruch auf Feri­en­lohn ver­jährt erst nach fünf Jah­ren. Sie kön­nen den Ihnen zuste­hen­den Feri­en­lohn der letz­ten drei Jah­re somit noch von Ihrem Arbeit­ge­ber ein­for­dern. Wich­tig zu wis­sen: Der Arbeit­ge­ber ist grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, Ange­stell­ten im Monats­lohn aus­ge­fal­le­ne Stun­den auf­grund pri­va­ter Absen­zen wie Hoch­zeit oder Todes­fäl­le zu ent­schä­di­gen. Anders bei Arbeits­ver­hin­de­rung auf­grund von Krank­heit, Unfall oder obli­ga­to­ri­schen Dienst­lei­stun­gen. Hier sind alle Arbeit­neh­mer gleich­ge­stellt. Auch Ange­stell­te im Stun­den­lohn haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.