Leserfragen

Ferien ohne Geld

Fra­ge: Seit rund drei Jah­ren arbei­te ich im Ver­kauf an der Kas­se im Stun­den­lohn. Laut Arbeits­ver­trag haben wir vier Wochen Feri­en pro Jahr zugu­te. Jedoch erhal­ten wir kei­nen Lohn wäh­rend der Feri­en. Mein Chef meint, da ich so unre­gel­mäs­sig arbei­te, kön­ne er kei­nen Feri­en­lohn berech­nen. Aus die­sem Grund hät­te ich auch kei­nen Anspruch dar­auf. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Jeder Arbeit­neh­mer hat ab dem 20. Lebens­jahr Anspruch auf min­de­stens vier Wochen bezahl­te Feri­en. Dar­un­ter fal­len auch Teil­zeit­an­ge­stell­te und Ange­stell­te im Stun­den­lohn. Wäh­rend der Feri­en muss der­sel­be Lohn aus­be­zahlt wer­den, wie wenn wäh­rend die­ser Zeit gear­bei­tet wor­den wäre. Da bei Ange­stell­ten im Stun­den­lohn der Lohn von Monat zu Monat unter­schied­lich sein kann, ist wäh­rend der Feri­en ein Durch­schnitts­lohn aus­zu­be­zah­len. Oft­mals ist die­ser im monat­li­chen Stun­den­lohn ent­hal­ten. Die Höhe des Feri­en­lohns ist dabei im Arbeits­ver­trag und auf der Lohn­ab­rech­nung in Pro­zent und Fran­ken anzu­ge­ben. Ist bloss ein Zusatz wie »inkl. Feri­en« ver­merkt, reicht das nicht aus. Der Arbeit­ge­ber ris­kiert dies­falls, die Feri­en nach­be­zah­len zu müs­sen. Da Sie gemäss Ver­trag vier Wochen Feri­en zugu­te haben, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag von 8.33 % zu Ihrem Stun­den­lohn. Ihr Anspruch auf Feri­en­lohn ver­jährt erst nach fünf Jah­ren. Sie kön­nen den Ihnen zuste­hen­den Feri­en­lohn der letz­ten drei Jah­re somit noch von Ihrem Arbeit­ge­ber ein­for­dern. Wich­tig zu wis­sen: Der Arbeit­ge­ber ist grund­sätz­lich nicht ver­pflich­tet, Ange­stell­ten im Monats­lohn aus­ge­fal­le­ne Stun­den auf­grund pri­va­ter Absen­zen wie Hoch­zeit oder Todes­fäl­le zu ent­schä­di­gen. Anders bei Arbeits­ver­hin­de­rung auf­grund von Krank­heit, Unfall oder obli­ga­to­ri­schen Dienst­lei­stun­gen. Hier sind alle Arbeit­neh­mer gleich­ge­stellt. Auch Ange­stell­te im Stun­den­lohn haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.