Frage: Seit rund drei Jahren arbeite ich im Verkauf an der Kasse im Stundenlohn. Laut Arbeitsvertrag haben wir vier Wochen Ferien pro Jahr zugute. Jedoch erhalten wir keinen Lohn während der Ferien. Mein Chef meint, da ich so unregelmässig arbeite, könne er keinen Ferienlohn berechnen. Aus diesem Grund hätte ich auch keinen Anspruch darauf. Stimmt das?
Antwort: Nein. Jeder Arbeitnehmer hat ab dem 20. Lebensjahr Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien. Darunter fallen auch Teilzeitangestellte und Angestellte im Stundenlohn. Während der Ferien muss derselbe Lohn ausbezahlt werden, wie wenn während dieser Zeit gearbeitet worden wäre. Da bei Angestellten im Stundenlohn der Lohn von Monat zu Monat unterschiedlich sein kann, ist während der Ferien ein Durchschnittslohn auszubezahlen. Oftmals ist dieser im monatlichen Stundenlohn enthalten. Die Höhe des Ferienlohns ist dabei im Arbeitsvertrag und auf der Lohnabrechnung in Prozent und Franken anzugeben. Ist bloss ein Zusatz wie »inkl. Ferien« vermerkt, reicht das nicht aus. Der Arbeitgeber riskiert diesfalls, die Ferien nachbezahlen zu müssen. Da Sie gemäss Vertrag vier Wochen Ferien zugute haben, haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag von 8.33 % zu Ihrem Stundenlohn. Ihr Anspruch auf Ferienlohn verjährt erst nach fünf Jahren. Sie können den Ihnen zustehenden Ferienlohn der letzten drei Jahre somit noch von Ihrem Arbeitgeber einfordern. Wichtig zu wissen: Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angestellten im Monatslohn ausgefallene Stunden aufgrund privater Absenzen wie Hochzeit oder Todesfälle zu entschädigen. Anders bei Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit, Unfall oder obligatorischen Dienstleistungen. Hier sind alle Arbeitnehmer gleichgestellt. Auch Angestellte im Stundenlohn haben einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.