Frage der Woche

Ferien nachholen?

Fra­ge: Ich hat­te in mei­nen Feri­en eine Wan­der­tour geplant. Weni­ge Tage vor Feri­en­be­ginn habe ich mir den Knö­chel ver­letzt. Die geplan­te Wan­der­tour fiel somit ins Was­ser und wir ver­brach­ten die Feri­en auf unse­rem Bal­kon. Kann ich die Feri­en nachholen?

Ant­wort: Nein. Feri­en die­nen der Erho­lung des Arbeit­neh­mers. Wer in den Feri­en krank wird oder einen Unfall erlei­det und sich dadurch nicht in sei­nen Feri­en erho­len kann, ist «feri­en­un­fä­hig». Die ver­pass­ten Feri­en kön­nen nach­ge­holt werden.

Das bedeu­tet jedoch nicht, dass jede Krank­heit oder Ver­let­zung den Erho­lungs­zeck der Feri­en ver­un­mög­licht. Die Erkran­kung muss eine gewis­se Dau­er und Schwe­re auf­wei­sen. So etwa, wenn Sie tage­lang krank­heits­be­dingt ans Bett gefes­selt waren und sich dadurch nicht erho­len konn­ten. In die­sem Fall besteht ein Nach­hol­recht für die kran­ken Tage. Die Feri­en­un­fä­hig­keit müs­sen Sie sich von einem Arzt bestä­ti­gen las­sen. Für die ent­spre­chen­den Tage erhal­ten Sie den Lohn, wie wenn Sie wäh­rend der Arbeits­zeit krank gewe­sen wären. Wie vie­le Feri­en­ta­ge jeweils nach­ge­holt wer­den kön­nen, hängt vom kon­kre­ten Ein­zel­fall ab. Ent­schei­dend ist dabei die Ein­schät­zung des behan­deln­den Arztes.

In Ihrem Fall waren die Ein­schrän­kun­gen nur rela­tiv gering. Sie konn­ten statt der gewünsch­ten Berg­tou­ren klei­ne­re Spa­zier­gän­ge machen oder sich im Lie­ge­stuhl aus­ru­hen. Sie waren daher nicht feri­en­un­fä­hig, eine Erho­lung war nach wie vor mög­lich. Sie kön­nen des­halb die Feri­en nicht nach­ho­len. Eben­so wür­de bei­spiels­wei­se ein Nach­mit­tag mit Kopf­schmer­zen nicht zum Nach­ho­len der ent­spre­chen­den Stun­den berechtigen.

Umge­kehrt bedeu­tet es nicht, dass man nicht in die Feri­en gehen darf, wenn man arbeits­un­fä­hig ist. Wenn die Feri­en trotz Ein­schrän­kung einen guten Erho­lungs­wert haben, steht den Feri­en nichts ent­ge­gen. Die Feri­en wer­den dies­falls aber zu 100 Pro­zent vom Feri­en­gut­ha­ben abge­zo­gen – der Grad der Arbeits­un­fä­hig­keit ist nicht entscheidend.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.