Frage: Ich hatte in meinen Ferien eine Wandertour geplant. Wenige Tage vor Ferienbeginn habe ich mir den Knöchel verletzt. Die geplante Wandertour fiel somit ins Wasser und wir verbrachten die Ferien auf unserem Balkon. Kann ich die Ferien nachholen?
Antwort: Nein. Ferien dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Wer in den Ferien krank wird oder einen Unfall erleidet und sich dadurch nicht in seinen Ferien erholen kann, ist «ferienunfähig». Die verpassten Ferien können nachgeholt werden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Krankheit oder Verletzung den Erholungszeck der Ferien verunmöglicht. Die Erkrankung muss eine gewisse Dauer und Schwere aufweisen. So etwa, wenn Sie tagelang krankheitsbedingt ans Bett gefesselt waren und sich dadurch nicht erholen konnten. In diesem Fall besteht ein Nachholrecht für die kranken Tage. Die Ferienunfähigkeit müssen Sie sich von einem Arzt bestätigen lassen. Für die entsprechenden Tage erhalten Sie den Lohn, wie wenn Sie während der Arbeitszeit krank gewesen wären. Wie viele Ferientage jeweils nachgeholt werden können, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist dabei die Einschätzung des behandelnden Arztes.
In Ihrem Fall waren die Einschränkungen nur relativ gering. Sie konnten statt der gewünschten Bergtouren kleinere Spaziergänge machen oder sich im Liegestuhl ausruhen. Sie waren daher nicht ferienunfähig, eine Erholung war nach wie vor möglich. Sie können deshalb die Ferien nicht nachholen. Ebenso würde beispielsweise ein Nachmittag mit Kopfschmerzen nicht zum Nachholen der entsprechenden Stunden berechtigen.
Umgekehrt bedeutet es nicht, dass man nicht in die Ferien gehen darf, wenn man arbeitsunfähig ist. Wenn die Ferien trotz Einschränkung einen guten Erholungswert haben, steht den Ferien nichts entgegen. Die Ferien werden diesfalls aber zu 100 Prozent vom Ferienguthaben abgezogen – der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist nicht entscheidend.