Frage der Woche

Fahrradtour mit Blitzlicht

Fra­ge: Letz­te Woche war ich mit mei­nem 45er-E-Bike auf dem Weg zum Ein­kau­fen. Dabei war ich etwas schnel­ler als erlaubt unter­wegs und wur­de in einer 30er-Zone von einem Blit­zer geblitzt. Mein Tacho zeig­te mir eine Geschwin­dig­keit von 37 km/h an. Muss ich jetzt befürch­ten, dass ich gebüsst werde?

Ant­wort: Nein. 45er-E-Bikes müs­sen im Gegen­satz zu nor­ma­len Fahr­rä­dern und 25er-E-Bikes ein Num­mern­schild auf­wei­sen und sind beim Stras­sen­ver­kehrs­amt zu regi­strie­ren. Somit wäre es grund­sätz­lich mög­lich, Sie als Hal­ter zu ermit­teln und zu büs­sen. Laut Gesetz besteht jedoch weder für Fahr­rä­der noch für E‑Bikes die Pflicht, eine geeich­te Geschwin­dig­keits­an­zei­ge zu besit­zen. Somit kann von Ihnen auch nicht ver­langt wer­den, dass Sie wis­sen, mit wel­cher Geschwin­dig­keit Sie unter­wegs sind und Sie kön­nen nicht gebüsst wer­den. Die Tat­sa­che, dass Sie den­noch einen Tacho besit­zen, ändert nichts. Denn es ist zwar prak­tisch für Sie, aber nicht gesetz­lich vor­ge­schrie­ben. Auch wenn Sie nicht wegen der Geschwin­dig­keits­über­tre­tung gebüsst wer­den kön­nen, kann die Poli­zei über­prü­fen, ob das E‑Bike fri­siert wur­de. Denn ein fri­sier­tes E‑Bike ist auf öffent­li­chen Stras­sen nicht zuge­las­sen und kann mit meh­re­ren Hun­dert Fran­ken gebüsst wer­den. Zudem kön­nen Sie im Fal­le eines Unfalls den Ver­si­che­rungs­schutz ver­lie­ren. Aber Ach­tung: Das bedeu­tet nicht, dass Sie nicht wegen zu hoher Geschwin­dig­keit im Stras­sen­ver­kehr ange­zeigt wer­den kön­nen. Als Fahr­rad­fah­rer müs­sen Sie, wie alle Ver­kehrs­teil­neh­mer, Ihre Geschwin­dig­keit den Umstän­den ent­spre­chend anpas­sen. Fah­ren Sie mit 40 km/h durch eine Begeg­nungs­zo­ne und wer­den von der Poli­zei erwischt, kann das eine Anzei­ge zur Fol­ge haben. Auch wenn Sie einen Unfall ver­ur­sa­chen, weil Sie mit zu hoher Geschwin­dig­keit unter­wegs waren, kann es zu einer Anzei­ge kommen.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.