Frage: Ich habe meinem Kollegen Daniel beim Umzug geholfen. Dabei ist mir dummerweise seine teure Musikanlage runtergefallen und kaputtgegangen. Nun will Daniel, dass ich 2’000 Franken zahle, damit er sich damit eine neue Anlage kaufen kann. Muss ich das wirklich?
Antwort: Nein. Kleinere oder grössere Hilfen im Alltag gehören für viele zum guten Ton. Sei es das Hüten von Nachbars Katze, das Ausleihen eines guten Buches oder das tatkräftige Mitanpacken beim Umzug. Bei solchen Gefälligkeiten wollen sich die Betroffenen weder rechtlich verpflichten noch binden. Gefälligkeiten liegen in der Regel vor, wenn jemand für eine andere Person umsonst – also weder gegen Entgelt noch für eine Gegenleistung – eine Leistung erbringt. Entsteht dabei ein Schaden, wird der Erbringer der Gefälligkeit nur haftbar, wenn ihn ein Verschulden trifft. Dabei genügt es, wenn er jene Sorgfalt aufwendet, die er auch in eigenen Angelegenheiten beachtet hätte. Vergessen Sie nun beispielsweise, nach dem Wässern der Blumen eines Bekannten in dessen Wohnung aus Unachtsamkeit den Wasserhahn zuzudrehen, und verursachen damit einen Wasserschaden, könnten Sie dafür haftbar gemacht werden. Doch selbst in einem solchen Fall muss man nicht die ganzen Kosten übernehmen. Denn weil man aus Gefälligkeit gehandelt hat, ist eine Haftungsreduktion von bis zu 50 % denkbar. In Ihrem Fall müssen Sie Daniel zudem nicht den vollen Neuwert der 2’000 Franken teuren Musikanlage, sondern nur deren Zeitwert ersetzen. Da Haushaltselektronik nach zehn Jahren abgeschrieben (und somit wertlos) ist und die Musikanlage bereits fünf Jahre auf dem Buckel hat, wären das nur 1’000 Franken. Dazu kommt die oben erwähnte Gefälligkeitsreduktion von bis zu 50 %. Daniel kann von Ihnen also nicht den vollen Betrag fordern.