Leserfragen

Erbschaftsschulden bezahlen?

Fra­ge: Vor rund zwei Jah­ren ist mein Vater ver­stor­ben. Er ver­erb­te mir und mei­nen Geschwi­stern nicht viel. Da ich nichts mit der Erb­schaft zu tun haben woll­te, habe ich mei­nen Erb­teil an eine mei­ner Schwe­stern ver­kauft. Nun habe ich einen Brief erhal­ten, indem ein Gläu­bi­ger aus der Erb­schaft mei­nes Vaters Ansprü­che gegen mich gel­tend machen will. Mit dem Ver­kauf der Erb­schaft bin ich doch aus der Erben­ge­mein­schaft aus­ge­tre­ten. Haf­te ich den­noch für die Schul­den aus dem Erbe mei­nes Vaters?

Ant­wort: Ja. Als Erbe haben Sie die Mög­lich­keit, Ihren Erb­teil an einen Mit­er­ben oder einen Drit­ten abzu­tre­ten bzw. zu ver­kau­fen. Die Zustim­mung der ande­ren Mit­er­ben ist dazu nicht erfor­der­lich. Sie kön­nen Ihren gesam­ten Anspruch über­tra­gen oder bloss eine Quo­te davon. Ein­zel­ne Gegen­stän­de aus der Erb­schaft kön­nen nicht über­tra­gen wer­den. Wol­len Sie Ihren Erb­teil ver­äus­sern, müs­sen Sie einen Ver­äus­se­rungs­ver­trag abschlies­sen. Die­ser Ver­trag muss zwin­gend in schrift­li­cher Form aus­ge­fer­tigt wer­den. Über­tra­gen Sie Ihren Erb­teil an einen Drit­ten, so blei­ben Sie wei­ter­hin Teil der Erben­ge­mein­schaft mit all den damit ver­bun­den Rech­ten und Pflich­ten. Der Drit­te erwirbt bloss das Tei­lungs­er­geb­nis der Erb­tei­lung. Er wird nicht Mit­glied der Erben­ge­mein­schaft und hat bei der Erb­tei­lung kein Mit­spra­che­recht. Indem Sie Ihren Erb­teil auf Ihre Schwe­ster über­tra­gen haben, wel­che eine Mit­er­bin ist, sind Sie aus der Erben­ge­mein­schaft aus­ge­schie­den. Trotz des Aus­schei­dens aus der Erben­ge­mein­schaft haf­ten Sie aber im Aus­sen­ver­hält­nis noch wei­ter­hin wäh­rend fünf Jah­ren für Erb­schafts­schul­den des Erb­las­sers. Der Gläu­bi­ger kann Sie daher noch immer für Schul­den aus der Erb­schaft belan­gen. Eine Aus­nah­me wür­de nur dann gel­ten, wenn der Erb­schafts­gläu­bi­ger der Abtre­tung des Erb­teils zuge­stimmt hat.

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Hätten Sie es gewusst?

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Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.