Frage: Vor rund zwei Jahren ist mein Vater verstorben. Er vererbte mir und meinen Geschwistern nicht viel. Da ich nichts mit der Erbschaft zu tun haben wollte, habe ich meinen Erbteil an eine meiner Schwestern verkauft. Nun habe ich einen Brief erhalten, indem ein Gläubiger aus der Erbschaft meines Vaters Ansprüche gegen mich geltend machen will. Mit dem Verkauf der Erbschaft bin ich doch aus der Erbengemeinschaft ausgetreten. Hafte ich dennoch für die Schulden aus dem Erbe meines Vaters?
Antwort: Ja. Als Erbe haben Sie die Möglichkeit, Ihren Erbteil an einen Miterben oder einen Dritten abzutreten bzw. zu verkaufen. Die Zustimmung der anderen Miterben ist dazu nicht erforderlich. Sie können Ihren gesamten Anspruch übertragen oder bloss eine Quote davon. Einzelne Gegenstände aus der Erbschaft können nicht übertragen werden. Wollen Sie Ihren Erbteil veräussern, müssen Sie einen Veräusserungsvertrag abschliessen. Dieser Vertrag muss zwingend in schriftlicher Form ausgefertigt werden. Übertragen Sie Ihren Erbteil an einen Dritten, so bleiben Sie weiterhin Teil der Erbengemeinschaft mit all den damit verbunden Rechten und Pflichten. Der Dritte erwirbt bloss das Teilungsergebnis der Erbteilung. Er wird nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und hat bei der Erbteilung kein Mitspracherecht. Indem Sie Ihren Erbteil auf Ihre Schwester übertragen haben, welche eine Miterbin ist, sind Sie aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. Trotz des Ausscheidens aus der Erbengemeinschaft haften Sie aber im Aussenverhältnis noch weiterhin während fünf Jahren für Erbschaftsschulden des Erblassers. Der Gläubiger kann Sie daher noch immer für Schulden aus der Erbschaft belangen. Eine Ausnahme würde nur dann gelten, wenn der Erbschaftsgläubiger der Abtretung des Erbteils zugestimmt hat.