Frage der Woche

Eine teure Liebe

Fra­ge: Ich habe ein Abo bei einer Online-Part­ner­ver­mitt­lung. Die­ses habe ich für die Lauf­zeit von einem Jahr abge­schlos­sen. Ich woll­te das Abo nicht wei­ter lau­fen las­sen, habe aber ver­ges­sen, vor Abon­ne­ment­ab­lauf zu kün­di­gen. Jetzt habe ich ein E‑Mail erhal­ten, dass mein Abo auto­ma­tisch um ein Jahr ver­län­gert wur­de. Im Anhang wur­de mir auch gleich die Rech­nung für das näch­ste Jahr mit­ge­schickt. Muss ich jetzt tat­säch­lich für ein gan­zes wei­te­res Jahr bezahlen?

Ant­wort: Nein. Ihre Online-Part­ner­ver­mitt­lung unter­brei­tet den Kun­den gestützt auf ein Per­sön­lich­keits­pro­fil Part­ner­vor­schlä­ge. Ver­trä­ge mit sol­chen Anbie­tern unter­lie­gen den beson­de­ren Bestim­mun­gen für die Part­ner­schafts­ver­mitt­lung. Die­se Ver­trä­ge kön­nen von den Kun­den jeder­zeit gekün­digt wer­den. Wenn Sie das Abo nicht wei­ter lau­fen las­sen möch­ten, kön­nen Sie der Online-Part­ner­ver­mitt­lung umge­hend mit­tei­len, dass Sie Ihr Abo kün­di­gen wol­len. Die Kün­di­gung muss schrift­lich erfol­gen und von Ihnen unter­zeich­net sein. Es emp­fiehlt sich, die Kün­di­gung ein­ge­schrie­ben zu ver­sen­den, damit Sie bei all­fäl­li­gen spä­te­ren Schwie­rig­kei­ten die Kün­di­gung bewei­sen kön­nen. Einen Grund für die Kün­di­gung müs­sen Sie nicht ange­ben. Das Kün­di­gungs­recht ist eine zwin­gen­de Bestim­mung, die auch durch anders­lau­ten­de Inhal­te im Abon­ne­ment­ver­trag nicht abge­än­dert wer­den kann. Bei einer vor­zei­ti­gen Kün­di­gung ist bloss die Mit­glie­der­ge­bühr bis zum Kün­di­gungs­zeit­punkt geschul­det. Sie müs­sen also nicht die gan­ze Rech­nung bezah­len, son­dern bloss den Abon­ne­ments­be­trag bis zu Ihrer Kün­di­gung. Wich­tig zu wis­sen: Wenn Sie neu ein Abo abschlies­sen, haben Sie ein 14-tägi­ges Wider­rufs­recht. Inner­halb die­ser Zeit haben Sie die Mög­lich­keit, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, ohne die Part­ner­ver­mitt­lung ent­schä­di­gen zu müssen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.