Leserfragen

Eine teure Begegnung

Fra­ge: Als ich auf einer Quar­tier­stras­se unter­wegs war, ist mir ein Hund direkt vor das Auto gelau­fen. Er sprang zwi­schen zwei gepark­ten Autos her­vor und ich konn­te nicht mehr recht­zei­tig brem­sen. Der Hund wur­de ver­letzt und an mei­nem Auto ent­stand ein Blech­scha­den. Nun will der Hun­de­hal­ter, dass ich die Tier­arzt­rech­nung über­neh­me, obwohl ich schuld­los bin. Muss ich die Rech­nung tat­säch­lich bezahlen?

Ant­wort: Ja, aber Sie müs­sen nicht die gan­ze Rech­nung bezah­len. Als Motor­fahr­zeug­len­ker sowie als Tier­hal­ter unter­ste­hen Sie der Kau­sal­haf­tung. Das bedeu­tet, dass Sie auch scha­den­er­satz­pflich­tig sind, wenn Sie kein Ver­schul­den am Unfall trifft. Bei einer Kol­li­si­on zwi­schen Tier und Auto haf­ten sowohl Auto­fah­rer als auch Tier­hal­ter zu einem bestimm­ten Teil. Das Auto­fah­ren ist mit grös­se­ren Gefah­ren ver­bun­den und unter­liegt daher einer stren­ge­ren Kau­sal­haf­tung. Sie haben des­halb als Auto­fah­rer den grös­se­ren Teil der Tier­arzt­rech­nung zu tra­gen. Trifft weder den Tier­hal­ter noch den Auto­len­ker ein Ver­schul­den, hat der Auto­len­ker in der Regel zwei Drit­tel der Rech­nung zu über­neh­men. Kön­nen Sie bewei­sen, dass der Hun­de­hal­ter den Unfall mit­ver­ur­sacht hat, wird Ihr Haf­tungs­an­teil ent­spre­chend redu­ziert. Dies wäre zum Bei­spiel der Fall, wenn der Hund unbe­auf­sich­tigt war. Umge­kehrt müs­sen Sie einen grös­se­ren Teil über­neh­men, wenn Ihnen als Auto­fah­rer ein Ver­schul­den nach­ge­wie­sen wer­den kann. Der Hun­de­hal­ter kann die Kosten direkt bei Ihrer Auto­haft­pflicht­ver­si­che­rung ein­for­dern. Für den Scha­den an Ihrem Auto muss der Hun­de­hal­ter bzw. sei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung auf­kom­men. Da die Tier­hal­ter­haf­tung weni­ger streng ist, erhal­ten Sie bloss rund einen Drit­tel des Scha­dens erstat­tet. Haben Sie eine Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, wird die­se unter Umstän­den den unge­deck­ten Teil des Scha­dens am Auto übernehmen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.