Frage der Woche

Eine teure Begegnung

Fra­ge: Als ich auf einer Quar­tier­stras­se unter­wegs war, ist mir ein Hund direkt vor das Auto gelau­fen. Er sprang zwi­schen zwei gepark­ten Autos her­vor und ich konn­te nicht mehr recht­zei­tig brem­sen. Der Hund wur­de ver­letzt und an mei­nem Auto ent­stand ein Blech­scha­den. Nun will der Hun­de­hal­ter, dass ich die Tier­arzt­rech­nung über­neh­me, obwohl ich schuld­los bin. Muss ich die Rech­nung tat­säch­lich bezahlen?

Ant­wort: Ja, aber Sie müs­sen nicht die gan­ze Rech­nung bezah­len. Als Motor­fahr­zeug­len­ker sowie als Tier­hal­ter unter­ste­hen Sie der Kau­sal­haf­tung. Das bedeu­tet, dass Sie auch scha­den­er­satz­pflich­tig sind, wenn Sie kein Ver­schul­den am Unfall trifft. Bei einer Kol­li­si­on zwi­schen Tier und Auto haf­ten sowohl Auto­fah­rer als auch Tier­hal­ter zu einem bestimm­ten Teil. Das Auto­fah­ren ist mit grös­se­ren Gefah­ren ver­bun­den und unter­liegt daher einer stren­ge­ren Kau­sal­haf­tung. Sie haben des­halb als Auto­fah­rer den grös­se­ren Teil der Tier­arzt­rech­nung zu tra­gen. Trifft weder den Tier­hal­ter noch den Auto­len­ker ein Ver­schul­den, hat der Auto­len­ker in der Regel zwei Drit­tel der Rech­nung zu über­neh­men. Kön­nen Sie bewei­sen, dass der Hun­de­hal­ter den Unfall mit­ver­ur­sacht hat, wird Ihr Haf­tungs­an­teil ent­spre­chend redu­ziert. Dies wäre zum Bei­spiel der Fall, wenn der Hund unbe­auf­sich­tigt war. Umge­kehrt müs­sen Sie einen grös­se­ren Teil über­neh­men, wenn Ihnen als Auto­fah­rer ein Ver­schul­den nach­ge­wie­sen wer­den kann. Der Hun­de­hal­ter kann die Kosten direkt bei Ihrer Auto­haft­pflicht­ver­si­che­rung ein­for­dern. Für den Scha­den an Ihrem Auto muss der Hun­de­hal­ter bzw. sei­ne Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung auf­kom­men. Da die Tier­hal­ter­haf­tung weni­ger streng ist, erhal­ten Sie bloss rund einen Drit­tel des Scha­dens erstat­tet. Haben Sie eine Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, wird die­se unter Umstän­den den unge­deck­ten Teil des Scha­dens am Auto übernehmen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.