Leserfragen

Eine Strafe für den Rücktritt?

Fra­ge: Mei­ne Frau und ich woll­ten uns ein Grund­stück kau­fen. Wir hat­ten auch schon ein Pas­sen­des aus­ge­sucht und mit dem Ver­käu­fer den Reser­va­ti­ons­ver­trag unter­zeich­net. Die ver­ein­bar­te Anzah­lung haben wir dem Ver­käu­fer gleich nach Ver­trags­schluss über­wie­sen. Da ich aber über­ra­schend mei­nen Job ver­lo­ren habe, kön­nen wir uns das Grund­stück nun nicht mehr lei­sten. Der Ver­käu­fer will die Anzah­lung behal­ten, da die­se laut Reser­va­ti­ons­ver­trag im Rück­tritts­fall als Kon­ven­tio­nal­stra­fe gilt. Kön­nen wir das Geld den­noch zurückbekommen?

Ant­wort: Ja. Kauf­ver­trä­ge, die ein Grund­stück zum Gegen­stand haben, müs­sen öffent­lich beur­kun­det wer­den, damit sie gül­tig sind. Das­sel­be gilt für ent­spre­chen­de Reser­va­ti­ons­ver­trä­ge. Somit müs­sen Reser­va­ti­ons­ver­trä­ge, die nicht von einem Notar beur­kun­det wur­den, nicht erfüllt wer­den. Der Käu­fer ist nicht zum Kauf ver­pflich­tet und kann die bereits gelei­ste­te Anzah­lung zurück­for­dern. Im Gegen­zug kann aber auch nichts dage­gen unter­neh­men, wenn der Ver­käu­fer plötz­lich nicht mehr ver­kau­fen will. Wie der Ver­trag sind auch all­fäl­li­ge Ver­ein­ba­run­gen über die Fol­gen eines Rück­tritts ungül­tig. In Ihrem Fall wur­de der Reser­va­ti­ons­ver­trag nicht öffent­lich beur­kun­det. Er wur­de aus­schliess­lich von Ihnen als Käu­fer und vom Ver­käu­fer unter­zeich­net. Somit ist der Ver­trag ungül­tig und Sie sind nicht ver­pflich­tet, das Grund­stück zu kau­fen. Da mit dem Ver­trag auch die Klau­sel über die Anzah­lung als Kon­ven­tio­nal­stra­fe nich­tig ist, kön­nen Sie die gelei­ste­te Anzah­lung vom Ver­käu­fer zurück­for­dern. Es ist rat­sam, eine Anzah­lung nur auf ein Sperr­kon­to zu lei­sten und nicht direkt an den Ver­käu­fer. Denn wenn die­ser die Anzah­lung nicht frei­wil­lig zurück­be­zahlt, müs­sen Sie ihn betrei­ben und not­falls gericht­lich ein­kla­gen. Soll­te er zah­lungs­un­fä­hig wer­den, ist das Geld meist verloren.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.