Frage der Woche

Eine Strafe für den Rücktritt?

Fra­ge: Mei­ne Frau und ich woll­ten uns ein Grund­stück kau­fen. Wir hat­ten auch schon ein Pas­sen­des aus­ge­sucht und mit dem Ver­käu­fer den Reser­va­ti­ons­ver­trag unter­zeich­net. Die ver­ein­bar­te Anzah­lung haben wir dem Ver­käu­fer gleich nach Ver­trags­schluss über­wie­sen. Da ich aber über­ra­schend mei­nen Job ver­lo­ren habe, kön­nen wir uns das Grund­stück nun nicht mehr lei­sten. Der Ver­käu­fer will die Anzah­lung behal­ten, da die­se laut Reser­va­ti­ons­ver­trag im Rück­tritts­fall als Kon­ven­tio­nal­stra­fe gilt. Kön­nen wir das Geld den­noch zurückbekommen?

Ant­wort: Ja. Kauf­ver­trä­ge, die ein Grund­stück zum Gegen­stand haben, müs­sen öffent­lich beur­kun­det wer­den, damit sie gül­tig sind. Das­sel­be gilt für ent­spre­chen­de Reser­va­ti­ons­ver­trä­ge. Somit müs­sen Reser­va­ti­ons­ver­trä­ge, die nicht von einem Notar beur­kun­det wur­den, nicht erfüllt wer­den. Der Käu­fer ist nicht zum Kauf ver­pflich­tet und kann die bereits gelei­ste­te Anzah­lung zurück­for­dern. Im Gegen­zug kann aber auch nichts dage­gen unter­neh­men, wenn der Ver­käu­fer plötz­lich nicht mehr ver­kau­fen will. Wie der Ver­trag sind auch all­fäl­li­ge Ver­ein­ba­run­gen über die Fol­gen eines Rück­tritts ungül­tig. In Ihrem Fall wur­de der Reser­va­ti­ons­ver­trag nicht öffent­lich beur­kun­det. Er wur­de aus­schliess­lich von Ihnen als Käu­fer und vom Ver­käu­fer unter­zeich­net. Somit ist der Ver­trag ungül­tig und Sie sind nicht ver­pflich­tet, das Grund­stück zu kau­fen. Da mit dem Ver­trag auch die Klau­sel über die Anzah­lung als Kon­ven­tio­nal­stra­fe nich­tig ist, kön­nen Sie die gelei­ste­te Anzah­lung vom Ver­käu­fer zurück­for­dern. Es ist rat­sam, eine Anzah­lung nur auf ein Sperr­kon­to zu lei­sten und nicht direkt an den Ver­käu­fer. Denn wenn die­ser die Anzah­lung nicht frei­wil­lig zurück­be­zahlt, müs­sen Sie ihn betrei­ben und not­falls gericht­lich ein­kla­gen. Soll­te er zah­lungs­un­fä­hig wer­den, ist das Geld meist verloren.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

Weiterlesen »

Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.