Frage der Woche

Eine längere Probezeit als gedacht?

Fra­ge: Ich habe am 1. August eine neue Stel­le als Kell­ne­rin ange­tre­ten. Im Arbeits­ver­trag steht, dass die Pro­be­zeit einen Monat beträgt. Zwei Wochen nach Arbeits­be­ginn wur­de ich schwer krank und der Arzt stell­te mir ein Arzt­zeug­nis für einen Monat aus. Am 2. Sep­tem­ber habe ich über­ra­schend die Kün­di­gung erhal­ten, da mein Arbeit­ge­ber Per­so­nal­ko­sten ein­spa­ren muss. In der Kün­di­gung stand, dass die Kün­di­gung trotz Krank­heit gül­tig sei, da ich mich immer noch in der Pro­be­zeit befin­de. Ist dies nicht falsch?

Ant­wort: Nein. Sofern nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de, gilt der erste Monat an einer neu­en Arbeits­stel­le als Pro­be­zeit. Die Pro­be­zeit kann durch Ver­ein­ba­rung auf bis zu drei Mona­te ver­län­gert wer­den. Wäh­rend der Pro­be­zeit ist eine Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit einer Frist von sie­ben Tagen mög­lich. Wer­den Sie wäh­rend der Pro­be­zeit infol­ge Krank­heit oder Unfall arbeits­un­fä­hig, ver­län­gert sich die Pro­be­zeit um die ent­spre­chen­de Zeit­span­ne. Wäh­rend der Pro­be­zeit besteht kein Kün­di­gungs­schutz. Somit kann Ihnen auch bei Krank­heit, Unfall oder Mili­tär­dienst gekün­digt wer­den. In Ihrem Fall wur­de im Arbeits­ver­trag eine Pro­be­zeit von einem Monat ver­ein­bart. Die­se wäre Ende August abge­lau­fen. Da Sie aber ab Mit­te August für einen Monat krank­ge­schrie­ben wur­den, ver­län­ger­te sich die Pro­be­zeit bis Ende Sep­tem­ber. Somit befan­den Sie sich bei der Kün­di­gung am 2. Sep­tem­ber in der (ver­län­ger­ten) Pro­be­zeit und die Kün­di­gung war trotz Krank­heit gül­tig. Gut zu Wis­sen: Eine Kün­di­gung muss bis spä­te­stens am letz­ten Tag der Pro­be­zeit beim Adres­sa­ten ein­tref­fen. Sofern im Arbeits­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, kann die Kün­di­gung schrift­lich oder münd­lich aus­ge­spro­chen wer­den. Aus Beweis­grün­den soll­te immer schrift­lich (ein­ge­schrie­be­ner Brief) gekün­digt werden.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Wie lange muss ich noch warten?

Fra­ge: Mein Note­book konn­te ich plötz­lich nicht mehr star­ten. Da die Garan­tie­frist abge­lau­fen ist, habe ich den Com­pu­ter vor zwei Mona­ten zur Repa­ra­tur gebracht. Nach­dem sich der Com­pu­ter­la­den nicht gemel­det hat, habe ich wie­der­holt nach­ge­fragt. Ich wur­de aber immer wie­der ver­trö­stet und hin­ge­hal­ten. Nun ist mir der Gedulds­fa­den geris­sen. Muss ich mir die Hin­hal­te­tak­tik des Com­pu­ter­la­dens noch lan­ge gefal­len lassen?

Weiterlesen »

Ferienfrust im Hotel

Fra­ge: Ich habe mei­ne Feri­en nach Zypern im Rei­se­bü­ro gebucht. Nach­dem ich gestern am Feri­en­ziel ange­kom­men bin, ist mei­ne Ent­täu­schung rie­sig. Weder weist das Hotel die ange­prie­se­ne ruhi­ge und gepfleg­te Lage auf, noch ent­spre­chen die Hotel­zim­mer der Beschrei­bung im Pro­spekt. Zur Beweis­si­che­rung habe ich alles foto­gra­fiert. Kann ich nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­den­er­satz ver­lan­gen? Ant­wort: Ja, Sie müs­sen aber gewis­se Formalitäten

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.