Leserfragen

Eine längere Probezeit als gedacht?

Fra­ge: Ich habe am 1. August eine neue Stel­le als Kell­ne­rin ange­tre­ten. Im Arbeits­ver­trag steht, dass die Pro­be­zeit einen Monat beträgt. Zwei Wochen nach Arbeits­be­ginn wur­de ich schwer krank und der Arzt stell­te mir ein Arzt­zeug­nis für einen Monat aus. Am 2. Sep­tem­ber habe ich über­ra­schend die Kün­di­gung erhal­ten, da mein Arbeit­ge­ber Per­so­nal­ko­sten ein­spa­ren muss. In der Kün­di­gung stand, dass die Kün­di­gung trotz Krank­heit gül­tig sei, da ich mich immer noch in der Pro­be­zeit befin­de. Ist dies nicht falsch?

Ant­wort: Nein. Sofern nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de, gilt der erste Monat an einer neu­en Arbeits­stel­le als Pro­be­zeit. Die Pro­be­zeit kann durch Ver­ein­ba­rung auf bis zu drei Mona­te ver­län­gert wer­den. Wäh­rend der Pro­be­zeit ist eine Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit einer Frist von sie­ben Tagen mög­lich. Wer­den Sie wäh­rend der Pro­be­zeit infol­ge Krank­heit oder Unfall arbeits­un­fä­hig, ver­län­gert sich die Pro­be­zeit um die ent­spre­chen­de Zeit­span­ne. Wäh­rend der Pro­be­zeit besteht kein Kün­di­gungs­schutz. Somit kann Ihnen auch bei Krank­heit, Unfall oder Mili­tär­dienst gekün­digt wer­den. In Ihrem Fall wur­de im Arbeits­ver­trag eine Pro­be­zeit von einem Monat ver­ein­bart. Die­se wäre Ende August abge­lau­fen. Da Sie aber ab Mit­te August für einen Monat krank­ge­schrie­ben wur­den, ver­län­ger­te sich die Pro­be­zeit bis Ende Sep­tem­ber. Somit befan­den Sie sich bei der Kün­di­gung am 2. Sep­tem­ber in der (ver­län­ger­ten) Pro­be­zeit und die Kün­di­gung war trotz Krank­heit gül­tig. Gut zu Wis­sen: Eine Kün­di­gung muss bis spä­te­stens am letz­ten Tag der Pro­be­zeit beim Adres­sa­ten ein­tref­fen. Sofern im Arbeits­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, kann die Kün­di­gung schrift­lich oder münd­lich aus­ge­spro­chen wer­den. Aus Beweis­grün­den soll­te immer schrift­lich (ein­ge­schrie­be­ner Brief) gekün­digt werden.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.