Frage: Ich habe am 1. August eine neue Stelle als Kellnerin angetreten. Im Arbeitsvertrag steht, dass die Probezeit einen Monat beträgt. Zwei Wochen nach Arbeitsbeginn wurde ich schwer krank und der Arzt stellte mir ein Arztzeugnis für einen Monat aus. Am 2. September habe ich überraschend die Kündigung erhalten, da mein Arbeitgeber Personalkosten einsparen muss. In der Kündigung stand, dass die Kündigung trotz Krankheit gültig sei, da ich mich immer noch in der Probezeit befinde. Ist dies nicht falsch?
Antwort: Nein. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt der erste Monat an einer neuen Arbeitsstelle als Probezeit. Die Probezeit kann durch Vereinbarung auf bis zu drei Monate verlängert werden. Während der Probezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Frist von sieben Tagen möglich. Werden Sie während der Probezeit infolge Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig, verlängert sich die Probezeit um die entsprechende Zeitspanne. Während der Probezeit besteht kein Kündigungsschutz. Somit kann Ihnen auch bei Krankheit, Unfall oder Militärdienst gekündigt werden. In Ihrem Fall wurde im Arbeitsvertrag eine Probezeit von einem Monat vereinbart. Diese wäre Ende August abgelaufen. Da Sie aber ab Mitte August für einen Monat krankgeschrieben wurden, verlängerte sich die Probezeit bis Ende September. Somit befanden Sie sich bei der Kündigung am 2. September in der (verlängerten) Probezeit und die Kündigung war trotz Krankheit gültig. Gut zu Wissen: Eine Kündigung muss bis spätestens am letzten Tag der Probezeit beim Adressaten eintreffen. Sofern im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, kann die Kündigung schriftlich oder mündlich ausgesprochen werden. Aus Beweisgründen sollte immer schriftlich (eingeschriebener Brief) gekündigt werden.