Frage der Woche

Eine längere Probezeit als gedacht?

Fra­ge: Ich habe am 1. August eine neue Stel­le als Kell­ne­rin ange­tre­ten. Im Arbeits­ver­trag steht, dass die Pro­be­zeit einen Monat beträgt. Zwei Wochen nach Arbeits­be­ginn wur­de ich schwer krank und der Arzt stell­te mir ein Arzt­zeug­nis für einen Monat aus. Am 2. Sep­tem­ber habe ich über­ra­schend die Kün­di­gung erhal­ten, da mein Arbeit­ge­ber Per­so­nal­ko­sten ein­spa­ren muss. In der Kün­di­gung stand, dass die Kün­di­gung trotz Krank­heit gül­tig sei, da ich mich immer noch in der Pro­be­zeit befin­de. Ist dies nicht falsch?

Ant­wort: Nein. Sofern nichts Abwei­chen­des ver­ein­bart wur­de, gilt der erste Monat an einer neu­en Arbeits­stel­le als Pro­be­zeit. Die Pro­be­zeit kann durch Ver­ein­ba­rung auf bis zu drei Mona­te ver­län­gert wer­den. Wäh­rend der Pro­be­zeit ist eine Kün­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses mit einer Frist von sie­ben Tagen mög­lich. Wer­den Sie wäh­rend der Pro­be­zeit infol­ge Krank­heit oder Unfall arbeits­un­fä­hig, ver­län­gert sich die Pro­be­zeit um die ent­spre­chen­de Zeit­span­ne. Wäh­rend der Pro­be­zeit besteht kein Kün­di­gungs­schutz. Somit kann Ihnen auch bei Krank­heit, Unfall oder Mili­tär­dienst gekün­digt wer­den. In Ihrem Fall wur­de im Arbeits­ver­trag eine Pro­be­zeit von einem Monat ver­ein­bart. Die­se wäre Ende August abge­lau­fen. Da Sie aber ab Mit­te August für einen Monat krank­ge­schrie­ben wur­den, ver­län­ger­te sich die Pro­be­zeit bis Ende Sep­tem­ber. Somit befan­den Sie sich bei der Kün­di­gung am 2. Sep­tem­ber in der (ver­län­ger­ten) Pro­be­zeit und die Kün­di­gung war trotz Krank­heit gül­tig. Gut zu Wis­sen: Eine Kün­di­gung muss bis spä­te­stens am letz­ten Tag der Pro­be­zeit beim Adres­sa­ten ein­tref­fen. Sofern im Arbeits­ver­trag nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, kann die Kün­di­gung schrift­lich oder münd­lich aus­ge­spro­chen wer­den. Aus Beweis­grün­den soll­te immer schrift­lich (ein­ge­schrie­be­ner Brief) gekün­digt werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.