Frage der Woche

Eine Katze mit Überraschung

Fra­ge: Wir haben unse­ren Kin­dern erlaubt, eine Kat­ze zu kau­fen. Bereits nach weni­gen Tagen bei uns zu Hau­se, begann es der Kat­ze immer schlech­ter zu gehen. Dar­auf­hin sind wir mit ihr zum Tier­arzt gefah­ren, um sie unter­su­chen zu las­sen. Es stell­te sich her­aus, dass die Kat­ze bereits seit eini­ger Zeit krank ist. Kön­nen wir die Tier­arzt­ko­sten vom Ver­käu­fer zurückverlangen?

Ant­wort: Ja. Denn aus recht­li­cher Sicht ist die gekauf­te Kat­ze man­gel­haft. Das Gesetz sieht Tie­re als Sachen an. Die­se sind man­gel­haft, wenn ein Gebre­chen ihren Wert beein­träch­tigt oder wenn Eigen­schaf­ten feh­len, wel­che beim Ver­kauf zuge­si­chert wur­den. So etwa, wenn das Tier nicht wie ver­spro­chen einen Stamm­baum besitzt, bestimm­te Imp­fun­gen nicht gemacht wur­den oder wenn ein gesund­heit­li­cher Man­gel vor­liegt, wel­cher von einem Tier­arzt behan­delt wer­den muss. Sobald der Man­gel bemerkt wird, muss die­ser umge­hend bewie­sen und am besten schrift­lich gerügt wer­den. Haben Sie mit dem Ver­käu­fer nichts Gegen­tei­li­ges ver­ein­bart, haben Sie im Fal­le eines Man­gels drei Mög­lich­kei­ten. Wenn die Män­gel wie in Ihrem Fall nicht gra­vie­rend sind und Sie bereits eine Bin­dung zu der Kat­ze auf­ge­baut haben, kön­nen Sie eine Reduk­ti­on des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Bei erheb­li­chen Män­geln oder wenn zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten feh­len, kön­nen Sie das Tier zurück­ge­ben und den Kauf­preis zurück­for­dern. Gege­be­nen­falls kön­nen Sie auch ein gesun­des “Ersatz­tier” ver­lan­gen, wenn Sie nicht ein ganz bestimm­tes Tier haben möch­ten. Ihre Kat­ze war bereits im Zeit­punkt des Kaufs krank. Sie kön­nen daher die Kosten der Tier­arzt­rech­nung vom Ver­käu­fer zurück­for­dern. Die Garan­tie­frist beträgt zwei Jah­re. Wäre die Garan­tie im Kauf­ver­trag ein­ge­schränkt oder gar aus­ge­schlos­sen wor­den, hät­ten Sie gegen­über dem Ver­käu­fer kei­ne Ansprüche.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

Weiterlesen »

Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.