Leserfragen

Eine Katze mit Überraschung

Fra­ge: Wir haben unse­ren Kin­dern erlaubt, eine Kat­ze zu kau­fen. Bereits nach weni­gen Tagen bei uns zu Hau­se, begann es der Kat­ze immer schlech­ter zu gehen. Dar­auf­hin sind wir mit ihr zum Tier­arzt gefah­ren, um sie unter­su­chen zu las­sen. Es stell­te sich her­aus, dass die Kat­ze bereits seit eini­ger Zeit krank ist. Kön­nen wir die Tier­arzt­ko­sten vom Ver­käu­fer zurückverlangen?

Ant­wort: Ja. Denn aus recht­li­cher Sicht ist die gekauf­te Kat­ze man­gel­haft. Das Gesetz sieht Tie­re als Sachen an. Die­se sind man­gel­haft, wenn ein Gebre­chen ihren Wert beein­träch­tigt oder wenn Eigen­schaf­ten feh­len, wel­che beim Ver­kauf zuge­si­chert wur­den. So etwa, wenn das Tier nicht wie ver­spro­chen einen Stamm­baum besitzt, bestimm­te Imp­fun­gen nicht gemacht wur­den oder wenn ein gesund­heit­li­cher Man­gel vor­liegt, wel­cher von einem Tier­arzt behan­delt wer­den muss. Sobald der Man­gel bemerkt wird, muss die­ser umge­hend bewie­sen und am besten schrift­lich gerügt wer­den. Haben Sie mit dem Ver­käu­fer nichts Gegen­tei­li­ges ver­ein­bart, haben Sie im Fal­le eines Man­gels drei Mög­lich­kei­ten. Wenn die Män­gel wie in Ihrem Fall nicht gra­vie­rend sind und Sie bereits eine Bin­dung zu der Kat­ze auf­ge­baut haben, kön­nen Sie eine Reduk­ti­on des Kauf­prei­ses ver­lan­gen. Bei erheb­li­chen Män­geln oder wenn zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten feh­len, kön­nen Sie das Tier zurück­ge­ben und den Kauf­preis zurück­for­dern. Gege­be­nen­falls kön­nen Sie auch ein gesun­des “Ersatz­tier” ver­lan­gen, wenn Sie nicht ein ganz bestimm­tes Tier haben möch­ten. Ihre Kat­ze war bereits im Zeit­punkt des Kaufs krank. Sie kön­nen daher die Kosten der Tier­arzt­rech­nung vom Ver­käu­fer zurück­for­dern. Die Garan­tie­frist beträgt zwei Jah­re. Wäre die Garan­tie im Kauf­ver­trag ein­ge­schränkt oder gar aus­ge­schlos­sen wor­den, hät­ten Sie gegen­über dem Ver­käu­fer kei­ne Ansprüche.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.