Frage: Ich habe zum Geburtstag von meiner Freundin eine rote Bluse erhalten. Ich finde dieses Kleidungsstück schrecklich. Ich will daher die Bluse umtauschen. Den Kassenzettel habe ich nicht und ich kann meine Freundin schlecht darum bitten. Muss das Verkaufsgeschäft das Kleidungsstück trotzdem umtauschen? Ich kann ja anhand der Etiketten beweisen, dass die Ware bei ihnen gekauft wurde.
Antwort: Nein, nur wenn sich das Geschäft kulant zeigt. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kennt das Gesetz nämlich kein allgemeines Rückgabe- oder Umtauschrecht für nicht passende oder nicht gewünschte Sachen. In der Schweiz gilt — anders als in anderen Ländern — der Grundsatz: Gekauft ist gekauft. Nur wenn das Produkt einen Mangel hat, können Sie es umtauschen, das Geld zurückverlangen oder einen Preisnachlass erhalten. Auch hierfür benötigen Sie jedoch die Kaufquittung, damit Sie unter anderem die Einhaltung der Garantiefrist beweisen können. Diese beträgt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, zwei Jahre ab Kaufdatum. Sie müssen aber den Mangel sofort geltend machen, sobald Sie diesen entdecken. Viele Geschäfte sind allerdings sehr kulant. Sie tauschen mängelfreie Ware auch ohne gesetzliche Verpflichtung um oder schreiben einen Gutschein aus. Voraussetzung ist allerdings, dass das Produkt unversehrt ist und der Kassenbon mit zurückgebracht wird. Schneiden Sie insbesondere bei Kleidern die Etiketten daher nicht vor dem Anprobieren ab. Wenn Sie selber ein Geschenk machen wollen, sollten Sie Folgendes beachten. Klären Sie am besten vor dem Kauf ab, ob das Geschäft freiwillig ein Umtauschrecht akzeptiert. Sollte dies zutreffen, lassen Sie sich dies vom Verkäufer auf dem Kassenbon notieren. Sofern der Verkäufer keine schriftliche Bestätigung abgeben will, kaufen Sie besser einen Geschenkgutschein oder versuchen Ihr Glück in einem anderen Geschäft.