Frage der Woche

Ein unmögliches Geschenk

Fra­ge: Ich habe zum Geburts­tag von mei­ner Freun­din eine rote Blu­se erhal­ten. Ich fin­de die­ses Klei­dungs­stück schreck­lich. Ich will daher die Blu­se umtau­schen. Den Kas­sen­zet­tel habe ich nicht und ich kann mei­ne Freun­din schlecht dar­um bit­ten. Muss das Ver­kaufs­ge­schäft das Klei­dungs­stück trotz­dem umtau­schen? Ich kann ja anhand der Eti­ket­ten bewei­sen, dass die Ware bei ihnen gekauft wurde.

Ant­wort: Nein, nur wenn sich das Geschäft kulant zeigt. Ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Mei­nung kennt das Gesetz näm­lich kein all­ge­mei­nes Rück­ga­be- oder Umtausch­recht für nicht pas­sen­de oder nicht gewünsch­te Sachen. In der Schweiz gilt — anders als in ande­ren Län­dern — der Grund­satz: Gekauft ist gekauft. Nur wenn das Pro­dukt einen Man­gel hat, kön­nen Sie es umtau­schen, das Geld zurück­ver­lan­gen oder einen Preis­nach­lass erhal­ten. Auch hier­für benö­ti­gen Sie jedoch die Kauf­quit­tung, damit Sie unter ande­rem die Ein­hal­tung der Garan­tie­frist bewei­sen kön­nen. Die­se beträgt, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, zwei Jah­re ab Kauf­da­tum. Sie müs­sen aber den Man­gel sofort gel­tend machen, sobald Sie die­sen ent­decken. Vie­le Geschäf­te sind aller­dings sehr kulant. Sie tau­schen män­gel­freie Ware auch ohne gesetz­li­che Ver­pflich­tung um oder schrei­ben einen Gut­schein aus. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass das Pro­dukt unver­sehrt ist und der Kas­sen­bon mit zurück­ge­bracht wird. Schnei­den Sie ins­be­son­de­re bei Klei­dern die Eti­ket­ten daher nicht vor dem Anpro­bie­ren ab. Wenn Sie sel­ber ein Geschenk machen wol­len, soll­ten Sie Fol­gen­des beach­ten. Klä­ren Sie am besten vor dem Kauf ab, ob das Geschäft frei­wil­lig ein Umtausch­recht akzep­tiert. Soll­te dies zutref­fen, las­sen Sie sich dies vom Ver­käu­fer auf dem Kas­sen­bon notie­ren. Sofern der Ver­käu­fer kei­ne schrift­li­che Bestä­ti­gung abge­ben will, kau­fen Sie bes­ser einen Geschenk­gut­schein oder ver­su­chen Ihr Glück in einem ande­ren Geschäft.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

Weiterlesen »

Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.