Frage der Woche

Ein unmögliches Geschenk

Fra­ge: Ich habe zum Geburts­tag von mei­ner Freun­din eine rote Blu­se erhal­ten. Ich fin­de die­ses Klei­dungs­stück schreck­lich. Ich will daher die Blu­se umtau­schen. Den Kas­sen­zet­tel habe ich nicht und ich kann mei­ne Freun­din schlecht dar­um bit­ten. Muss das Ver­kaufs­ge­schäft das Klei­dungs­stück trotz­dem umtau­schen? Ich kann ja anhand der Eti­ket­ten bewei­sen, dass die Ware bei ihnen gekauft wurde.

Ant­wort: Nein, nur wenn sich das Geschäft kulant zeigt. Ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Mei­nung kennt das Gesetz näm­lich kein all­ge­mei­nes Rück­ga­be- oder Umtausch­recht für nicht pas­sen­de oder nicht gewünsch­te Sachen. In der Schweiz gilt — anders als in ande­ren Län­dern — der Grund­satz: Gekauft ist gekauft. Nur wenn das Pro­dukt einen Man­gel hat, kön­nen Sie es umtau­schen, das Geld zurück­ver­lan­gen oder einen Preis­nach­lass erhal­ten. Auch hier­für benö­ti­gen Sie jedoch die Kauf­quit­tung, damit Sie unter ande­rem die Ein­hal­tung der Garan­tie­frist bewei­sen kön­nen. Die­se beträgt, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, zwei Jah­re ab Kauf­da­tum. Sie müs­sen aber den Man­gel sofort gel­tend machen, sobald Sie die­sen ent­decken. Vie­le Geschäf­te sind aller­dings sehr kulant. Sie tau­schen män­gel­freie Ware auch ohne gesetz­li­che Ver­pflich­tung um oder schrei­ben einen Gut­schein aus. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass das Pro­dukt unver­sehrt ist und der Kas­sen­bon mit zurück­ge­bracht wird. Schnei­den Sie ins­be­son­de­re bei Klei­dern die Eti­ket­ten daher nicht vor dem Anpro­bie­ren ab. Wenn Sie sel­ber ein Geschenk machen wol­len, soll­ten Sie Fol­gen­des beach­ten. Klä­ren Sie am besten vor dem Kauf ab, ob das Geschäft frei­wil­lig ein Umtausch­recht akzep­tiert. Soll­te dies zutref­fen, las­sen Sie sich dies vom Ver­käu­fer auf dem Kas­sen­bon notie­ren. Sofern der Ver­käu­fer kei­ne schrift­li­che Bestä­ti­gung abge­ben will, kau­fen Sie bes­ser einen Geschenk­gut­schein oder ver­su­chen Ihr Glück in einem ande­ren Geschäft.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.