Frage der Woche

Ein unmögliches Geschenk

Fra­ge: Ich habe zum Geburts­tag von mei­ner Freun­din eine rote Blu­se erhal­ten. Ich fin­de die­ses Klei­dungs­stück schreck­lich. Ich will daher die Blu­se umtau­schen. Den Kas­sen­zet­tel habe ich nicht und ich kann mei­ne Freun­din schlecht dar­um bit­ten. Muss das Ver­kaufs­ge­schäft das Klei­dungs­stück trotz­dem umtau­schen? Ich kann ja anhand der Eti­ket­ten bewei­sen, dass die Ware bei ihnen gekauft wurde.

Ant­wort: Nein, nur wenn sich das Geschäft kulant zeigt. Ent­ge­gen einer weit ver­brei­te­ten Mei­nung kennt das Gesetz näm­lich kein all­ge­mei­nes Rück­ga­be- oder Umtausch­recht für nicht pas­sen­de oder nicht gewünsch­te Sachen. In der Schweiz gilt — anders als in ande­ren Län­dern — der Grund­satz: Gekauft ist gekauft. Nur wenn das Pro­dukt einen Man­gel hat, kön­nen Sie es umtau­schen, das Geld zurück­ver­lan­gen oder einen Preis­nach­lass erhal­ten. Auch hier­für benö­ti­gen Sie jedoch die Kauf­quit­tung, damit Sie unter ande­rem die Ein­hal­tung der Garan­tie­frist bewei­sen kön­nen. Die­se beträgt, sofern nichts ande­res ver­ein­bart wur­de, zwei Jah­re ab Kauf­da­tum. Sie müs­sen aber den Man­gel sofort gel­tend machen, sobald Sie die­sen ent­decken. Vie­le Geschäf­te sind aller­dings sehr kulant. Sie tau­schen män­gel­freie Ware auch ohne gesetz­li­che Ver­pflich­tung um oder schrei­ben einen Gut­schein aus. Vor­aus­set­zung ist aller­dings, dass das Pro­dukt unver­sehrt ist und der Kas­sen­bon mit zurück­ge­bracht wird. Schnei­den Sie ins­be­son­de­re bei Klei­dern die Eti­ket­ten daher nicht vor dem Anpro­bie­ren ab. Wenn Sie sel­ber ein Geschenk machen wol­len, soll­ten Sie Fol­gen­des beach­ten. Klä­ren Sie am besten vor dem Kauf ab, ob das Geschäft frei­wil­lig ein Umtausch­recht akzep­tiert. Soll­te dies zutref­fen, las­sen Sie sich dies vom Ver­käu­fer auf dem Kas­sen­bon notie­ren. Sofern der Ver­käu­fer kei­ne schrift­li­che Bestä­ti­gung abge­ben will, kau­fen Sie bes­ser einen Geschenk­gut­schein oder ver­su­chen Ihr Glück in einem ande­ren Geschäft.

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Hätten Sie es gewusst?

Unliebsame Überraschung

Fra­ge: Ich bin schon lan­ge am Auto eines Freun­des inter­es­siert. Nach eini­gem hin und her haben wir den Kauf­ver­trag auf­ge­setzt und unter­zeich­net. Als ich am näch­sten Tag zur Abho­lung vor­bei­ging, stell­te ich mit Schrecken fest, dass das Auto über Nacht zer­kratzt wur­de. Ich habe den Kauf­preis noch nicht bezahlt. Der Wagen stand noch auf sei­nem Grund­stück, somit war das Auto

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Kostenvoranschlag wertlos?

Fra­ge: Wir haben einen Schrei­ner mit ver­schie­de­nen Reno­va­ti­ons­ar­bei­ten in unse­rer Küche beauf­tragt. Er mach­te einen “unver­bind­li­chen Richt­preis (Preis­schät­zung) für den Küchen­um­bau“ in der Höhe von 15’000 Fran­ken. Mit der Arbeit waren wir zufrie­den. Nach der Been­di­gung der Arbei­ten kam aber die gros­se Über­ra­schung. Wir erhiel­ten näm­lich eine Rech­nung über 20’220 Fran­ken. Damit waren wir nicht ein­ver­stan­den. Der Schrei­ner will jedoch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.