Frage: Ich bin Mieterin einer 3‑Zimmerwohnung. Seit längerer Zeit habe ich eine Katze, welche mir sehr ans Herz gewachsen ist. Nun hat mir der Vermieter ein Schreiben geschickt, in welchem er mich auffordert, meine Katze wegzugeben. Er bezieht sich dabei auf den Mietvertrag. In diesem steht tatsächlich geschrieben, dass das Halten von Haustieren verboten ist. Muss ich mich nun von meiner Katze trennen?
Antwort: Nein. In der Lehre ist umstritten, ob der Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung im Mietvertrag grundlos verbieten oder von einer Bewilligung abhängig machen darf. Nach Meinung des Bundesgerichts hat der Vermieter aber freie Hand im Hinblick auf ein entsprechendes Verbot im Mietvertrag und darf seine Einwilligung auch ohne speziellen Grund verweigern. Das Bundesgericht hat sogar die fristlose Kündigung eines Vermieters geschützt, weil der Mieter ein vertraglich vereinbartes Tierhaltungsverbot missachtet hatte. Aber auch wenn der Mietvertrag ein generelles Verbot von Haustieren enthält, sind in jedem Fall unproblematische Kleintiere wie Meerschweinchen, Hamster, Wellensittiche und Kanarienvögel erlaubt. Katzen, welche die Wohnung nicht verlassen, sind — gleich wie Kleintiere – ebenfalls zulässig. Dies gilt so lange, als die Tiere nicht in grosser Anzahl gehalten werden. Gibt ein Tier im Einzelfall zu Klage Anlass, so kann der Vermieter allerdings dessen Beseitigung verlangen. Enthält der Mietvertrag demgegenüber keine Bestimmungen über Haustiere, ist deren Haltung grundsätzlich erlaubt. Sie haben während Jahren ohne ausdrückliche Einwilligung aber mit Wissen des Vermieters eine Katze gehalten. Unter diesen Umständen kann der Vermieter das im Mietvertrag vorgesehene Haustierverbot so oder anders nicht durchsetzen. Er hat nämlich mit seinem Verhalten die Tierhaltung stillschweigend genehmigt.