Frage der Woche

Ein Mitbewohner zu viel?

Fra­ge: Ich bin Mie­te­rin einer 3‑Zimmerwohnung. Seit län­ge­rer Zeit habe ich eine Kat­ze, wel­che mir sehr ans Herz gewach­sen ist. Nun hat mir der Ver­mie­ter ein Schrei­ben geschickt, in wel­chem er mich auf­for­dert, mei­ne Kat­ze weg­zu­ge­ben. Er bezieht sich dabei auf den Miet­ver­trag. In die­sem steht tat­säch­lich geschrie­ben, dass das Hal­ten von Haus­tie­ren ver­bo­ten ist. Muss ich mich nun von mei­ner Kat­ze trennen?

Ant­wort: Nein. In der Leh­re ist umstrit­ten, ob der Ver­mie­ter die Hun­de- und Kat­zen­hal­tung im Miet­ver­trag grund­los ver­bie­ten oder von einer Bewil­li­gung abhän­gig machen darf. Nach Mei­nung des Bun­des­ge­richts hat der Ver­mie­ter aber freie Hand im Hin­blick auf ein ent­spre­chen­des Ver­bot im Miet­ver­trag und darf sei­ne Ein­wil­li­gung auch ohne spe­zi­el­len Grund ver­wei­gern. Das Bun­des­ge­richt hat sogar die frist­lo­se Kün­di­gung eines Ver­mie­ters geschützt, weil der Mie­ter ein ver­trag­lich ver­ein­bar­tes Tier­hal­tungs­ver­bot miss­ach­tet hat­te. Aber auch wenn der Miet­ver­trag ein gene­rel­les Ver­bot von Haus­tie­ren ent­hält, sind in jedem Fall unpro­ble­ma­ti­sche Klein­tie­re wie Meer­schwein­chen, Ham­ster, Wel­len­sit­ti­che und Kana­ri­en­vö­gel erlaubt. Kat­zen, wel­che die Woh­nung nicht ver­las­sen, sind — gleich wie Klein­tie­re – eben­falls zuläs­sig. Dies gilt so lan­ge, als die Tie­re nicht in gros­ser Anzahl gehal­ten wer­den. Gibt ein Tier im Ein­zel­fall zu Kla­ge Anlass, so kann der Ver­mie­ter aller­dings des­sen Besei­ti­gung ver­lan­gen. Ent­hält der Miet­ver­trag dem­ge­gen­über kei­ne Bestim­mun­gen über Haus­tie­re, ist deren Hal­tung grund­sätz­lich erlaubt. Sie haben wäh­rend Jah­ren ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung aber mit Wis­sen des Ver­mie­ters eine Kat­ze gehal­ten. Unter die­sen Umstän­den kann der Ver­mie­ter das im Miet­ver­trag vor­ge­se­he­ne Haus­tier­ver­bot so oder anders nicht durch­set­zen. Er hat näm­lich mit sei­nem Ver­hal­ten die Tier­hal­tung still­schwei­gend genehmigt.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.