Frage der Woche

Ein hartnäckiger Zuspätkommer

Fra­ge: Ich besit­ze ein klei­nes Unter­neh­men mit rund 30 Mit­ar­bei­tern. Einer mei­ner Arbei­ter erscheint immer wie­der zu spät zur Arbeit. Mir reicht es nun und ich möch­te ihn so schnell als mög­lich los­wer­den. Ist eine frist­lo­se Kün­di­gung gerechtfertigt?

Ant­wort: Nein. Eine frist­lo­se Kün­di­gung ist nur mög­lich, wenn wich­ti­ge Grün­de vor­lie­gen. Das ist dann gege­ben, wenn eine Fort­set­zung des Arbeits­ver­hält­nis­ses bis zum ordent­li­chen Kün­di­gungs­ter­min nicht mehr zumut­bar ist. Ob das der Fall ist, muss immer im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Grün­de für eine frist­lo­se Ent­las­sung sind etwa Dieb­stahl, Tät­lich­kei­ten, mas­si­ve Beschimp­fun­gen oder die Kon­kur­ren­zie­rung des Arbeit­ge­bers. Kein aus­rei­chen­der Grund ist eine schlech­te Arbeits­lei­stung oder feh­len­des Enga­ge­ment am Arbeits­platz. Wich­tig ist, dass die frist­lo­se Kün­di­gung unver­züg­lich aus­ge­spro­chen wird. Sie kann jeder­zeit aus­ge­spro­chen wer­den, auch wäh­rend der Pro­be­zeit, im befri­ste­ten oder gekün­dig­ten Arbeits­ver­hält­nis und wäh­rend der Sperr­fri­sten bei Krank­heit, Mut­ter­schaft oder Mili­tär­dienst. In Ihrem Fall reicht das wie­der­hol­te Zuspät­kom­men des Ange­stell­ten nicht aus, um ihn frist­los zu ent­las­sen. Es müss­te sich um ein regel­mäs­si­ges Zuspät­kom­men han­deln, wel­ches trotz einer Ver­war­nung von Ihnen wei­ter andau­ert. Kün­di­gen Sie Ihrem Ange­stell­ten den­noch frist­los, ist das Arbeits­ver­hält­nis per sofort been­det. Ihr Mit­ar­bei­ter kann sich aber weh­ren und vor Gericht wegen unge­recht­fer­tig­ter frist­lo­ser Kün­di­gung kla­gen. Sie müs­sen dann damit rech­nen, dass Sie den Lohn bezah­len müs­sen, wel­cher bis zum Ende der ordent­li­chen Kün­di­gungs­frist ange­fal­len wäre. Zudem droht zusätz­lich eine Ent­schä­di­gung von bis zu sechs Monats­löh­nen. Eine frist­lo­se Kün­di­gung soll­te daher nie unbe­dacht aus­ge­spro­chen wer­den. Denn ist sie ein­mal aus­ge­spro­chen, kann sie nicht nach­träg­lich in eine ordent­li­che Kün­di­gung umge­wan­delt werden.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.