Frage der Woche

Dürfen Telefonate aufgenommen werden?

Fra­ge:

Ich zeich­ne jeweils mei­ne pri­va­ten Tele­fon­ge­sprä­che auf, um spä­ter nach­wei­sen zu kön­nen, was bespro­chen wur­de. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, dies sei ver­bo­ten. Hat er Recht?

Ant­wort:

Ja. Die Auf­zeich­nung von Tele­fon­ge­sprä­chen ist recht­lich streng gere­gelt. Grund­sätz­lich ist das heim­li­che Auf­neh­men von Gesprä­chen nach dem Straf­ge­setz­buch ver­bo­ten. Dies gilt sowohl für Tele­fo­na­te als auch für per­sön­li­che Gesprä­che. Das Gesetz erlaubt Auf­nah­men nur in sehr spe­zi­fi­schen Fäl­len ohne vor­he­ri­ge Infor­ma­ti­on. Dies betrifft ins­be­son­de­re Gesprä­chen mit Not­ruf- und Ret­tungs­dien­sten sowie bei bestimm­ten geschäft­li­chen Vor­gän­gen wie Bestel­lun­gen oder Reser­vie­run­gen. Möch­ten Sie ein pri­va­tes Gespräch auf­zeich­nen, müs­sen Sie vor Beginn der Auf­nah­me alle Gesprächs­teil­neh­mer infor­mie­ren und den Zweck der Auf­zeich­nung trans­pa­rent machen. Zudem müs­sen Sie die aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung aller Betei­lig­ten ein­ho­len. Eine Miss­ach­tung die­ser Vor­schrif­ten kann straf­recht­li­che Fol­gen haben. Betrof­fe­ne kön­nen Straf­an­trag stel­len und zivil­recht­lich die Löschung der Auf­nah­men sowie Scha­den­er­satz for­dern. Ich rate Ihnen drin­gend davon ab, Tele­fon­ge­sprä­che ohne Ein­wil­li­gung auf­zu­zeich­nen. Wenn Sie ein Gespräch doku­men­tie­ren möch­ten, machen Sie sich bes­ser schrift­li­che Noti­zen oder bit­ten Sie um eine schrift­li­che Bestä­ti­gung wich­ti­ger Abspra­chen per E‑Mail. Übri­gens: Auch das Auf­zeich­nen von Gesprä­chen in der Öffent­lich­keit, etwa in Restau­rants oder öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln, ist nicht ohne wei­te­res erlaubt. Ent­schei­dend ist, ob es sich um ein “nicht­öf­fent­li­ches Gespräch” han­delt. Ein Gespräch ist dann nicht­öf­fent­lich, wenn die Gesprächs­part­ner erkenn­bar unter sich blei­ben wol­len — auch wenn sie sich an einem öffent­li­chen Ort befin­den. Wer sol­che Gesprä­che heim­lich auf­zeich­net, macht sich eben­falls strafbar.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.