Frage:
Ich zeichne jeweils meine privaten Telefongespräche auf, um später nachweisen zu können, was besprochen wurde. Ein Kollege hat mir nun gesagt, dies sei verboten. Hat er Recht?
Antwort:
Ja. Die Aufzeichnung von Telefongesprächen ist rechtlich streng geregelt. Grundsätzlich ist das heimliche Aufnehmen von Gesprächen nach dem Strafgesetzbuch verboten. Dies gilt sowohl für Telefonate als auch für persönliche Gespräche. Das Gesetz erlaubt Aufnahmen nur in sehr spezifischen Fällen ohne vorherige Information. Dies betrifft insbesondere Gesprächen mit Notruf- und Rettungsdiensten sowie bei bestimmten geschäftlichen Vorgängen wie Bestellungen oder Reservierungen. Möchten Sie ein privates Gespräch aufzeichnen, müssen Sie vor Beginn der Aufnahme alle Gesprächsteilnehmer informieren und den Zweck der Aufzeichnung transparent machen. Zudem müssen Sie die ausdrückliche Einwilligung aller Beteiligten einholen. Eine Missachtung dieser Vorschriften kann strafrechtliche Folgen haben. Betroffene können Strafantrag stellen und zivilrechtlich die Löschung der Aufnahmen sowie Schadenersatz fordern. Ich rate Ihnen dringend davon ab, Telefongespräche ohne Einwilligung aufzuzeichnen. Wenn Sie ein Gespräch dokumentieren möchten, machen Sie sich besser schriftliche Notizen oder bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung wichtiger Absprachen per E‑Mail. Übrigens: Auch das Aufzeichnen von Gesprächen in der Öffentlichkeit, etwa in Restaurants oder öffentlichen Verkehrsmitteln, ist nicht ohne weiteres erlaubt. Entscheidend ist, ob es sich um ein “nichtöffentliches Gespräch” handelt. Ein Gespräch ist dann nichtöffentlich, wenn die Gesprächspartner erkennbar unter sich bleiben wollen — auch wenn sie sich an einem öffentlichen Ort befinden. Wer solche Gespräche heimlich aufzeichnet, macht sich ebenfalls strafbar.