Leserfragen

Dürfen meine Kinder wählen, bei wem sie wohnen?

Fra­ge: Ich las­se mich von mei­nem Mann schei­den. Wir strei­ten uns um das Sor­ge­recht für unse­re Kin­der, wel­che sechs und neun Jah­re alt sind. Ich habe gehört, dass die Kin­der sel­ber ent­schei­den kön­nen, bei wel­chem Eltern­teil sie woh­nen wol­len. Stimmt das?

Ant­wort: Nein, Kin­der kön­nen zwar mit­re­den. Der Ent­scheid fällt aber der Rich­ter. Im Gesetz steht ledig­lich, dass Kin­der per­sön­lich ange­hört wer­den sol­len, wenn sich die Eltern schei­den las­sen. Lan­ge Zeit war umstrit­ten, ab wel­chem Alter eine Anhö­rung der Kin­der erfol­gen soll. Das Bun­des­ge­richt hat die­se Fra­ge ent­schie­den und fest­ge­legt, dass Kin­der ab sechs Jah­ren anzu­hö­ren sind, unter gewis­sen Umstän­den sogar noch frü­her. Selbst­ver­ständ­lich kann ein Kind nicht zu einem sol­chen Gespräch gezwun­gen wer­den, falls es nicht will. Es geht beim Gespräch dar­um, den Kin­dern Gele­gen­heit zu geben, ihre Sicht der Din­ge dar­zu­le­gen. Je älter und rei­fer ein Kind ist, umso eher kann die Rich­te­rin sei­ne Wün­sche berück­sich­ti­gen. Ent­schei­dend für die Zutei­lung der Obhut ist, was für die Kin­der die beste Lösung bie­tet. Die Wün­sche der Eltern sind dabei nur zweit­ran­gig. Im Ein­zel­nen ist für die Zutei­lung vor­ab die Erzie­hungs­fä­hig­keit der Eltern zu klä­ren. Ist die­se bei bei­den Eltern­tei­len gege­ben, sind vor allem klei­ne Kin­der dem­je­ni­gen Eltern­teil zuzu­tei­len, der die Mög­lich­keit hat und dazu bereit ist, sie per­sön­lich zu betreu­en. Erfül­len bei­de Eltern­tei­le die­se Vor­aus­set­zung, kann die Sta­bi­li­tät der ört­li­chen und fami­liä­ren Ver­hält­nis­se aus­schlag­ge­bend sein. Schliess­lich ist — je nach Alter der Kin­der — ihrem ein­deu­ti­gen Wunsch Rech­nung zu tra­gen. Gut zu wis­sen: Auf Antrag eines Eltern­teils oder des Kin­des muss das Gericht die alter­nie­ren­de Obhut (die Kin­der wer­den abwech­selnd von bei­den Eltern betreut) prüfen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.