Frage der Woche

Dürfen meine Kinder wählen, bei wem sie wohnen?

Fra­ge: Ich las­se mich von mei­nem Mann schei­den. Wir strei­ten uns um das Sor­ge­recht für unse­re Kin­der, wel­che sechs und neun Jah­re alt sind. Ich habe gehört, dass die Kin­der sel­ber ent­schei­den kön­nen, bei wel­chem Eltern­teil sie woh­nen wol­len. Stimmt das?

Ant­wort: Nein, Kin­der kön­nen zwar mit­re­den. Der Ent­scheid fällt aber der Rich­ter. Im Gesetz steht ledig­lich, dass Kin­der per­sön­lich ange­hört wer­den sol­len, wenn sich die Eltern schei­den las­sen. Lan­ge Zeit war umstrit­ten, ab wel­chem Alter eine Anhö­rung der Kin­der erfol­gen soll. Das Bun­des­ge­richt hat die­se Fra­ge ent­schie­den und fest­ge­legt, dass Kin­der ab sechs Jah­ren anzu­hö­ren sind, unter gewis­sen Umstän­den sogar noch frü­her. Selbst­ver­ständ­lich kann ein Kind nicht zu einem sol­chen Gespräch gezwun­gen wer­den, falls es nicht will. Es geht beim Gespräch dar­um, den Kin­dern Gele­gen­heit zu geben, ihre Sicht der Din­ge dar­zu­le­gen. Je älter und rei­fer ein Kind ist, umso eher kann die Rich­te­rin sei­ne Wün­sche berück­sich­ti­gen. Ent­schei­dend für die Zutei­lung der Obhut ist, was für die Kin­der die beste Lösung bie­tet. Die Wün­sche der Eltern sind dabei nur zweit­ran­gig. Im Ein­zel­nen ist für die Zutei­lung vor­ab die Erzie­hungs­fä­hig­keit der Eltern zu klä­ren. Ist die­se bei bei­den Eltern­tei­len gege­ben, sind vor allem klei­ne Kin­der dem­je­ni­gen Eltern­teil zuzu­tei­len, der die Mög­lich­keit hat und dazu bereit ist, sie per­sön­lich zu betreu­en. Erfül­len bei­de Eltern­tei­le die­se Vor­aus­set­zung, kann die Sta­bi­li­tät der ört­li­chen und fami­liä­ren Ver­hält­nis­se aus­schlag­ge­bend sein. Schliess­lich ist — je nach Alter der Kin­der — ihrem ein­deu­ti­gen Wunsch Rech­nung zu tra­gen. Gut zu wis­sen: Auf Antrag eines Eltern­teils oder des Kin­des muss das Gericht die alter­nie­ren­de Obhut (die Kin­der wer­den abwech­selnd von bei­den Eltern betreut) prüfen.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

Fra­ge: Mein Chef hat mir eine soge­nann­te Ände­rungs­kün­di­gung unter­brei­tet. Wenn ich nicht einen um 400 Fran­ken tie­fe­ren Lohn akzep­tie­re, wer­de er mei­nen Arbeits­ver­trag unter Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist auf­lö­sen. Grund für die­ses Vor­ge­hen sei­en die mir bekann­ten wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten der Fir­ma, er kön­ne sich mei­nen bis­he­ri­gen Lohn nicht mehr lei­sten. Nun habe ich gehört, eine sol­che Ände­rungs­kün­di­gung sei rechts­miss­bräuch­lich und ungültig.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.