Frage: Ich habe vor einigen Monaten ein Occasionsauto gekauft, das sich als defekt erwiesen hat. Der Verkäufer weigert sich, das Auto zurückzunehmen. Ich habe ihm gesagt, dass ich den Vorfall in der Zeitung veröffentlichen werde, wenn er nicht sofort reagiert. Mein Freund hat nun behauptet, mit einer solchen Drohung hätte ich mich strafbar gemacht. Hat er Recht?
Antwort: Ja, es ist durchaus möglich, dass Ihre Drohung mit einer Veröffentlichung in der Zeitung strafbar ist. Das Bundesgericht hat in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass der Tatbestand der Nötigung erfüllt ist, wenn Konsumenten mit dem Gang zur Zeitung drohen, um so die Gegenpartei unverhältnismässig unter Druck zu setzen. In jenem Fall ging es ebenfalls um einen enttäuschten Occasionsauto-Käufer, welcher mit dem Kassensturz gedroht hatte, um etwas zu erreichen, auf das er keinen klaren Anspruch hatte. Eine solche Nötigung ist auch dann strafbar, wenn man die Drohung gar nicht wahr macht. Es genügt schon, dass die Gegenpartei davon ausgeht, dass der Kunde den Vorfall tatsächlich der Zeitung mitteilt. Allerdings ist nicht jeder Druckversuch strafbar. Wenn Sie ein berechtigtes Anliegen oder einen klaren Anspruch haben, dürfen Sie durchaus mit rechtlichen Schritten drohen. Beispiel: Wenn Sie einen Dieb auffordern, Ihr Geld zurückzugeben, andernfalls Sie zur Polizei gingen, ist das nicht strafbar. Das Geld gehört Ihnen und die Anzeige bei der Polizei steht damit in direktem Zusammenhang und ist auch verhältnismässig. Wenn Sie allerdings sicher sind, dass Ihr “Gläubiger” unseriös ist, können Sie gefahrlos damit drohen, an die Medien zu gelangen. Denn wer mit unlauterem Geschäftsgebaren auffällt, muss sich gefallen lassen, dass man die Öffentlichkeit vor ihm warnt.