Frage der Woche

Doppelter Lohn – doppeltes Glück?

Fra­ge: Mein Chef hat mir letz­ten Monat den Lohn gleich zwei­mal über­wie­sen. In der Freu­de dar­über habe ich mei­nem besten Freund ein neu­es Han­dy geschenkt, wel­ches er sich schon lan­ge gewünscht hat. Wenig spä­ter teil­te mir mein Chef schrift­lich mit, ihm sei ein Feh­ler unter­lau­fen, und er for­dert das Geld zurück. Ich habe es aber längst aus­ge­ge­ben – muss ich trotz­dem zahlen?

Ant­wort: Ja, lei­der. Das Schwei­zer Recht kennt das Prin­zip der unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung: Wer Geld erhält, auf das er kei­nen recht­li­chen Anspruch hat, muss es grund­sätz­lich zurück­ge­ben. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob der Irr­tum beim Absen­der liegt – ent­schei­dend ist allein, dass kein gül­ti­ger Grund für die Zah­lung bestand. Nor­ma­ler­wei­se schützt das Gesetz gut­gläu­bi­ge Emp­fän­ger: Wer das Geld bereits in gutem Glau­ben aus­ge­ge­ben hat, muss nur noch zurück­zah­len, was noch vor­han­den ist. Die­se Aus­nah­me greift in Ihrem Fall jedoch nicht. Sie bezie­hen einen Fix­lohn und haben im frag­li­chen Monat kei­nen aus­ser­ge­wöhn­li­chen Ein­satz gelei­stet, der eine dop­pel­te Zah­lung erklä­ren wür­de. Den Irr­tum Ihres Chefs hät­ten Sie also erken­nen müs­sen – und damit ent­fällt der Schutz des guten Glau­bens. Als Sie das Han­dy ver­schenk­ten, waren Sie juri­stisch gespro­chen bereits bös­gläu­big. Bös­gläu­bi­ge Berei­cher­te müs­sen den vol­len Betrag zurück­er­stat­ten, auch wenn das Geld längst weg ist. Immer­hin: Im Regel­fall dür­fen Arbeit­neh­men­de dar­auf ver­trau­en, dass ein über­wie­se­ner Lohn kor­rekt ist und ihnen frei zur Ver­fü­gung steht. Rück­for­de­run­gen durch den Arbeit­ge­ber sind die Aus­nah­me – etwa bei Wei­ter­bil­dungs­ver­ein­ba­run­gen, die eine vor­zei­ti­ge Kün­di­gung finan­zi­ell absi­chern sol­len. Tipp: Kon­trol­lie­ren Sie Ihre Lohn­ab­rech­nung jeden Monat kurz. Fällt eine unge­wöhn­li­che Zah­lung auf, fra­gen Sie bes­ser nach – das schützt Sie vor bösen Überraschungen.

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Hätten Sie es gewusst?

Aus der Ferientraum-Falle

Fra­ge: Wegen einer Ehe­kri­se möch­te ich das für die Herbst­fe­ri­en gebuch­te Feri­en­häus­chen in Aro­sa nicht mehr nut­zen. Die ver­trag­li­che Rück­tritts­frist von 60 Tagen ist lei­der abge­lau­fen. Kom­me ich trotz­dem aus dem Miet­ver­trag her­aus, die Ehe­kri­se ist doch ein gewich­ti­ger Grund?

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Schlechtes Zeugnis – was steht mir zu?

Fra­ge: Im August bat ich mei­nen ehe­ma­li­gen Chef um ein Arbeits­zeug­nis – es spielt eine wich­ti­ge Rol­le bei mei­ner Stel­len­su­che. Was ich erhielt, war eine blos­se Auf­li­stung mei­ner Stel­le und Anstel­lungs­dau­er, kein Wort über mei­ne Lei­stun­gen. Auf wei­te­re Bit­ten reagiert er nicht. Muss ich die­se «Auf­stel­lung» akzeptieren?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.