Frage der Woche

Doppelter Lohn, doppelte Freude?

Fra­ge: Als ich mei­ne Kon­to­aus­zü­ge letz­ten Monat kon­trol­lier­te, war mir auf­ge­fal­len, dass mir mein Chef im Dezem­ber den dop­pel­ten Lohn über­wie­sen hat­te. Ich habe mich rie­sig gefreut und habe zur Fei­er mit dem Geld mei­ne gan­ze Fami­lie schick in ein Restau­rant ein­ge­la­den. Nach Neu­jahr erhielt ich jetzt von mei­nem Chef ein E‑Mail, indem er mir mit­tei­le, dass ihm ein Feh­ler unter­lau­fen sei bei der Lohn­über­wei­sung und er den zu viel aus­be­zahl­ten Lohn zurück­for­de­re. Muss ich das Geld zurück­zah­len, obwohl ich es bereits aus­ge­ge­ben habe?

Ant­wort: Ja. Zwi­schen Ihnen und Ihrem Chef besteht kei­ne ver­trag­li­che Abre­de bezüg­lich einer Rück­for­de­rung von Lohn. Der Rück­for­de­rungs­an­spruch Ihres Chefs über den zu viel aus­be­zahl­ten Lohn ergibt sich somit aus unge­recht­fer­tig­ter Berei­che­rung. Grund­sätz­lich gilt, dass bei einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung bloss der­je­ni­ge Betrag zurück­be­zahlt wer­den muss, den man im Zeit­punkt der Rück­for­de­rung noch besitzt. Durch die zwei­fa­che Über­wei­sung Ihres Loh­nes sind Sie unge­recht­fer­tigt berei­chert wor­den. In Ihrem Arbeits­ver­trag wur­de ein fixer Monats­lohn ver­ein­bart. Auch haben Sie kei­ne zusätz­li­chen Arbei­ten ver­rich­tet, die den dop­pel­ten Lohn recht­fer­ti­gen wür­den. Sie hät­ten erken­nen müs­sen, dass Ihrem Chef bei der Lohn­aus­zah­lung ein Feh­ler unter­lau­fen ist. Wie Sie selbst sagen, waren Sie sich sogar bewusst, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Sofern ein Berei­cher­ter das Geld nicht im guten Glau­ben aus­gibt oder mit des­sen Rück­erstat­tung rech­nen muss, kann von ihm auch dann der gesam­te Betrag zurück­ge­for­dert wer­den, wenn er nur noch einen Teil davon besitzt. Ihr Chef kann somit die gesam­te Sum­me des zu viel aus­be­zahl­ten Loh­nes von Ihnen zurück­for­dern. Wenn Sie den Betrag nicht zurück­zah­len wol­len oder nicht mehr kön­nen, lau­fen Sie Gefahr, dass Ihr Chef Sie betrei­ben wird.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.