Leserfragen

Doppelter Lohn, doppelte Freude?

Fra­ge: Als ich mei­ne Kon­to­aus­zü­ge letz­ten Monat kon­trol­lier­te, war mir auf­ge­fal­len, dass mir mein Chef im Dezem­ber den dop­pel­ten Lohn über­wie­sen hat­te. Ich habe mich rie­sig gefreut und habe zur Fei­er mit dem Geld mei­ne gan­ze Fami­lie schick in ein Restau­rant ein­ge­la­den. Nach Neu­jahr erhielt ich jetzt von mei­nem Chef ein E‑Mail, indem er mir mit­tei­le, dass ihm ein Feh­ler unter­lau­fen sei bei der Lohn­über­wei­sung und er den zu viel aus­be­zahl­ten Lohn zurück­for­de­re. Muss ich das Geld zurück­zah­len, obwohl ich es bereits aus­ge­ge­ben habe?

Ant­wort: Ja. Zwi­schen Ihnen und Ihrem Chef besteht kei­ne ver­trag­li­che Abre­de bezüg­lich einer Rück­for­de­rung von Lohn. Der Rück­for­de­rungs­an­spruch Ihres Chefs über den zu viel aus­be­zahl­ten Lohn ergibt sich somit aus unge­recht­fer­tig­ter Berei­che­rung. Grund­sätz­lich gilt, dass bei einer unge­recht­fer­tig­ten Berei­che­rung bloss der­je­ni­ge Betrag zurück­be­zahlt wer­den muss, den man im Zeit­punkt der Rück­for­de­rung noch besitzt. Durch die zwei­fa­che Über­wei­sung Ihres Loh­nes sind Sie unge­recht­fer­tigt berei­chert wor­den. In Ihrem Arbeits­ver­trag wur­de ein fixer Monats­lohn ver­ein­bart. Auch haben Sie kei­ne zusätz­li­chen Arbei­ten ver­rich­tet, die den dop­pel­ten Lohn recht­fer­ti­gen wür­den. Sie hät­ten erken­nen müs­sen, dass Ihrem Chef bei der Lohn­aus­zah­lung ein Feh­ler unter­lau­fen ist. Wie Sie selbst sagen, waren Sie sich sogar bewusst, dass Ihnen das Geld nicht zusteht. Sofern ein Berei­cher­ter das Geld nicht im guten Glau­ben aus­gibt oder mit des­sen Rück­erstat­tung rech­nen muss, kann von ihm auch dann der gesam­te Betrag zurück­ge­for­dert wer­den, wenn er nur noch einen Teil davon besitzt. Ihr Chef kann somit die gesam­te Sum­me des zu viel aus­be­zahl­ten Loh­nes von Ihnen zurück­for­dern. Wenn Sie den Betrag nicht zurück­zah­len wol­len oder nicht mehr kön­nen, lau­fen Sie Gefahr, dass Ihr Chef Sie betrei­ben wird.

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Hätten Sie es gewusst?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.