Frage der Woche

Doch kein Schnäppchen?

Fra­ge: Mein Freund Dani­el wur­de zu einer hohen Geld­stra­fe ver­ur­teilt. Er hat­te nicht genü­gend Geld, um die­se recht­zei­tig zu bezah­len und es droh­te eine Umwand­lung der Geld­stra­fe in eine Gefäng­nis­stra­fe. Er bot mir des­halb ein anti­kes Gemäl­de weit unter dem Wert zum Kauf an. Zuerst woll­te ich nicht, habe ihm dann aber auf sein Bit­ten hin das Gemäl­de doch abge­kauft. Vor zwei Tagen hat Dani­el nun sein Gemäl­de zurück­ver­langt. Er habe es viel zu bil­lig ver­kauft. Muss ich das Gemäl­de zurückgeben?

Ant­wort: Ja. In Ihrem Fall liegt eine soge­nann­te Über­vor­tei­lung vor. Eine sol­che besteht, wenn ein deut­li­ches Miss­ver­hält­nis zwi­schen den ver­ein­bar­ten Lei­stun­gen besteht und eine Par­tei sich in einer Not­la­ge befin­det. Die­se Vor­aus­set­zun­gen waren bei Ihrem Kauf erfüllt. Sie haben nur die Hälf­te des Markt­prei­ses bezahlt. Hin­zu kommt die Not­la­ge Ihres Freun­des, wel­cher unbe­dingt Geld benö­tig­te und nur des­halb den sehr tie­fen Kauf­preis vor­ge­schla­gen hat. Sie wuss­ten, dass der Ver­kauf des Bil­des sein letz­ter Aus­weg war, da er in der ihm kur­zen ver­blei­ben­den Zeit kei­nen ande­ren Käu­fer fin­den wür­de. Ihnen war auch bewusst, dass Sie durch das Geschäft ein “Schnäpp­chen“ machen. Dar­an ändert nichts, dass Sie kei­ne bösen Absich­ten heg­ten und zunächst das Gemäl­de gar nicht kau­fen woll­ten. Eben­so spielt kei­ne Rol­le, von wem die Initia­ti­ve für den Gemäl­de­ver­kauf aus­ging. Die Über­vor­tei­lung stellt einen Wil­lens­man­gel dar. Als Fol­ge davon kann Dani­el den Ver­trag für ungül­tig erklä­ren. Dies hat er bereits getan, indem er das Gemäl­de zurück­for­der­te. Der Ver­trag ist somit nich­tig und ist so zu betrach­ten, wie wenn er nie­mals bestan­den hät­te. Folg­lich sind Sie unrecht­mäs­si­ger Besit­zer des Bil­des und müs­sen es dem Eigen­tü­mer (Dani­el) zurück­ge­ben. Im Gegen­zug haben Sie selbst­ver­ständ­lich Anspruch auf die Rück­erstat­tung des Kaufpreises.

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Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

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Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.