Frage der Woche

Doch kein Schnäppchen?

Fra­ge: Mein Freund Dani­el wur­de zu einer hohen Geld­stra­fe ver­ur­teilt. Er hat­te nicht genü­gend Geld, um die­se recht­zei­tig zu bezah­len und es droh­te eine Umwand­lung der Geld­stra­fe in eine Gefäng­nis­stra­fe. Er bot mir des­halb ein anti­kes Gemäl­de weit unter dem Wert zum Kauf an. Zuerst woll­te ich nicht, habe ihm dann aber auf sein Bit­ten hin das Gemäl­de doch abge­kauft. Vor zwei Tagen hat Dani­el nun sein Gemäl­de zurück­ver­langt. Er habe es viel zu bil­lig ver­kauft. Muss ich das Gemäl­de zurückgeben?

Ant­wort: Ja. In Ihrem Fall liegt eine soge­nann­te Über­vor­tei­lung vor. Eine sol­che besteht, wenn ein deut­li­ches Miss­ver­hält­nis zwi­schen den ver­ein­bar­ten Lei­stun­gen besteht und eine Par­tei sich in einer Not­la­ge befin­det. Die­se Vor­aus­set­zun­gen waren bei Ihrem Kauf erfüllt. Sie haben nur die Hälf­te des Markt­prei­ses bezahlt. Hin­zu kommt die Not­la­ge Ihres Freun­des, wel­cher unbe­dingt Geld benö­tig­te und nur des­halb den sehr tie­fen Kauf­preis vor­ge­schla­gen hat. Sie wuss­ten, dass der Ver­kauf des Bil­des sein letz­ter Aus­weg war, da er in der ihm kur­zen ver­blei­ben­den Zeit kei­nen ande­ren Käu­fer fin­den wür­de. Ihnen war auch bewusst, dass Sie durch das Geschäft ein “Schnäpp­chen“ machen. Dar­an ändert nichts, dass Sie kei­ne bösen Absich­ten heg­ten und zunächst das Gemäl­de gar nicht kau­fen woll­ten. Eben­so spielt kei­ne Rol­le, von wem die Initia­ti­ve für den Gemäl­de­ver­kauf aus­ging. Die Über­vor­tei­lung stellt einen Wil­lens­man­gel dar. Als Fol­ge davon kann Dani­el den Ver­trag für ungül­tig erklä­ren. Dies hat er bereits getan, indem er das Gemäl­de zurück­for­der­te. Der Ver­trag ist somit nich­tig und ist so zu betrach­ten, wie wenn er nie­mals bestan­den hät­te. Folg­lich sind Sie unrecht­mäs­si­ger Besit­zer des Bil­des und müs­sen es dem Eigen­tü­mer (Dani­el) zurück­ge­ben. Im Gegen­zug haben Sie selbst­ver­ständ­lich Anspruch auf die Rück­erstat­tung des Kaufpreises.

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Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

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Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.