Frage der Woche

Doch kein Schnäppchen?

Fra­ge: Mein Freund Dani­el wur­de zu einer hohen Geld­stra­fe ver­ur­teilt. Er hat­te nicht genü­gend Geld, um die­se recht­zei­tig zu bezah­len und es droh­te eine Umwand­lung der Geld­stra­fe in eine Gefäng­nis­stra­fe. Er bot mir des­halb ein anti­kes Gemäl­de weit unter dem Wert zum Kauf an. Zuerst woll­te ich nicht, habe ihm dann aber auf sein Bit­ten hin das Gemäl­de doch abge­kauft. Vor zwei Tagen hat Dani­el nun sein Gemäl­de zurück­ver­langt. Er habe es viel zu bil­lig ver­kauft. Muss ich das Gemäl­de zurückgeben?

Ant­wort: Ja. In Ihrem Fall liegt eine soge­nann­te Über­vor­tei­lung vor. Eine sol­che besteht, wenn ein deut­li­ches Miss­ver­hält­nis zwi­schen den ver­ein­bar­ten Lei­stun­gen besteht und eine Par­tei sich in einer Not­la­ge befin­det. Die­se Vor­aus­set­zun­gen waren bei Ihrem Kauf erfüllt. Sie haben nur die Hälf­te des Markt­prei­ses bezahlt. Hin­zu kommt die Not­la­ge Ihres Freun­des, wel­cher unbe­dingt Geld benö­tig­te und nur des­halb den sehr tie­fen Kauf­preis vor­ge­schla­gen hat. Sie wuss­ten, dass der Ver­kauf des Bil­des sein letz­ter Aus­weg war, da er in der ihm kur­zen ver­blei­ben­den Zeit kei­nen ande­ren Käu­fer fin­den wür­de. Ihnen war auch bewusst, dass Sie durch das Geschäft ein “Schnäpp­chen“ machen. Dar­an ändert nichts, dass Sie kei­ne bösen Absich­ten heg­ten und zunächst das Gemäl­de gar nicht kau­fen woll­ten. Eben­so spielt kei­ne Rol­le, von wem die Initia­ti­ve für den Gemäl­de­ver­kauf aus­ging. Die Über­vor­tei­lung stellt einen Wil­lens­man­gel dar. Als Fol­ge davon kann Dani­el den Ver­trag für ungül­tig erklä­ren. Dies hat er bereits getan, indem er das Gemäl­de zurück­for­der­te. Der Ver­trag ist somit nich­tig und ist so zu betrach­ten, wie wenn er nie­mals bestan­den hät­te. Folg­lich sind Sie unrecht­mäs­si­ger Besit­zer des Bil­des und müs­sen es dem Eigen­tü­mer (Dani­el) zurück­ge­ben. Im Gegen­zug haben Sie selbst­ver­ständ­lich Anspruch auf die Rück­erstat­tung des Kaufpreises.

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Hätten Sie es gewusst?

Wie lange muss ich noch warten?

Fra­ge: Mein Note­book konn­te ich plötz­lich nicht mehr star­ten. Da die Garan­tie­frist abge­lau­fen ist, habe ich den Com­pu­ter vor zwei Mona­ten zur Repa­ra­tur gebracht. Nach­dem sich der Com­pu­ter­la­den nicht gemel­det hat, habe ich wie­der­holt nach­ge­fragt. Ich wur­de aber immer wie­der ver­trö­stet und hin­ge­hal­ten. Nun ist mir der Gedulds­fa­den geris­sen. Muss ich mir die Hin­hal­te­tak­tik des Com­pu­ter­la­dens noch lan­ge gefal­len lassen?

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Ferienfrust im Hotel

Fra­ge: Ich habe mei­ne Feri­en nach Zypern im Rei­se­bü­ro gebucht. Nach­dem ich gestern am Feri­en­ziel ange­kom­men bin, ist mei­ne Ent­täu­schung rie­sig. Weder weist das Hotel die ange­prie­se­ne ruhi­ge und gepfleg­te Lage auf, noch ent­spre­chen die Hotel­zim­mer der Beschrei­bung im Pro­spekt. Zur Beweis­si­che­rung habe ich alles foto­gra­fiert. Kann ich nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter Scha­den­er­satz ver­lan­gen? Ant­wort: Ja, Sie müs­sen aber gewis­se Formalitäten

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.