Leserfragen

Die verbotene Untermiete

Fra­ge: Ich ver­rei­se näch­sten Monat für ein hal­bes Jahr. Aus Kosten­grün­den wür­de ich ger­ne mein Zim­mer unter­ver­mie­ten. Mei­ne Ver­mie­ter ver­bie­tet mir dies jedoch. Darf er das?

Ant­wort: Nein. Als Mie­ter dür­fen Sie das Miet­ob­jekt nur mit Zustim­mung des Ver­mie­ters ganz oder teil­wei­se unter­ver­mie­ten. Sei­ne Zustim­mung darf er nur in fol­gen­den drei Fäl­len ver­wei­gern: Erstens, wenn der Mie­ter sich wei­gert, die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te bekannt zu geben. Zwei­tens, wenn die Bedin­gun­gen der Unter­mie­te im Ver­gleich zu den­je­ni­gen des Haupt­miet­ver­trags miss­bräuch­lich sind (Sie also einen über­mäs­si­gen Gewinn dar­aus erzie­len wür­den). Drit­tens, wenn dem Ver­mie­ter aus der Unter­mie­te ein wesent­li­cher Nach­teil ent­steht (bspw. wenn die Räu­me über­be­legt wer­den). Lie­gen kei­ner der oben genann­ten Fäl­le vor und ver­wei­gert der Ver­mie­ter trotz­dem sei­ne Zustim­mung, sind zwei Fäl­le zu unter­schei­den: Wenn der Ver­mie­ter sich auf einen ande­ren als die drei genann­ten Grün­de beruft oder gar kei­nen Grund anführt, dür­fen Sie das Miet­ob­jekt trotz feh­len­der Erlaub­nis unter­ver­mie­ten. Beruft sich der Ver­mie­ter hin­ge­gen (fälsch­li­cher­wei­se) auf einen im Gesetz genann­ten Grund, soll­ten Sie als Mie­ter an die Schlich­tungs­be­hör­de gelan­gen und auf Ertei­lung der Zustim­mung des Ver­mie­ters kla­gen. Ver­wei­gert der Ver­mie­ter sei­ne Zustim­mung aber zurecht und set­zen Sie die Unter­mie­te trotz­dem fort, droht Ihnen eine aus­ser­or­dent­li­che Kün­di­gung. In Ihrem Fall ver­wei­gert der Ver­mie­ter sei­ne Zustim­mung grund­los. Da er trotz Nach­fra­ge kei­ne Grün­de angibt und Ihre geplan­te Unter­mie­te gegen kei­nen der oben genann­ten Grün­de ver­stösst, dür­fen Sie Ihre Woh­nung trotz feh­len­der Zustim­mung wie geplant wei­ter­ver­mie­ten. Wich­tig: Bei der Unter­mie­te haf­ten Sie gegen­über Ihrem Ver­mie­ter für die Schä­den Ihres Untermieters.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel Wehrli wohnt in Frick ...
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Cornels Leitsatz

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Wenn Cornel gerade nicht in der Kanzlei ist, findet man ihn hoch oben über den Wolken beim Gleitschirmfliegen.