Frage: Ich verreise nächsten Monat für ein halbes Jahr. Aus Kostengründen würde ich gerne mein Zimmer untervermieten. Meine Vermieter verbietet mir dies jedoch. Darf er das?
Antwort: Nein. Als Mieter dürfen Sie das Mietobjekt nur mit Zustimmung des Vermieters ganz oder teilweise untervermieten. Seine Zustimmung darf er nur in folgenden drei Fällen verweigern: Erstens, wenn der Mieter sich weigert, die Bedingungen der Untermiete bekannt zu geben. Zweitens, wenn die Bedingungen der Untermiete im Vergleich zu denjenigen des Hauptmietvertrags missbräuchlich sind (Sie also einen übermässigen Gewinn daraus erzielen würden). Drittens, wenn dem Vermieter aus der Untermiete ein wesentlicher Nachteil entsteht (bspw. wenn die Räume überbelegt werden). Liegen keiner der oben genannten Fälle vor und verweigert der Vermieter trotzdem seine Zustimmung, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Wenn der Vermieter sich auf einen anderen als die drei genannten Gründe beruft oder gar keinen Grund anführt, dürfen Sie das Mietobjekt trotz fehlender Erlaubnis untervermieten. Beruft sich der Vermieter hingegen (fälschlicherweise) auf einen im Gesetz genannten Grund, sollten Sie als Mieter an die Schlichtungsbehörde gelangen und auf Erteilung der Zustimmung des Vermieters klagen. Verweigert der Vermieter seine Zustimmung aber zurecht und setzen Sie die Untermiete trotzdem fort, droht Ihnen eine ausserordentliche Kündigung. In Ihrem Fall verweigert der Vermieter seine Zustimmung grundlos. Da er trotz Nachfrage keine Gründe angibt und Ihre geplante Untermiete gegen keinen der oben genannten Gründe verstösst, dürfen Sie Ihre Wohnung trotz fehlender Zustimmung wie geplant weitervermieten. Wichtig: Bei der Untermiete haften Sie gegenüber Ihrem Vermieter für die Schäden Ihres Untermieters.