Frage der Woche

Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

Ant­wort: Nein, Ihre Kün­di­gung ist bereits wirk­sam. Im Miet­recht zählt nicht der Post­stem­pel, son­dern, wann die Kün­di­gung in den Macht­be­reich des Emp­fän­gers gelangt, also ab wann er sie bei nor­ma­ler Orga­ni­sa­ti­on hät­te zur Kennt­nis neh­men kön­nen. Bei einem Ein­schrei­ben gibt es drei typi­sche Situationen:

Per­sön­li­che Über­ga­be: Trifft der Pöst­ler den Ver­mie­ter an, gilt die Kün­di­gung als zuge­stellt – auch wenn die­ser die Annah­me verweigert.

Abhol­zet­tel im Brief­ka­sten: Wird der Ver­mie­ter nicht ange­trof­fen, legt die Post eine Abhol­ein­la­dung in den Brief­ka­sten. Die Kün­di­gung gilt an dem Tag als zuge­gan­gen, sobald der Emp­fän­ger gemäss der Abhol­ein­la­dung in der Lage ist, sie bei der Post abzu­ho­len. Dies ist ent­we­der am sel­ben Tag, an dem die Abhol­ein­la­dung in den Brief­ka­sten gelegt wird, wenn ver­nünf­ti­ger­wei­se erwar­tet wer­den kann, dass der Emp­fän­ger die Sen­dung sofort abholt; andern­falls gilt der fol­gen­de Tag.

Abwe­sen­heit oder Feri­en: Wer län­ger weg ist, muss sei­nen Post­ein­gang orga­ni­sie­ren (Nach­sen­dung, Stell­ver­tre­tung, Post­fach­kon­trol­le) und es gilt der Tag, wel­cher auf der Abho­lungs­ein­la­dung ver­merkt ist. Nur in sel­te­nen Aus­nah­me­fäl­len (bspw. bei unvor­her­seh­ba­rer Ver­hin­de­rung) wird von die­ser Regel abgewichen.

Für die Pra­xis heisst das: Rech­nen Sie zur Kün­di­gungs­frist eini­ge Tage Zustell­zeit plus die sie­ben­tä­gi­ge Abhol­frist hin­zu. So stel­len Sie sicher, dass die Kün­di­gung recht­zei­tig im Macht­be­reich der Ver­mie­ter­schaft ein­trifft. Wenn es eilt, kön­nen Sie die Kün­di­gung auch per­sön­lich über­ge­ben und sich auf einer Kopie mit Datum und Unter­schrift des Emp­fän­gers den Erhalt bestä­ti­gen lassen.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.