Frage der Woche

Der vergessene Wein

Fra­ge: Nach mei­nem letz­ten Ein­kauf habe ich den Kas­sen­bon geprüft – die teu­re Wein­fla­sche, die ich gekauft habe, fehlt auf der Quit­tung. Offen­bar hat die Kas­sie­re­rin sie beim Scan­nen ein­fach über­se­hen. Darf ich die Wein­fla­sche ein­fach genies­sen, schliess­lich habe ich sie nicht gestoh­len und der Feh­ler pas­sier­te im Laden?

Ant­wort: So ver­lockend es auch sein mag: Sie dür­fen den Wein nicht ein­fach behal­ten, ohne zu bezah­len. Mit dem Ein­kauf kommt ein Kauf­ver­trag zustan­de – und zwar schon, wenn Sie die Fla­sche aufs För­der­band legen und damit zei­gen, dass Sie die­se zu dem ange­schrie­be­nen Preis kau­fen wol­len. Nach Schwei­zer Recht ist der Zeit­punkt ent­schei­dend, an dem Sie und der Super­markt (ver­tre­ten durch die Kas­sie­re­rin) über­ein­stim­mend erklä­ren: «Sie kau­fen, wir ver­kau­fen.» Die Bezah­lung an der Kas­se ist ledig­lich die Erfül­lung die­ses Ver­trags, nicht sein Entstehen.

Indem die Kas­sie­re­rin den Wein über­se­hen hat, ist ihr zwar ein Feh­ler unter­lau­fen, doch der Super­markt hat Ihnen die Ware mit­ge­ge­ben – sei­ne Pflicht ist damit erfüllt. Ihre Pflicht, den Kauf­preis zu zah­len, bleibt bestehen. Dass die Fla­sche nicht abge­rech­net wur­de, bedeu­tet recht­lich kei­nes­wegs, dass Ihnen der Preis erlas­sen wird. Ein sol­cher Ver­zicht müss­te klar kom­mu­ni­ziert wer­den, zum Bei­spiel mit den Wor­ten: «Das geht heu­te aufs Haus.» Solan­ge dies nicht pas­siert, blei­ben Sie zahlungspflichtig.

Die rich­ti­ge Vor­ge­hens­wei­se: Mel­den Sie sich bei der Filia­le und wei­sen Sie auf das Ver­se­hen hin. Dies kön­nen Sie direkt vor Ort beim näch­sten Besuch tun oder tele­fo­nisch. In vie­len Fäl­len dür­fen Sie den Betrag ein­fach nach­zah­len – und manch­mal bedankt sich das Geschäft sogar für Ihre Ehr­lich­keit, zum Bei­spiel mit einem klei­nen Gut­schein. So ste­hen Sie recht­lich und mora­lisch auf der siche­ren Seite.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Ungewollte Zusatzarbeiten: Wer zahlt?

Fra­ge: Bei mei­nem Auto muss­ten die Zünd­ker­zen ersetzt wer­den. Als ich jedoch die Rech­nung prüf­te, staun­te ich nicht schlecht: Die Gara­ge hat­te 115 Fran­ken für Zusatz­ar­bei­ten ver­rech­net – dar­un­ter den Ersatz des Ölfil­ters und das Auf­fül­len des Schei­ben­wi­scher­was­sers. Die­se Arbei­ten hat­te ich gar nicht in Auf­trag gege­ben. Muss ich die­se unbe­stell­ten Lei­stun­gen wirk­lich bezah­len? Ant­wort: Nicht zwin­gend. Als Kun­de sind

Weiterlesen »

Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das kor­rekt? Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.