Frage der Woche

Der untreue Verlobte

Fra­ge: Mein Ver­lob­ter hat unse­re Hoch­zeit abge­sagt, weil er sich in eine ande­re Frau ver­liebt hat. Da die Hoch­zeit Anfang näch­sten Jah­res hät­te statt­fin­den sol­len, habe ich bereits ver­schie­de­ne Anzah­lun­gen machen müs­sen. Unter ande­rem für die Tor­te und die Loca­ti­on. Kann ich die Kosten dafür von ihm zurückverlangen?

Ant­wort: Ja, teil­wei­se. Die Ver­lo­bung begrün­det kei­nen recht­li­chen Anspruch auf die ver­spro­che­ne Hoch­zeit. Wenn es sich eine Sei­te doch noch anders über­legt, kann die­se die Ver­lo­bung jeder­zeit auf­lö­sen. Es kann nie­mand zur Hoch­zeit gezwun­gen wer­den. Hat einer der bei­den Ver­lob­ten auf­grund der geplan­ten Hoch­zeit bereits Aus­la­gen gehabt, kann er vom ande­ren eine ange­mes­se­ne Betei­li­gung an die­sen Aus­la­gen for­dern. Dabei wer­den die Umstän­de und die finan­zi­el­le Lage bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt. In der Regel wer­den die Kosten zur Hälf­te auf­ge­teilt. Eine Aus­nah­me von der Kosten­be­tei­li­gung erfolgt in beson­ders kras­sen Fäl­len, wenn bei­spiels­wei­se der Mann in fla­gran­ti mit der besten Freun­din der Ver­lob­ten erwischt wird. In einem sol­chen Fall läge ein wich­ti­ger Grund für die Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses vor und der Mann hät­te die Kosten allei­ne zu tra­gen. Ver­lo­bungs­ge­schen­ke müs­sen auf Ver­lan­gen zurück­ge­ge­ben wer­den. Der Anspruch auf Rück­ga­be der Ver­lo­bungs­ge­schen­ke und auf Betei­li­gung an den unnüt­zen Aus­la­gen ver­jährt innert eines Jah­res ab Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses. Sie und Ihr Ex-Ver­lob­ter sind bei­de unge­fähr gleich finanz­kräf­tig. Der Umstand, dass er sich in eine ande­re Frau ver­liebt hat, stellt kei­nen genü­gend wich­ti­gen Grund dafür dar, dass von der hälf­ti­gen Kosten­auf­tei­lung abge­wi­chen wird. Sie kön­nen daher inner­halb eines Jah­res Ihren Anteil bei ihm gel­tend machen. Zahlt Ihr Ex-Ver­lob­ter nicht frei­wil­lig, kön­nen Sie Ihren Anspruch erfolg­reich beim Gericht durchsetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe trotz Garantieausschluss möglich?

Fra­ge: Auf­grund eines Inse­rats im Inter­net habe ich vor vier Wochen einen VW Golf gekauft. Im Kauf­ver­trag steht „Wie gese­hen so gefah­ren ohne Garan­tie ab Platz“. Nach­dem ich das Auto in den Ser­vice gebracht habe, teil­te mir der Gara­gist mit, der Per­so­nen­wa­gen wei­se einen mas­si­ven Rost­be­fall auf. Gemäss dem dar­auf­hin erstell­ten Gut­ach­ten ist das Fahr­zeug nicht mehr ver­kehrs­taug­lich. Zudem stellte

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Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.