Leserfragen

Der untreue Verlobte

Fra­ge: Mein Ver­lob­ter hat unse­re Hoch­zeit abge­sagt, weil er sich in eine ande­re Frau ver­liebt hat. Da die Hoch­zeit Anfang näch­sten Jah­res hät­te statt­fin­den sol­len, habe ich bereits ver­schie­de­ne Anzah­lun­gen machen müs­sen. Unter ande­rem für die Tor­te und die Loca­ti­on. Kann ich die Kosten dafür von ihm zurückverlangen?

Ant­wort: Ja, teil­wei­se. Die Ver­lo­bung begrün­det kei­nen recht­li­chen Anspruch auf die ver­spro­che­ne Hoch­zeit. Wenn es sich eine Sei­te doch noch anders über­legt, kann die­se die Ver­lo­bung jeder­zeit auf­lö­sen. Es kann nie­mand zur Hoch­zeit gezwun­gen wer­den. Hat einer der bei­den Ver­lob­ten auf­grund der geplan­ten Hoch­zeit bereits Aus­la­gen gehabt, kann er vom ande­ren eine ange­mes­se­ne Betei­li­gung an die­sen Aus­la­gen for­dern. Dabei wer­den die Umstän­de und die finan­zi­el­le Lage bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt. In der Regel wer­den die Kosten zur Hälf­te auf­ge­teilt. Eine Aus­nah­me von der Kosten­be­tei­li­gung erfolgt in beson­ders kras­sen Fäl­len, wenn bei­spiels­wei­se der Mann in fla­gran­ti mit der besten Freun­din der Ver­lob­ten erwischt wird. In einem sol­chen Fall läge ein wich­ti­ger Grund für die Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses vor und der Mann hät­te die Kosten allei­ne zu tra­gen. Ver­lo­bungs­ge­schen­ke müs­sen auf Ver­lan­gen zurück­ge­ge­ben wer­den. Der Anspruch auf Rück­ga­be der Ver­lo­bungs­ge­schen­ke und auf Betei­li­gung an den unnüt­zen Aus­la­gen ver­jährt innert eines Jah­res ab Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses. Sie und Ihr Ex-Ver­lob­ter sind bei­de unge­fähr gleich finanz­kräf­tig. Der Umstand, dass er sich in eine ande­re Frau ver­liebt hat, stellt kei­nen genü­gend wich­ti­gen Grund dafür dar, dass von der hälf­ti­gen Kosten­auf­tei­lung abge­wi­chen wird. Sie kön­nen daher inner­halb eines Jah­res Ihren Anteil bei ihm gel­tend machen. Zahlt Ihr Ex-Ver­lob­ter nicht frei­wil­lig, kön­nen Sie Ihren Anspruch erfolg­reich beim Gericht durchsetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf der Vermieter einen Schlüssel zurückbehalten?

Fra­ge: Ich habe eine neue Woh­nung gemie­tet. Als ich den Miet­ver­trag durch­ge­le­sen habe, sah ich, dass sich mein Ver­mie­ter das Recht vor­be­hält, einen Schlüs­sel zu behal­ten. Als ich ihn dar­auf ange­spro­chen habe, mein­te die­ser, das sei für den Fall, dass er in die Woh­nung müs­se. Darf das mein Ver­mie­ter? Ant­wort: Nein. Durch den Miet­ver­trag hat sich Ihr Ver­mie­ter ver­pflich­tet, Ihnen

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Verletzt in den Ferien

Fra­ge: Wäh­rend mei­nen Feri­en die­sen Herbst habe ich das Arbeits­zim­mer in unse­rem Haus reno­viert. Dabei ist mir die Bohr­ma­schi­ne auf die Hand gefal­len und ich habe mir zwei Fin­ger gebro­chen. Die geplan­te Klet­ter­tour muss­te ich daher absa­gen. Kann ich die ver­pass­ten Klet­ter­fe­ri­en nach­ho­len? Ant­wort: Nein. Denn wer arbeits­un­fä­hig ist, ist nicht immer auch feri­en­un­fä­hig. Arbeits­un­fä­hig bedeu­tet, dass jemand durch eine

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.