Frage der Woche

Der untreue Verlobte

Fra­ge: Mein Ver­lob­ter hat unse­re Hoch­zeit abge­sagt, weil er sich in eine ande­re Frau ver­liebt hat. Da die Hoch­zeit Anfang näch­sten Jah­res hät­te statt­fin­den sol­len, habe ich bereits ver­schie­de­ne Anzah­lun­gen machen müs­sen. Unter ande­rem für die Tor­te und die Loca­ti­on. Kann ich die Kosten dafür von ihm zurückverlangen?

Ant­wort: Ja, teil­wei­se. Die Ver­lo­bung begrün­det kei­nen recht­li­chen Anspruch auf die ver­spro­che­ne Hoch­zeit. Wenn es sich eine Sei­te doch noch anders über­legt, kann die­se die Ver­lo­bung jeder­zeit auf­lö­sen. Es kann nie­mand zur Hoch­zeit gezwun­gen wer­den. Hat einer der bei­den Ver­lob­ten auf­grund der geplan­ten Hoch­zeit bereits Aus­la­gen gehabt, kann er vom ande­ren eine ange­mes­se­ne Betei­li­gung an die­sen Aus­la­gen for­dern. Dabei wer­den die Umstän­de und die finan­zi­el­le Lage bei­der Par­tei­en berück­sich­tigt. In der Regel wer­den die Kosten zur Hälf­te auf­ge­teilt. Eine Aus­nah­me von der Kosten­be­tei­li­gung erfolgt in beson­ders kras­sen Fäl­len, wenn bei­spiels­wei­se der Mann in fla­gran­ti mit der besten Freun­din der Ver­lob­ten erwischt wird. In einem sol­chen Fall läge ein wich­ti­ger Grund für die Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses vor und der Mann hät­te die Kosten allei­ne zu tra­gen. Ver­lo­bungs­ge­schen­ke müs­sen auf Ver­lan­gen zurück­ge­ge­ben wer­den. Der Anspruch auf Rück­ga­be der Ver­lo­bungs­ge­schen­ke und auf Betei­li­gung an den unnüt­zen Aus­la­gen ver­jährt innert eines Jah­res ab Auf­lö­sung des Ver­löb­nis­ses. Sie und Ihr Ex-Ver­lob­ter sind bei­de unge­fähr gleich finanz­kräf­tig. Der Umstand, dass er sich in eine ande­re Frau ver­liebt hat, stellt kei­nen genü­gend wich­ti­gen Grund dafür dar, dass von der hälf­ti­gen Kosten­auf­tei­lung abge­wi­chen wird. Sie kön­nen daher inner­halb eines Jah­res Ihren Anteil bei ihm gel­tend machen. Zahlt Ihr Ex-Ver­lob­ter nicht frei­wil­lig, kön­nen Sie Ihren Anspruch erfolg­reich beim Gericht durchsetzen.

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Hätten Sie es gewusst?

Muss ich das Haus verlassen?

Fra­ge: Mein Mann und ich strei­ten uns die gan­ze Zeit. Ich möch­te daher eine Aus­zeit und mich zumin­dest vor­über­ge­hend von ihm tren­nen. Ich habe ihn des­halb gebe­ten, das Haus zu ver­las­sen. Davon will er aller­dings nichts wis­sen. Er behaup­tet, ihm gehö­re das Haus. Wenn schon jemand aus­zie­hen müs­se, dann sei ich das mit den Kin­dern. Stimmt das? Ant­wort: Nein. Nachdem

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Teurer Freundschaftsdienst?

Fra­ge: Ein Freund hat mich gefragt, ob er sich mei­nen Foto­ap­pa­rat für ein paar Tage aus­lei­hen dür­fe. Ich war zwar nicht begei­stert, habe ich ihm den Appa­rat aber den­noch über­las­sen. Lei­der wur­de der Foto­ap­pa­rat mei­nem Freund gestoh­len. Nun will er mir den Scha­den nicht erset­zen, weil er am Dieb­stahl nicht schuld sei. Ist er im Recht? Ant­wort: Ja. Bei der Überlassung

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.