Frage: Mein Verlobter hat unsere Hochzeit abgesagt, weil er sich in eine andere Frau verliebt hat. Da die Hochzeit Anfang nächsten Jahres hätte stattfinden sollen, habe ich bereits verschiedene Anzahlungen machen müssen. Unter anderem für die Torte und die Location. Kann ich die Kosten dafür von ihm zurückverlangen?
Antwort: Ja, teilweise. Die Verlobung begründet keinen rechtlichen Anspruch auf die versprochene Hochzeit. Wenn es sich eine Seite doch noch anders überlegt, kann diese die Verlobung jederzeit auflösen. Es kann niemand zur Hochzeit gezwungen werden. Hat einer der beiden Verlobten aufgrund der geplanten Hochzeit bereits Auslagen gehabt, kann er vom anderen eine angemessene Beteiligung an diesen Auslagen fordern. Dabei werden die Umstände und die finanzielle Lage beider Parteien berücksichtigt. In der Regel werden die Kosten zur Hälfte aufgeteilt. Eine Ausnahme von der Kostenbeteiligung erfolgt in besonders krassen Fällen, wenn beispielsweise der Mann in flagranti mit der besten Freundin der Verlobten erwischt wird. In einem solchen Fall läge ein wichtiger Grund für die Auflösung des Verlöbnisses vor und der Mann hätte die Kosten alleine zu tragen. Verlobungsgeschenke müssen auf Verlangen zurückgegeben werden. Der Anspruch auf Rückgabe der Verlobungsgeschenke und auf Beteiligung an den unnützen Auslagen verjährt innert eines Jahres ab Auflösung des Verlöbnisses. Sie und Ihr Ex-Verlobter sind beide ungefähr gleich finanzkräftig. Der Umstand, dass er sich in eine andere Frau verliebt hat, stellt keinen genügend wichtigen Grund dafür dar, dass von der hälftigen Kostenaufteilung abgewichen wird. Sie können daher innerhalb eines Jahres Ihren Anteil bei ihm geltend machen. Zahlt Ihr Ex-Verlobter nicht freiwillig, können Sie Ihren Anspruch erfolgreich beim Gericht durchsetzen.