Frage der Woche

Der ungebetene Gast

Fra­ge: Mein Ver­mie­ter will in mei­ne Woh­nung, um die­se zu besich­ti­gen. Angeb­lich will er sich über den Zustand der Woh­nung infor­mie­ren. Er mein­te, das Haus gehö­re ja schliess­lich immer noch ihm und somit habe er auch das Recht, die Woh­nung zu betre­ten. Stimmt das wirklich?

Ant­wort: Ja. Wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses ver­liert der Ver­mie­ter zwar das Gebrauchs­recht an der Woh­nung. Er ist aber berech­tigt, die Woh­nung zu betre­ten, wenn dies für deren Unter­halt not­wen­dig ist. Er muss nicht war­ten, bis ein Man­gel an der Woh­nung auf­tritt, er kann den Zustand der Woh­nung auch peri­odisch über­prü­fen. So kann er bei­spiels­wei­se ein Mal pro Jahr die Wän­de Ihrer Woh­nung auf Feuch­tig­keits­schä­den über­prü­fen. Sie sind somit ver­pflich­tet, Ihren Ver­mie­ter in Ihre Woh­nung las­sen, um deren Zustand zu über­prü­fen. Dabei kann der Ver­mie­ter aber nicht ein­fach unan­ge­kün­digt auf­tau­chen und ver­lan­gen, dass Sie ihn in die Woh­nung las­sen. Er hat die Pflicht, auf Ihre Inter­es­sen Rück­sicht zu neh­men. Das bedeu­tet, dass er eine Besich­ti­gung recht­zei­tig ankün­di­gen muss. In der Regel geschieht dies min­de­stens 24 bis 48 Stun­den im Vor­aus. Passt Ihnen der ange­kün­dig­te Ter­min aus trif­ti­gen Grün­den nicht, kön­nen Sie den Zutritt ver­wei­gern. Ver­wei­gern Sie den Zutritt jedoch zu Unrecht, kön­nen Sie dem Ver­mie­ter gegen­über scha­den­er­satz­pflich­tig wer­den. So etwa, wenn Hand­wer­ker unver­rich­te­ter Din­ge weg­ge­schickt wer­den müs­sen. Ver­schafft sich der Ver­mie­ter trotz Ihrer feh­len­den Zustim­mung Zugang zur Woh­nung, macht er sich des Haus­frie­dens­bruchs schul­dig. Ein Recht, einen Schlüs­sel zur Woh­nung zu behal­ten, um im Not­fall in die Woh­nung gelan­gen zu kön­nen, hat der Ver­mie­ter nicht. Denn in sol­chen Situa­tio­nen kann sich die Feu­er­wehr oder die Poli­zei auch ohne einen Schlüs­sel Zutritt zur Woh­nung verschaffen.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

Fra­ge: Ich habe mich neu­lich mit dem Auto ver­fah­ren. Ich woll­te daher bei einem Haus nach dem Weg fra­gen. Nach­dem auf mein Läu­ten am Gar­ten­zaun nie­mand öff­ne­te, bin ich zur Haus­tü­re gelau­fen. Plötz­lich kam ein Hund hin­ter dem Haus her­vor­ge­sprun­gen, zer­riss mei­ne Hose und biss mich ins Bein. Der Hun­de­be­sit­zer will mir den ange­rich­te­ten Scha­den nicht bezah­len. Habe ich Anspruch

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.