Frage: Ich liess an meinem Auto einen Service machen. Als ich das Auto abholte, waren auf der Rechnung aber auch Arbeiten aufgeführt, die nicht vereinbart waren. So etwa wurden die Bremsbeläge ersetzt und die Batterie ausgetauscht. Muss ich die zusätzlichen Arbeiten bezahlen?
Antwort: Ja, jedoch bloss zum Teil. Da die Arbeiten nicht vereinbart wurden, handelt es sich hierbei um eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag. Beim Austausch der Bremsbeläge handelte der Garagist in Ihrem Interesse, da die Betriebssicherheit Ihres Fahrzeugs den Austausch erforderte. In diesem Fall müssen Sie die Kosten für die Bremsbeläge bezahlen. Die neue Batterie hingegen war nicht nötig, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten. Dennoch hat der Garagist Anspruch auf eine reduzierte Entschädigung für seine Arbeit. Sie müssen dem Garagisten den erhaltenen Mehrwert ersetzen. Das kann etwa der Materialwert der eingesetzten Batterie sein. Bei offensichtlich unnötigen Reparaturen kann die Vergütung auch tiefer sein. Bei Reparaturen, welche schlecht oder ungenügend ausgeführt wurden, sodass das gleiche Problem wieder auftritt, haben Sie Anspruch auf Nachbesserung. Reparaturarbeiten sind Werkverträge, bei denen der Garagist verpflichtet ist, den Fehler zu beheben. Wenn Zusatzarbeiten ausgeführt wurden, mit denen Sie nicht einverstanden sind, sollten Sie bei Barzahlung einen Vorbehalt auf der Quittung vermerken und bei Rechnungsstellung bloss den von Ihnen anerkannten Betrag bezahlen. Die strittigen Zusatzarbeiten sollten Sie anschliessend in einem eingeschriebenen Brief bestreiten. Diese Rechtslage versetzt Kunden in eine ungünstige Position. Erteilen Sie daher im Zweifelsfall einen schriftlichen Auftrag und setzen Sie einen Höchstbetrag fest, den der Garagist ohne Rücksprache mit Ihnen nicht überschreiten darf.