Frage der Woche

Der übereifrige Garagist

Fra­ge: Ich liess an mei­nem Auto einen Ser­vice machen. Als ich das Auto abhol­te, waren auf der Rech­nung aber auch Arbei­ten auf­ge­führt, die nicht ver­ein­bart waren. So etwa wur­den die Brems­be­lä­ge ersetzt und die Bat­te­rie aus­ge­tauscht. Muss ich die zusätz­li­chen Arbei­ten bezahlen?

Ant­wort: Ja, jedoch bloss zum Teil. Da die Arbei­ten nicht ver­ein­bart wur­den, han­delt es sich hier­bei um eine soge­nann­te Geschäfts­füh­rung ohne Auf­trag. Beim Aus­tausch der Brems­be­lä­ge han­del­te der Gara­gist in Ihrem Inter­es­se, da die Betriebs­si­cher­heit Ihres Fahr­zeugs den Aus­tausch erfor­der­te. In die­sem Fall müs­sen Sie die Kosten für die Brems­be­lä­ge bezah­len. Die neue Bat­te­rie hin­ge­gen war nicht nötig, um die Betriebs­si­cher­heit zu gewähr­lei­sten. Den­noch hat der Gara­gist Anspruch auf eine redu­zier­te Ent­schä­di­gung für sei­ne Arbeit. Sie müs­sen dem Gara­gi­sten den erhal­te­nen Mehr­wert erset­zen. Das kann etwa der Mate­ri­al­wert der ein­ge­setz­ten Bat­te­rie sein. Bei offen­sicht­lich unnö­ti­gen Repa­ra­tu­ren kann die Ver­gü­tung auch tie­fer sein. Bei Repa­ra­tu­ren, wel­che schlecht oder unge­nü­gend aus­ge­führt wur­den, sodass das glei­che Pro­blem wie­der auf­tritt, haben Sie Anspruch auf Nach­bes­se­rung. Repa­ra­tur­ar­bei­ten sind Werk­ver­trä­ge, bei denen der Gara­gist ver­pflich­tet ist, den Feh­ler zu behe­ben. Wenn Zusatz­ar­bei­ten aus­ge­führt wur­den, mit denen Sie nicht ein­ver­stan­den sind, soll­ten Sie bei Bar­zah­lung einen Vor­be­halt auf der Quit­tung ver­mer­ken und bei Rech­nungs­stel­lung bloss den von Ihnen aner­kann­ten Betrag bezah­len. Die strit­ti­gen Zusatz­ar­bei­ten soll­ten Sie anschlies­send in einem ein­ge­schrie­be­nen Brief bestrei­ten. Die­se Rechts­la­ge ver­setzt Kun­den in eine ungün­sti­ge Posi­ti­on. Ertei­len Sie daher im Zwei­fels­fall einen schrift­li­chen Auf­trag und set­zen Sie einen Höchst­be­trag fest, den der Gara­gist ohne Rück­spra­che mit Ihnen nicht über­schrei­ten darf.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.