Leserfragen

Der schweigsame Arzt

Fra­ge: Mei­ne 14-jäh­ri­ge Toch­ter war letz­tens allei­ne beim Arzt. Als sie nach Hau­se kam, woll­te sie mir nicht erzäh­len, was der Arzt gesagt hat. Sie mein­te bloss, es sei alles in Ord­nung. Also rief ich in der Arzt­pra­xis an, um zu erfah­ren, was mei­ner Toch­ter fehlt. Doch dort wur­de mir gesagt, dass man mir kei­ne Aus­kunft geben kön­ne. Die­se Infor­ma­ti­on unter­lie­ge dem Arzt­ge­heim­nis. Darf mir der Arzt die Aus­kunft ver­wei­gern, obwohl mei­ne Toch­ter noch min­der­jäh­rig ist und ich ihre gesetz­li­che Ver­tre­te­rin bin?

Ant­wort: Ja. Medi­zi­ni­sche Fach­per­so­nen wie Ärz­te, Zahn­ärz­te, Chi­ro­prak­ti­ker, Apo­the­ker, Heb­am­men, Psy­cho­lo­gen und deren Hilfs­per­so­nen unter­lie­gen dem Arzt­ge­heim­nis. Sie dür­fen ohne die Ein­wil­li­gung des Pati­en­ten kei­ne Infor­ma­tio­nen an Drit­te wei­ter­ge­ben. Dazu gehö­ren etwa Unter­su­chungs­er­geb­nis­se, Dia­gno­sen oder The­ra­pie­mass­nah­men. Selbst die Tat­sa­che, dass jemand in ärzt­li­cher Behand­lung ist, unter­liegt dem Arzt­ge­heim­nis. Die Schwei­ge­pflicht gilt auch gegen­über den Eltern von Kin­dern. Vor­aus­ge­setzt ist, dass das Kind urteils­fä­hig ist. Dann sind auch Min­der­jäh­ri­ge durch das Arzt­ge­heim­nis geschützt. Als urteils­fä­hig gel­ten Kin­der, wenn sie in der Lage sind, die Infor­ma­tio­nen zu ihrer Gesund­heit zu ver­ste­hen und ent­spre­chend zu han­deln. Es gibt kei­ne bestimm­te Alters­gren­ze, son­dern die Urteils­fä­hig­keit ist stets in Bezug auf den aktu­el­len Zeit­punkt und die in Fra­ge ste­hen­de Behand­lung zu beur­tei­len. Bei Jugend­li­chen von 12 bis 16 Jah­ren muss die Urteils­fä­hig­keit jeweils im Ein­zel­fall beur­teilt wer­den. Ab dem 16. Alters­jahr gel­ten Jugend­li­che grund­sätz­lich als urteils­fä­hig. Da es sich beim Arzt­be­such Ihrer Toch­ter offen­bar um eine ein­fa­che Rou­ti­ne­un­ter­su­chung han­del­te, wel­che kei­ne wei­te­ren Behand­lun­gen nach sich zog, darf der Arzt Ihnen ohne die Zustim­mung Ihrer Toch­ter kei­ne wei­te­ren Aus­künf­te erteilen.

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Hätten Sie es gewusst?

Rückgabe erlaubt?

Fra­ge: Ich habe vor einer Woche einen neu­en Fern­se­her für 900 Fran­ken gekauft. Ich habe die Opti­on gewählt, in monat­li­chen Raten zu bezah­len inklu­si­ve dem Zins für zwei Jah­re. Jetzt erhielt ich aber eine teu­re Arzt­rech­nung und da ich zur Zeit etwas knapp bei Kas­se bin, kann ich mir den Fern­se­her nun nicht mehr lei­sten. Daher möch­te ich den Fernseher

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Neuer Vertrag – was nun?

Fra­ge: Anfang die­ses Jah­res wur­de die Woh­nung total­sa­niert, in der ich woh­ne. Nun erhielt ich vom Ver­mie­ter einen neu­en Miet­ver­trag zuge­schickt, den ich gegen­zeich­nen soll­te. Grund­sätz­lich bin ich mit dem neu­en Ver­trag ein­ver­stan­den, ledig­lich ein Punkt bei den Neben­ko­sten akzep­tie­re ich nicht. Kann ich die ent­spre­chen­de Klau­sel durch­strei­chen, bevor ich den Ver­trag unter­zeich­ne? Ant­wort: Nein. Denn Ach­tung, wenn Sie den

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.