Frage der Woche

Defekte Ware gekauft – Muss ich die Originalverpackung wirklich aufbewahren?

Fra­ge: Ich habe eine neue Kaf­fee­ma­schi­ne gekauft, die aber zu Hau­se nicht rich­tig funk­tio­niert. Die Ver­packung habe ich schon weg­ge­wor­fen. Der Ver­käu­fer behaup­tet jetzt, ich kön­ne ohne Ori­gi­nal­ver­packung nichts rekla­mie­ren. Ist das korrekt?

Ant­wort: Nein, das stimmt so nicht. Sie haben beim Kauf einen rechts­gül­ti­gen Ver­trag abge­schlos­sen. Grund­sätz­lich gilt zwar: Kein Geschäft ist ver­pflich­tet, funk­tio­nie­ren­de Ware ein­fach so zurück­zu­neh­men oder umzu­tau­schen. Vie­le Händ­ler bie­ten den­noch auf frei­wil­li­ger Basis eine Umtausch- oder Rück­ga­be­mög­lich­keit an – oft gegen Vor­la­ge der Quit­tung und manch­mal unter der Bedin­gung, dass die Ori­gi­nal­ver­packung noch vor­han­den ist. Das liegt dar­an, dass der Arti­kel nur ori­gi­nal­ver­packt pro­blem­los wei­ter­ver­kauft wer­den kann. Die­se Kulanz­re­ge­lung gilt aber – und das ist ent­schei­dend – aus­schliess­lich für ein­wand­freie, funk­tio­nie­ren­de Geräte.

Liegt hin­ge­gen ein Defekt vor, sieht die recht­li­che Lage ganz anders aus: Funk­tio­niert das Pro­dukt nicht wie ver­spro­chen – zum Bei­spiel erhitzt die Kaf­fee­ma­schi­ne das Was­ser nicht rich­tig – ste­hen Ihnen als Käu­fer gesetz­li­che Rech­te zu. Dann dür­fen Sie unab­hän­gig von der Ver­packung Fol­gen­des verlangen:

  1. Sie kön­nen vom Ver­trag zurück­tre­ten und erhal­ten Ihr Geld zurück. Einen Gut­schein müs­sen Sie nicht akzeptieren.
  2. Sie kön­nen einen Preis­nach­lass fordern.
  3. Sie dür­fen ein Ersatz­ge­rät verlangen.

Eine Repa­ra­tur müs­sen Sie nur dann akzep­tie­ren, wenn Sie vor­ab aus­drück­lich zuge­stimmt haben. Die­se gesetz­li­chen Rech­te gel­ten aber nur bei tat­säch­li­chen Män­geln. Stellt sich nach dem Kauf hin­ge­gen her­aus, dass das Gerät farb­lich nicht passt oder nicht in den Schrank passt, besteht kein Rück­ga­be­recht. In sol­chen Fäl­len bleibt es beim Kulanz­an­ge­bot des Geschäfts – mit oder ohne Originalverpackung.

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Hätten Sie es gewusst?

Pausen; was darf Ihr Chef wirklich verlangen?

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber schreibt mir vor, wie und wann ich mei­ne Pau­sen zu neh­men habe. Er will zudem, dass ich wäh­rend der Mit­tags­pau­se das Tele­fon bedie­ne. Zu guter Letzt zieht er mir noch mei­ne Rau­cher­pau­sen von der Arbeits­zeit ab. Ist das Zuläs­sig? Ant­wort: Ja. Die Pau­sen­re­ge­lung sorgt in vie­len Unter­neh­men regel­mäs­sig für Dis­kus­sio­nen. Das Arbeits­ge­setz (ArG) gibt hier­bei kla­re Vorgaben.

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Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.