Leserfragen

Das Haus vor den Pflegekosten schützen

Fra­ge: Mein Mann und ich möch­ten, dass unser Haus nach unse­rem Tod in der Fami­lie bleibt. Wir befürch­ten aber, dass unser gan­zes Ver­mö­gen für all­fäl­li­ge Pfle­ge­ko­sten im Alters­heim auf­ge­braucht wird und unse­re Toch­ter gar kein Erbe mehr erhält. Wir beab­sich­ti­gen daher, das Haus bereits heu­te unse­rer Toch­ter zu schen­ken. Ist das Haus so vor den Pfle­ge­ko­sten geschützt?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich gilt zwar: Geschenkt ist geschenkt. Somit gehört das Haus nach der Schen­kung Ihrer Toch­ter und weder Sie selbst noch der Staat kön­nen die Schen­kung rück­gän­gig machen. Das Pro­blem liegt jedoch bei den Ergän­zungs­lei­stun­gen (EL). Wenn Sie in ein Pfle­ge­heim zie­hen und die monat­li­chen Kosten nicht bezah­len kön­nen, haben Sie in der Regel Anspruch auf Ergän­zungs­lei­stun­gen. Die zustän­di­gen Behör­den behan­deln Lie­gen­schafts­ver­käu­fe unter dem Ver­kehrs­wert, Schen­kun­gen und Erb­vor­be­zü­ge wie in Ihrem Fall als frei­wil­li­gen Ver­mö­gens­ver­zicht. Die­ser wird Ihnen ange­rech­net, als ob das Ver­mö­gen noch vor­han­den wäre. Sie wer­den somit zu wenig Ergän­zungs­lei­stun­gen erhal­ten, um die Pfle­ge­ko­sten bezah­len zu kön­nen, da Ihnen der Wert des Hau­ses ange­rech­net wird. Der Fehl­be­trag, der bleibt, um die Pfle­ge­ko­sten zu bezah­len, kön­nen Sie dann von der Sozi­al­hil­fe bean­tra­gen. Jedoch wird der Staat über­prü­fen, ob ein Anspruch auf Ver­wand­ten­un­ter­stüt­zung besteht. Die­ser hat Vor­rang vor dem Anspruch auf Sozi­al­hil­fe. Die Ver­wand­ten­un­ter­stüt­zung bedeu­tet, dass Kin­der, die in sehr gün­sti­gen finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen leben, ihre Eltern finan­zi­ell unter­stüt­zen müs­sen. Wenn Sie Ihrer Toch­ter das Haus über­tra­gen, um es vor dem Zugriff für die Pfle­ge­ko­sten zu schüt­zen, besteht die Gefahr, dass Ihre Toch­ter als in finan­zi­ell sehr gün­sti­gen Ver­hält­nis­sen lebend ange­se­hen wird. Dies­falls wird sie unter­stüt­zungs­pflich­tig, die Haus­über­tra­gung wird so zum Bumerang.

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

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«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

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