Frage: Mein Mann und ich möchten, dass unser Haus nach unserem Tod in der Familie bleibt. Wir befürchten aber, dass unser ganzes Vermögen für allfällige Pflegekosten im Altersheim aufgebraucht wird und unsere Tochter gar kein Erbe mehr erhält. Wir beabsichtigen daher, das Haus bereits heute unserer Tochter zu schenken. Ist das Haus so vor den Pflegekosten geschützt?
Antwort: Nein. Grundsätzlich gilt zwar: Geschenkt ist geschenkt. Somit gehört das Haus nach der Schenkung Ihrer Tochter und weder Sie selbst noch der Staat können die Schenkung rückgängig machen. Das Problem liegt jedoch bei den Ergänzungsleistungen (EL). Wenn Sie in ein Pflegeheim ziehen und die monatlichen Kosten nicht bezahlen können, haben Sie in der Regel Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die zuständigen Behörden behandeln Liegenschaftsverkäufe unter dem Verkehrswert, Schenkungen und Erbvorbezüge wie in Ihrem Fall als freiwilligen Vermögensverzicht. Dieser wird Ihnen angerechnet, als ob das Vermögen noch vorhanden wäre. Sie werden somit zu wenig Ergänzungsleistungen erhalten, um die Pflegekosten bezahlen zu können, da Ihnen der Wert des Hauses angerechnet wird. Der Fehlbetrag, der bleibt, um die Pflegekosten zu bezahlen, können Sie dann von der Sozialhilfe beantragen. Jedoch wird der Staat überprüfen, ob ein Anspruch auf Verwandtenunterstützung besteht. Dieser hat Vorrang vor dem Anspruch auf Sozialhilfe. Die Verwandtenunterstützung bedeutet, dass Kinder, die in sehr günstigen finanziellen Verhältnissen leben, ihre Eltern finanziell unterstützen müssen. Wenn Sie Ihrer Tochter das Haus übertragen, um es vor dem Zugriff für die Pflegekosten zu schützen, besteht die Gefahr, dass Ihre Tochter als in finanziell sehr günstigen Verhältnissen lebend angesehen wird. Diesfalls wird sie unterstützungspflichtig, die Hausübertragung wird so zum Bumerang.