Frage der Woche

Das Haus vor den Pflegekosten schützen

Fra­ge: Mein Mann und ich möch­ten, dass unser Haus nach unse­rem Tod in der Fami­lie bleibt. Wir befürch­ten aber, dass unser gan­zes Ver­mö­gen für all­fäl­li­ge Pfle­ge­ko­sten im Alters­heim auf­ge­braucht wird und unse­re Toch­ter gar kein Erbe mehr erhält. Wir beab­sich­ti­gen daher, das Haus bereits heu­te unse­rer Toch­ter zu schen­ken. Ist das Haus so vor den Pfle­ge­ko­sten geschützt?

Ant­wort: Nein. Grund­sätz­lich gilt zwar: Geschenkt ist geschenkt. Somit gehört das Haus nach der Schen­kung Ihrer Toch­ter und weder Sie selbst noch der Staat kön­nen die Schen­kung rück­gän­gig machen. Das Pro­blem liegt jedoch bei den Ergän­zungs­lei­stun­gen (EL). Wenn Sie in ein Pfle­ge­heim zie­hen und die monat­li­chen Kosten nicht bezah­len kön­nen, haben Sie in der Regel Anspruch auf Ergän­zungs­lei­stun­gen. Die zustän­di­gen Behör­den behan­deln Lie­gen­schafts­ver­käu­fe unter dem Ver­kehrs­wert, Schen­kun­gen und Erb­vor­be­zü­ge wie in Ihrem Fall als frei­wil­li­gen Ver­mö­gens­ver­zicht. Die­ser wird Ihnen ange­rech­net, als ob das Ver­mö­gen noch vor­han­den wäre. Sie wer­den somit zu wenig Ergän­zungs­lei­stun­gen erhal­ten, um die Pfle­ge­ko­sten bezah­len zu kön­nen, da Ihnen der Wert des Hau­ses ange­rech­net wird. Der Fehl­be­trag, der bleibt, um die Pfle­ge­ko­sten zu bezah­len, kön­nen Sie dann von der Sozi­al­hil­fe bean­tra­gen. Jedoch wird der Staat über­prü­fen, ob ein Anspruch auf Ver­wand­ten­un­ter­stüt­zung besteht. Die­ser hat Vor­rang vor dem Anspruch auf Sozi­al­hil­fe. Die Ver­wand­ten­un­ter­stüt­zung bedeu­tet, dass Kin­der, die in sehr gün­sti­gen finan­zi­el­len Ver­hält­nis­sen leben, ihre Eltern finan­zi­ell unter­stüt­zen müs­sen. Wenn Sie Ihrer Toch­ter das Haus über­tra­gen, um es vor dem Zugriff für die Pfle­ge­ko­sten zu schüt­zen, besteht die Gefahr, dass Ihre Toch­ter als in finan­zi­ell sehr gün­sti­gen Ver­hält­nis­sen lebend ange­se­hen wird. Dies­falls wird sie unter­stüt­zungs­pflich­tig, die Haus­über­tra­gung wird so zum Bumerang.

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Hätten Sie es gewusst?

Wohnung “besenrein“ reinigen?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Miet­woh­nung auf Ende Monat gekün­digt. Im Miet­ver­trag steht nichts bezüg­lich des Umfangs der Schluss­rei­ni­gung. Ein Kol­le­ge hat mir nun gesagt, in einem sol­chen Fall habe ich Glück und müs­se die Woh­nung ledig­lich “besen­rein“ abge­ben. Stimmt das und was bedeu­tet das genau? Ant­wort: Nein, Ihr Kol­le­ge liegt falsch. Wie sau­ber ein Mie­ter die Woh­nung vor dem Aus­zug putzen

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Änderungskündigung rechtsmissbräuchlich?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.