Frage der Woche

Das habe ich nicht bestellt

Frage: Vor Kur­zem erhielt ich einen Wer­be­an­ruf einer Fir­ma, die hand­ge­fer­tig­te Gruss­kar­ten ver­kauft. Ich sag­te, dass ich kein Inter­es­se an den Kar­ten hät­te und habe nach kur­zer Zeit auf­ge­legt. Weni­ge Tage spä­ter bekam ich den­noch mit der Post ein klei­nes Packet mit 10 Gruss­kar­ten und einer Rech­nung. Muss ich die Kar­ten bezahlen?

Ant­wort: Nein. Am Tele­fon haben Sie klar gesagt, dass Sie kei­ne Gruss­kar­ten kau­fen wol­len. Zwi­schen Ihnen und der Kar­ten­fir­ma ist kein Kauf­ver­trag zustan­de gekom­men. Bei den gelie­fer­ten Kar­ten han­delt es sich um unbe­stell­te Ware. Eini­ge Fir­men wol­len mit unbe­stell­ten Zusen­dun­gen für Ihre Pro­duk­te wer­ben und Kun­den somit dazu brin­gen, ihre Pro­duk­te zu kau­fen. Sie sind jedoch in kei­nem Fall ver­pflich­tet, unbe­stell­te Ware zu bezah­len, die Ihnen ein Unter­neh­men unge­fragt zusen­det. Das Gesetz bestimmt sogar, dass der Emp­fän­ger von unbe­stell­ter Ware nicht ver­pflich­tet ist, die­se zurück­zu­sen­den oder auf­zu­be­wah­ren. Sie dür­fen die Gruss­kar­ten weg­wer­fen, ver­nich­ten oder kosten­los ver­wen­den, ohne die­se bezah­len zu müssen.

Anders wäre es der Fall, wenn die Kar­ten offen­sicht­lich irr­tüm­lich zuge­schickt wur­den. Dann wären Sie als Emp­fän­ger ver­pflich­tet, den Absen­der über den Irr­tum zu benach­rich­ti­gen. Es spielt dabei kei­ne Rol­le, ob der Absen­der oder die Post für den Feh­ler ver­ant­wort­lich ist. Reagiert der Absen­der nicht und holt die Ware nicht innert nütz­li­cher Frist ab, kann die Ware behal­ten werden.

Wenn Sie nicht mehr sicher sind, ob Sie etwas bestellt haben, soll­ten Sie bei der Fir­ma nach­fra­gen. Denn die Fir­ma muss den Beweis erbrin­gen, dass ein Ver­trag abge­schlos­sen wur­de. Kann die Fir­ma den Beweis nicht erbrin­gen, han­delt es sich um unbe­stell­te Ware und Sie kön­nen die Ware behal­ten. Nur bei einem Irr­tum müs­sen Sie die Ware für die Abho­lung durch den Absen­der aufbewahren.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.