Frage: Ich bin letzte Woche betrunken nach Hause gefahren und wurde von der Polizei erwischt. Da ich gerade auf Jobsuche bin, habe ich grosse Angst vor einem Eintrag im Strafregister. Werde ich einen solchen erhalten und erfährt mein potenzieller Arbeitgeber davon?
Antwort: Ja und nein. Ob eine Eintragung im Strafregister vorgenommen wird, hängt von der Strafart und der Strafhöhe ab. In der Schweiz gibt es drei Arten von Straftaten: Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Verbrechen sind Straftaten, welche mit einer maximalen Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bestraft werden. Vergehen werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis drei Jahre bestraft. Übertretungen werden mit Busse geahndet. Während Vergehen und Verbrechen immer im Strafregister eingetragen werden, ist dies bei Übertretungen im Normalfall erst ab einer Busse von über 5‘000 Franken der Fall. In Ihrem Fall wurden Sie mit mehr als 0.8 Promille erwischt. Dies stellt ein Vergehen dar und wird somit im Strafregister vermerkt. Dasselbe gilt für Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 25 Kilometer pro Stunde innerorts, 30 ausserorts und 35 auf der Autobahn. Das Strafregister ist aber nicht öffentlich einsehbar. Einsicht haben nur Behörden und die Betroffenen selbst. Ihr zukünftiger Chef kann sich Ihren Strafregisterauszug also nicht einfach selbst bestellen, sondern muss diesen von Ihnen verlangen. Das darf er aber nur, wenn es angesichts einer besonders verantwortungsvollen Position angebracht ist. Bei Ihrem zukünftigen Job in einer Gärtnerei ist dies nicht der Fall. Ihr potenzieller Chef wird somit nichts von Ihrer Trunkenheitsfahrt erfahren. Werden Sie im Bewerbungsgespräch dennoch nach Vorstrafen gefragt, dürfen Sie lügen. Denn diese Frage ist für Ihre Stelle nicht von Bedeutung.