Frage: Ich bin als Verkäuferin im Stundenlohn angestellt. Die Arbeitszeiten werden jeweils in einem Dienstplan eingetragen. Letzte Woche hat mich mein Chef an einem Tag zwei Stunden früher nach Hause geschickt. Er meinte, es wären genügend andere Mitarbeiter im Laden und ich werde nicht mehr gebraucht. Gestern meinte er dann zu mir, ich müsse die zwei Stunden nacharbeiten, die ich früher gegangen bin. Stimmt das?
Antwort: Nein. Ihr Arbeitgeber befindet sich im sogenannten Annahmeverzug. Das bedeutet, Sie als Arbeitnehmer können Ihre Arbeit aufgrund eines Verschuldens Ihres Arbeitgebers nicht verrichten. Das kann sein, weil der Arbeitgeber es unterlässt, die nötigen Materialien bereitzustellen, damit der Arbeitnehmer seine Arbeit verrichten kann. Weitere Gründe können eine Betriebsstörung oder eine schlechte Auftragslage sein. Befindet sich der Arbeitgeber in einem solchen Annahmeverzug, muss er den vollen Lohn bezahlen, auch wenn der Arbeitnehmer für diese Zeit keine Arbeit leistet. Die Arbeitszeit muss auch nicht nachgeholt werden. Denn der Arbeitnehmer schuldet dem Arbeitgeber nur das «Zurverfügungstellen» seiner Arbeitskraft. Wichtig ist, damit Sie als Arbeitnehmer einen Lohnanspruch haben, dass Sie in einer solchen Situation Ihre Arbeitskraft ausdrücklich anbieten. Sie waren an dem Tag für die Schicht bis zum Ladenschluss im Dienstplan eingetragen. Indem Sie Ihr Chef nach Hause geschickt hat, hat er die von Ihnen angebotene Arbeitsleistung nicht angenommen. Dass es zu wenig Arbeit im Laden hatte, fällt unter das Betriebsrisiko Ihres Arbeitgebers. Sie müssen die Stunden daher nicht nacharbeiten und haben auch Anspruch auf den Lohn für die zwei Stunden. Anders wäre es, wenn Sie aufgrund einer Autopanne oder Zugausfalls zu spät zur Arbeit kommen. Dann müssten Sie die ausgefallene Zeit nacharbeiten oder einen Lohnabzug akzeptieren.