Frage: Bei der Arbeit passierte mir ein Missgeschick. Den daraus entstandenen Schaden werde ich selbstverständlich der Firma bezahlen. Nachdem mein Arbeitsverhältnis diesen Monat endet, will der Chef den gesamten Betrag vom letzten Lohn abziehen. Dadurch verbleibt mir lediglich ein ausbezahlter Betrag von 1’600 Franken. Damit kann ich aber meine Familie nicht über die Runden bringen. Darf der Chef soviel abziehen?
Antwort: Nein. Grundsätzlich werden zwar bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sämtliche arbeitsrechtlichen Forderungen fällig. Dies betrifft neben dem Lohn z. B. Ferienansprüche, Überstundenforderungen und Spesen. Hat die Firma ebenfalls eine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis offen, so kann sie diese mit Ihren Ansprüchen verrechnen. Insgesamt darf der Lohnabzug aber höchstens so hoch sein, dass das sogenannte betreibungsrechtliche Existenzminimum für Sie und Ihre Familie gewahrt bleibt. Das Existenzminimum umfasst zunächst den sogenannten Grundbetrag für Kleider, Nahrungsmittel und Körperpflegeprodukte. Für ein Ehepaar beträgt dieser Grundbetrag 1’700 Franken, für einen alleinstehenden Erwachsenen 1’200 Franken, für Kinder bis zu 10 Jahren 400 Franken und für Kinder über 10 Jahre 600 Franken. Im Weiteren gehören die Wohnkosten (Mietzins oder Hypothekarzins samt Nebenkosten), die Prämien der Krankenkasse sowie die Kosten für den Arbeitsweg und allfällige auswärtige Verpflegung zum Existenzminimum. Bei Ihnen beläuft sich das Existenzminimum auf rd. 4’000 Franken. Sie können deshalb von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen mindestens diesen Betrag ausbezahlt. Den Rest Ihrer Schulden müssen Sie später nachzahlen. Beachte: Hätten Sie den Schaden der Firma absichtlich zugefügt, könnte diese die gesamte noch offene Summe ohne Beschränkung verrechnen.