Frage: Ich habe meine Wohnung vom Maler streichen lassen. Seine erste Mahnung ist mir untergegangen. Ohne mir eine zweite Mahnung zuzustellen, hat mich der Maler direkt betrieben. Ich war bis anhin immer der Meinung, eine Betreibung dürfe erst nach der zweiten Mahnung erfolgen. Liege ich falsch?
Antwort: Ja. Das Mahnwesen ist in der Schweiz nicht gesetzlich geregelt. Dementsprechend kann ein Geschäft seine Kunden nach Ablauf der Zahlungsfrist mahnen, es ist aber hierzu nicht gezwungen. Somit ist eine Betreibung auch direkt nach der Rechnungsstellung möglich. Eine bestimme Anzahl Mahnungen vor einer Betreibung ist — entgegen der landläufigen Meinung — nicht vorgeschrieben. Im Zusammenhang mit dem Bezahlen von Rechnungen existieren noch weitere Irrtümer. So gilt bei Rechnungen keine allgemeine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Es gilt der Grundsatz: Ware gegen Geld. Räumt ein Geschäft eine Zahlungsfrist ein, ist das ein Entgegenkommen. Bei Rechnungen verbreitet sind Fristen von 10 oder 30 Tagen. Ebenso besteht kein Anspruch auf einen Skontoabzug von zwei Prozent. Einen Skontoabzug darf man nur dann vornehmen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich so vorgesehen ist. Im Weiteren ist die Ansicht falsch, Mahnspesen dürften erst nach der zweiten Mahnung berechnet werden. Ein Verkäufer darf Mahnspesen bereits ab der ersten Mahnung auf die Rechnung schlagen, dies allerdings nur dann, wenn der Vertrag eine entsprechende Regelung enthält. Laut Gesetz schuldet ein Kunde lediglich einen Verzugszins von fünf Prozent ab der ersten Mahnung. Zu guter Letzt handelt es sich auch bei der Meinung, das Geld müsse erst am letzten Tag der Zahlungsfrist überwiesen werden, um einen Irrtum. Tatsächlich muss das Geld am letzten Tag der Frist auf dem Konto des Empfängers eingegangen sein.