Frage der Woche

Darf man direkt eine Betreibung einleiten?

Fra­ge: Ich habe mei­ne Woh­nung vom Maler strei­chen las­sen. Sei­ne erste Mah­nung ist mir unter­ge­gan­gen. Ohne mir eine zwei­te Mah­nung zuzu­stel­len, hat mich der Maler direkt betrie­ben. Ich war bis anhin immer der Mei­nung, eine Betrei­bung dür­fe erst nach der zwei­ten Mah­nung erfol­gen. Lie­ge ich falsch?

Ant­wort: Ja. Das Mahn­we­sen ist in der Schweiz nicht gesetz­lich gere­gelt. Dem­entspre­chend kann ein Geschäft sei­ne Kun­den nach Ablauf der Zah­lungs­frist mah­nen, es ist aber hier­zu nicht gezwun­gen. Somit ist eine Betrei­bung auch direkt nach der Rech­nungs­stel­lung mög­lich. Eine bestim­me Anzahl Mah­nun­gen vor einer Betrei­bung ist — ent­ge­gen der land­läu­fi­gen Mei­nung — nicht vor­ge­schrie­ben. Im Zusam­men­hang mit dem Bezah­len von Rech­nun­gen exi­stie­ren noch wei­te­re Irr­tü­mer. So gilt bei Rech­nun­gen kei­ne all­ge­mei­ne Zah­lungs­frist von 30 Tagen. Es gilt der Grund­satz: Ware gegen Geld. Räumt ein Geschäft eine Zah­lungs­frist ein, ist das ein Ent­ge­gen­kom­men. Bei Rech­nun­gen ver­brei­tet sind Fri­sten von 10 oder 30 Tagen. Eben­so besteht kein Anspruch auf einen Skon­to­ab­zug von zwei Pro­zent. Einen Skon­to­ab­zug darf man nur dann vor­neh­men, wenn dies im Ver­trag aus­drück­lich so vor­ge­se­hen ist. Im Wei­te­ren ist die Ansicht falsch, Mahn­spe­sen dürf­ten erst nach der zwei­ten Mah­nung berech­net wer­den. Ein Ver­käu­fer darf Mahn­spe­sen bereits ab der ersten Mah­nung auf die Rech­nung schla­gen, dies aller­dings nur dann, wenn der Ver­trag eine ent­spre­chen­de Rege­lung ent­hält. Laut Gesetz schul­det ein Kun­de ledig­lich einen Ver­zugs­zins von fünf Pro­zent ab der ersten Mah­nung. Zu guter Letzt han­delt es sich auch bei der Mei­nung, das Geld müs­se erst am letz­ten Tag der Zah­lungs­frist über­wie­sen wer­den, um einen Irr­tum. Tat­säch­lich muss das Geld am letz­ten Tag der Frist auf dem Kon­to des Emp­fän­gers ein­ge­gan­gen sein.

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Hätten Sie es gewusst?

Wenn Kinder zum Problem werden

Fra­ge: In mei­nem Block ist in der Eta­ge über mir eine Fami­lie mit 2 Kin­dern im Alter von 6 und 8 Jah­ren ein­ge­zo­gen. Den gan­zen Tag hört man die Kin­der spie­len, schrei­en oder hüp­fen. An den Wochen­en­den ist es ganz beson­ders schlimm. Da spie­len sie oft im Trep­pen­haus mit ihren Freun­den und ich kann kaum in Ruhe mei­ne Zei­tung lesen.

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Haftet mein Freund?

Fra­ge: Ich habe einem Freund mein Velo gelie­hen, da sei­nes kürz­lich abhan­den­ge­kom­men ist und er täg­lich damit zum Bahn­hof fah­ren muss. Unglück­li­cher­wei­se ist die­ses Fahr­rad nun auch gestoh­len wor­den. Kann ich von mei­nem Freund ver­lan­gen, dass er mir den Scha­den ersetzt? Ant­wort: Es kommt auf die Umstän­de an. Eine Leih­ga­be ist stets mit der Pflicht der Rück­ga­be ver­bun­den. Ihr Freund

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.