Frage: Ich bewerbe mich derzeit als Tänzerin bei einem Musical und bin im zweiten Monat schwanger. Nun steht ein Vorstellungsgespräch bevor. Bin ich verpflichtet, meine Schwangerschaft von mir aus anzugeben oder darf ich das verschweigen?
Antwort: Nein, Sie dürfen beim Vorstellungsgespräch nicht schweigen. Ob Sie Ihre Schwangerschaft ansprechen müssen, hängt nämlich davon ab, ob diese für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit relevant ist. Grundsätzlich gilt beim sogenannten Fragerecht des Arbeitgebers und der damit zusammenhängenden Auskunftspflicht der Bewerberin: Nur Informationen, die Ihre Eignung für die konkrete Stelle betreffen, müssen offenbart werden. Unerhebliche, also nicht berufsbezogene Umstände – etwa Ihre familiären Pläne oder religiöse Ansichten – bleiben privat.
Der Job als Tänzerin ist jedoch besonders: Die Anfragen oder Aufträge beziehen sich auf die aktuelle körperliche Verfassung und in der Regel auch auf Aufgaben, die mit einer Schwangerschaft nicht vereinbar oder gar nicht möglich wären. In solchen Fällen sind Sie verpflichtet, Ihre Schwangerschaft von sich aus zu erwähnen – vor allem, wenn sie die Erfüllung der vertraglichen Aufgaben direkt beeinflusst.
Wird hingegen nach Dingen gefragt, die mit dem konkreten Job nichts zu tun haben – zum Beispiel nach einem Kinderwunsch oder familiären Verhältnissen – dürfen Sie schweigen oder sogar „notlügen“. Beim Job als Tänzerin gilt jedoch: Die Schwangerschaft wirkt sich direkt auf Ihre körperliche Verfassung und Verfügbarkeit aus und muss daher angesprochen werden. Dies im Gegensatz zu anderen Jobs, bei welchen die Schwangerschaft keinen direkten Einfluss auf die Arbeit hat. Bei solchen Stellen ist die Frage nach der Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig und diese muss daher nicht bzw. nicht wahrheitsgemäss beantwortet werden.