Frage der Woche

Darf ich notorische Linksfahrer rechts überholen?

Fra­ge: Bei einer gemein­sa­men Auto­fahrt woll­te mein Kol­le­ge einen stän­dig links fah­ren­den Auto­fah­rer rechts über­ho­len, damit wir nicht zu spät zu einem Ter­min kom­men. Er mein­te dazu, das sei mitt­ler­wei­le erlaubt, da es eine neue Rege­lung gebe. Kann das wirk­lich stim­men, oder droht ihm eine Strafe?

Ant­wort: Ihr Kol­le­ge bewegt sich auf dün­nem Eis – und die Rechts­la­ge ist kla­rer, als vie­len schein­bar lieb ist. Das Schwei­zer Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz ver­langt nach wie vor, dass grund­sätz­lich auf der rech­ten Fahr­spur gefah­ren und links über­holt wird. Das Rechts­über­ho­len bleibt damit grund­sätz­lich ver­bo­ten und kann emp­find­li­che Kon­se­quen­zen haben: Nebst Geld­bus­sen sind auch Haft­stra­fen sowie ein Füh­rer­aus­weis­ent­zug mög­lich. Kommt es zu einem Unfall, kön­nen zudem die Lei­stun­gen der Ver­si­che­rung gekürzt werden.

Aller­dings gibt es eine Aus­nah­me, die häu­fig für Ver­wir­rung sorgt: Im Kolon­nen­ver­kehr – also wenn sich auf meh­re­ren Spu­ren Fahr­zeu­ge stau­en oder stockend fah­ren – ist das soge­nann­te „Rechts­vor­bei­fah­ren“ zuläs­sig. Dies bedeu­tet: Wenn auf der lin­ken oder mitt­le­ren Spur der Ver­kehr stockt und Sie auf der rech­ten Spur an den ste­hen­den oder lang­sam rol­len­den Fahr­zeu­gen vor­bei­fah­ren, ist das erlaubt – aber nur dann, wenn Sie Ihre Geschwin­dig­keit kon­stant hal­ten und mit beson­de­rer Vor­sicht fah­ren. Nicht erlaubt ist das geziel­te Aus­sche­ren, Über­ho­len und soglei­che Wie­der­ein­bie­gen auf eine ande­re Spur in einem Zug – dies wäre wie­der ein ver­bo­te­nes, akti­ves Überholmanöver.

Kurz­um: Das Rechts­über­ho­len bleibt aus­ser in eng umris­se­nen Aus­nah­me­fäl­len ver­bo­ten. Ihr Kol­le­ge hät­te also nicht ein­fach rechts über­ho­len dür­fen, selbst wenn es „schon so vie­le ande­re machen“. Im Zwei­fel gilt: Lie­ber Geduld als Bus­se – und sicher ankommen!

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Hätten Sie es gewusst?

Pausen; was darf Ihr Chef wirklich verlangen?

Fra­ge: Mein Arbeit­ge­ber schreibt mir vor, wie und wann ich mei­ne Pau­sen zu neh­men habe. Er will zudem, dass ich wäh­rend der Mit­tags­pau­se das Tele­fon bedie­ne. Zu guter Letzt zieht er mir noch mei­ne Rau­cher­pau­sen von der Arbeits­zeit ab. Ist das Zuläs­sig? Ant­wort: Ja. Die Pau­sen­re­ge­lung sorgt in vie­len Unter­neh­men regel­mäs­sig für Dis­kus­sio­nen. Das Arbeits­ge­setz (ArG) gibt hier­bei kla­re Vorgaben.

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Teurer Einkaufsbummel: Muss ich für den heruntergefallenen Fernseher bezahlen?

Fra­ge: Beim Kauf einer Musik­an­la­ge bin ich im Geschäft ver­se­hent­lich mit einem aus­ge­stell­ten Fern­se­her zusam­men­ge­stos­sen. Das Gerät fiel her­un­ter und war nicht mehr zu gebrau­chen. Statt mit einer neu­en Musik­an­la­ge die Heim­rei­se anzu­tre­ten, bekam ich eine Rech­nung für den Ver­kaufs­preis des Fern­se­hers über 1’600 Fran­ken. Bin ich tat­säch­lich ver­pflich­tet, die­se Rech­nung zu bezahlen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.