Frage: Ich habe ein Occasionauto gekauft. Nach der ersten Begeisterung machte sich schnell Ernüchterung breit. Das Auto musste immer wieder zur Reparatur gebracht werden, woraus mir grosse Kosten entstanden sind. Ich fühlte mich vom Verkäufer hintergangen. Dem Verkäufer habe ich meinen Unmut mitgeteilt und eine Umtriebsentschädigung von 500 Franken verlangt. Ich habe ihm gesagt, wenn er die 500 Franken nicht bezahle, werde ich den Vorfall in der NFZ und im Kassensturz veröffentlichen lassen. Der Verkäufer meinte daraufhin, ich hätte mich damit strafbar gemacht. Stimmt das, obwohl ich noch nichts unternommen habe?
Antwort: Ja. Durch Ihre Androhung mit der Veröffentlichung in der NFZ und im Kassensturz haben Sie sich der versuchten Nötigung strafbar gemacht. Eine versuchte Nötigung ist gegeben, wenn jemand einen anderen durch Androhung ernsthafter Nachteile zu einem bestimmten Verhalten zwingen will. Das Verhalten muss dabei rechtswidrig sein. Rechtswidrig und somit strafbar ist eine Nötigung, wenn entweder das Mittel oder der Zweck nicht erlaubt ist oder wenn ein unverhältnismässiges Mittel eingesetzt wird. Das Ziel Ihrer Androhung, das Verhalten des Verkäufers zu veröffentlichen, war einzig, den Verkäufer dazu zu bringen, Ihnen die Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Mit Ihrer Äusserung haben Sie den Verkäufer unverhältnismässig unter Druck gesetzt. Eine Veröffentlichung hätte ihm nämlich einen grossen Imageschaden verursacht. Dass Sie noch nicht tätig wurden, spielt keine Rolle. Auch eine versuchte Nötigung ist strafbar. Eine Veröffentlichung sollte man grundsätzlich nie im Zusammenhang mit einer Forderung nennen. Zulässig wäre es hingegen gewesen, wenn Sie den Verkäufer darauf aufmerksam gemacht hätten, dass Sie sich bei einem Anwalt oder dem Kassensturz über die Rechtslage informieren werden.