Frage der Woche

Darf ich mit der NFZ drohen?

Fra­ge: Ich habe ein Occa­si­on­au­to gekauft. Nach der ersten Begei­ste­rung mach­te sich schnell Ernüch­te­rung breit. Das Auto muss­te immer wie­der zur Repa­ra­tur gebracht wer­den, wor­aus mir gros­se Kosten ent­stan­den sind. Ich fühl­te mich vom Ver­käu­fer hin­ter­gan­gen. Dem Ver­käu­fer habe ich mei­nen Unmut mit­ge­teilt und eine Umtriebs­ent­schä­di­gung von 500 Fran­ken ver­langt. Ich habe ihm gesagt, wenn er die 500 Fran­ken nicht bezah­le, wer­de ich den Vor­fall in der NFZ und im Kas­sen­sturz ver­öf­fent­li­chen las­sen. Der Ver­käu­fer mein­te dar­auf­hin, ich hät­te mich damit straf­bar gemacht. Stimmt das, obwohl ich noch nichts unter­nom­men habe?

Ant­wort: Ja. Durch Ihre Andro­hung mit der Ver­öf­fent­li­chung in der NFZ und im Kas­sen­sturz haben Sie sich der ver­such­ten Nöti­gung straf­bar gemacht. Eine ver­such­te Nöti­gung ist gege­ben, wenn jemand einen ande­ren durch Andro­hung ernst­haf­ter Nach­tei­le zu einem bestimm­ten Ver­hal­ten zwin­gen will. Das Ver­hal­ten muss dabei rechts­wid­rig sein. Rechts­wid­rig und somit straf­bar ist eine Nöti­gung, wenn ent­we­der das Mit­tel oder der Zweck nicht erlaubt ist oder wenn ein unver­hält­nis­mäs­si­ges Mit­tel ein­ge­setzt wird. Das Ziel Ihrer Andro­hung, das Ver­hal­ten des Ver­käu­fers zu ver­öf­fent­li­chen, war ein­zig, den Ver­käu­fer dazu zu brin­gen, Ihnen die Umtriebs­ent­schä­di­gung zu bezah­len. Mit Ihrer Äus­se­rung haben Sie den Ver­käu­fer unver­hält­nis­mäs­sig unter Druck gesetzt. Eine Ver­öf­fent­li­chung hät­te ihm näm­lich einen gros­sen Image­scha­den ver­ur­sacht. Dass Sie noch nicht tätig wur­den, spielt kei­ne Rol­le. Auch eine ver­such­te Nöti­gung ist straf­bar. Eine Ver­öf­fent­li­chung soll­te man grund­sätz­lich nie im Zusam­men­hang mit einer For­de­rung nen­nen. Zuläs­sig wäre es hin­ge­gen gewe­sen, wenn Sie den Ver­käu­fer dar­auf auf­merk­sam gemacht hät­ten, dass Sie sich bei einem Anwalt oder dem Kas­sen­sturz über die Rechts­la­ge infor­mie­ren werden.

Glänzen Sie mit nützlichem Alltagswissen 

Wir senden Ihnen verständliche Antworten auf die beliebtesten Alltagsfragen kostenlos und direkt in Ihr Postfach. Der Versand erfolgt 2- bis 3-mal jährlich.

Hätten Sie es gewusst?

Wer zahlt, wenn Teenager sprayen?

Fra­ge: Mein 16-jäh­ri­ger Sohn wur­de erwischt, wie er mit einer Spray­do­se eine Skulp­tur ver­un­stal­te­te. Die Rei­ni­gung kostet 4’200 Fran­ken. Der Eigen­tü­mer fin­det, ich müs­se als Vater bezah­len, weil ich «für mein Kind ver­ant­wort­lich» sei. Stimmt das – oder haf­tet mein Sohn selbst?

Weiterlesen »

Die nicht abgeholte Kündigung

Fra­ge: In mei­nem Miet­ver­trag ist eine Kün­di­gungs­frist von drei Mona­ten vor­ge­se­hen. Ich habe die Woh­nung frist­ge­recht per Ein­schrei­ben gekün­digt. Der Brief wur­de vom Ver­mie­ter weder ent­ge­gen­ge­nom­men noch auf der Post abge­holt und kam als «nicht abge­holt» zurück. Ist mei­ne Kün­di­gung jetzt ungül­tig und muss ich auf einen spä­te­ren Ter­min noch­mals kündigen?

Weiterlesen »
Nach oben scrollen
Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.