Frage der Woche

Darf ich im Vorstellungsgespräch lügen?

Fra­ge: In Ihrer Ant­wort letz­te Woche schrie­ben Sie, dass man beim Bewer­bungs­ge­spräch lügen darf. Wann genau ist dies der Fall? Und kann ich Vor­stra­fen oder eine bestehen­de Schwan­ger­schaft verheimlichen?

Ant­wort: Ja. Grund­sätz­lich müs­sen Fra­gen beim Vor­stel­lungs­ge­spräch voll­stän­dig und wahr­heits­ge­treu beant­wor­tet wer­den. Schliess­lich möch­te der Arbeit­ge­ber her­aus­fin­den, ob Sie die pas­sen­de Per­son für die freie Stel­le sind. Wer­den Ihnen aber zu per­sön­li­che Fra­gen gestellt, besteht tat­säch­lich ein sol­ches «Not­wehr­recht der Lüge». Von die­sem dür­fen Sie immer dann Gebrauch machen, wenn die gestell­te Fra­ge kei­nen Zusam­men­hang mit der Eig­nung für die Stel­le hat. Erlaubt sind Fra­gen nach der Aus­bil­dung, dem beruf­li­chen Wer­de­gang, den beruf­li­chen Zie­len oder nach Wei­ter­bil­dungs­plä­nen. Wei­ter zuläs­sig sind Erkun­di­gun­gen zu den Beweg­grün­den des Stel­len­wech­sels, einer aus­ser­ge­wöhn­lich lan­gen Stu­di­en­zeit oder Beschäf­ti­gungs­lücken. In der Regel kei­nen genü­gen­den Zusam­men­hang haben Fra­gen betref­fend Frei­zeit­ge­stal­tung, Wohn­si­tua­ti­on, sexu­el­ler Ori­en­tie­rung, poli­ti­scher Über­zeu­gung oder reli­giö­ser Ansicht. Auch gesund­heit­li­che Pro­ble­me müs­sen Sie nur preis­ge­ben, wenn die­se Sie an der ord­nungs­ge­mäs­sen Erle­di­gung der Arbeit hin­dern könn­ten. Bei Vor­stra­fen kommt es eben­falls auf die in Aus­sicht ste­hen­de Stel­le an. So darf ein Buch­hal­ter nach Ver­mö­gens­de­lik­ten und ein Chauf­feur nach Ver­kehrs­sün­den gefragt wer­den. Nicht erwäh­nen muss man eine Trun­ken­heits­fahrt, wenn man in einer Gärt­ne­rei ohne fah­re­ri­sche Tätig­keit ange­stellt wird. Erkun­di­gun­gen nach einer bestehen­den oder geplan­ten Schwan­ger­schaft sind nicht erlaubt. Eine Aus­nah­me liegt aber vor, wenn Sie die vor­ge­se­he­ne Arbeit wegen der Schwan­ger­schaft nicht aus­üben kön­nen (bspw. bei kör­per­li­cher Schwerarbeit).

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.