Frage: In Ihrer Antwort letzte Woche schrieben Sie, dass man beim Bewerbungsgespräch lügen darf. Wann genau ist dies der Fall? Und kann ich Vorstrafen oder eine bestehende Schwangerschaft verheimlichen?
Antwort: Ja. Grundsätzlich müssen Fragen beim Vorstellungsgespräch vollständig und wahrheitsgetreu beantwortet werden. Schliesslich möchte der Arbeitgeber herausfinden, ob Sie die passende Person für die freie Stelle sind. Werden Ihnen aber zu persönliche Fragen gestellt, besteht tatsächlich ein solches «Notwehrrecht der Lüge». Von diesem dürfen Sie immer dann Gebrauch machen, wenn die gestellte Frage keinen Zusammenhang mit der Eignung für die Stelle hat. Erlaubt sind Fragen nach der Ausbildung, dem beruflichen Werdegang, den beruflichen Zielen oder nach Weiterbildungsplänen. Weiter zulässig sind Erkundigungen zu den Beweggründen des Stellenwechsels, einer aussergewöhnlich langen Studienzeit oder Beschäftigungslücken. In der Regel keinen genügenden Zusammenhang haben Fragen betreffend Freizeitgestaltung, Wohnsituation, sexueller Orientierung, politischer Überzeugung oder religiöser Ansicht. Auch gesundheitliche Probleme müssen Sie nur preisgeben, wenn diese Sie an der ordnungsgemässen Erledigung der Arbeit hindern könnten. Bei Vorstrafen kommt es ebenfalls auf die in Aussicht stehende Stelle an. So darf ein Buchhalter nach Vermögensdelikten und ein Chauffeur nach Verkehrssünden gefragt werden. Nicht erwähnen muss man eine Trunkenheitsfahrt, wenn man in einer Gärtnerei ohne fahrerische Tätigkeit angestellt wird. Erkundigungen nach einer bestehenden oder geplanten Schwangerschaft sind nicht erlaubt. Eine Ausnahme liegt aber vor, wenn Sie die vorgesehene Arbeit wegen der Schwangerschaft nicht ausüben können (bspw. bei körperlicher Schwerarbeit).