Frage der Woche

Darf ich das Trinkgeld behalten?

Fra­ge: Ich arbei­te als Ser­vice­kraft in einem Restau­rant. Das Trink­geld, wel­ches wir von den Gästen erhal­ten, müs­sen wird am Ende des Tages in ein sepa­ra­tes Trink­geld­käs­se­li abge­ben. Rund die Hälf­te des Trink­gel­des wird an alle Mit­ar­bei­ter auf­ge­teilt, der Rest behält der Chef für sich. Darf der Chef von uns ver­lan­gen, das Trink­geld abzugeben?

Ant­wort: Nein. Im Gesetz ist bestimmt, dass Arbeit­neh­mer auf­grund Ihrer Treue­pflicht alles her­aus­zu­ge­ben haben, was sie im Rah­men ihrer Tätig­keit von Drit­ten für den Arbeit­ge­ber ent­ge­gen­ge­nom­men haben. Trink­gel­der sowie Gele­gen­heits­ge­schen­ke von Kun­den fal­len jedoch gera­de nicht unter die­se Her­aus­ga­be­pflicht. Die­se sind nicht für den Arbeit­ge­ber bestimmt, son­dern für den Arbeit­neh­mer für des­sen gute Lei­stung. Somit gehö­ren Trink­gel­der grund­sätz­lich dem Arbeit­neh­mer, wel­cher die­se erhält. Der Arbeit­ge­ber kann die­se nicht von ihm her­aus­ver­lan­gen und darf sich auch selbst nicht dar­aus berei­chern. Der Arbeit­ge­ber darf jedoch in einem Regle­ment bestim­men, dass die Trink­gel­der allen Ange­stell­ten des Unter­neh­mens zu Gute kom­men. Die Ange­stell­ten müs­sen der Ver­tei­lung zustim­men und haben ein Mit­spra­che­recht bei der Ent­schei­dung, wie das Geld ver­teilt wird. Da in Ihrem Betrieb kein Regle­ment besteht, wel­ches die Ver­tei­lung des Trink­gel­des regelt, müs­sen Sie das Trink­geld, wel­ches Sie erhal­ten, nicht abge­ben. Sie müs­sen die­ses jedoch in der Steu­er­erklä­rung ange­ben, da es ein Ent­gelt für gelei­ste­te Arbeit ist. Tun Sie das nicht, kann ein Nach- und Straf­steu­er­ver­fah­ren gegen Sie ein­ge­lei­tet wer­den. Gut zu wis­sen: Der Arbeit­neh­mer darf nicht weni­ger Lohn als ver­ein­bart aus­be­zah­len mit dem Hin­weis, der Rest wer­de mit Trink­geld ver­dient. Der Ein­be­zug frei­wil­li­ger Kun­den­lei­stun­gen in das Lohn­sy­stem ist unzulässig.

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Hätten Sie es gewusst?

Muss ich gratis arbeiten?

Fra­ge: Ich arbei­te als Ver­käu­fe­rin. In mei­nem Arbeits­ver­trag steht eine Man­ko­ab­re­de, d. h. ich muss all­fäl­li­ge Kas­sen­dif­fe­ren­zen aus dem eige­nen Sack bezah­len. Ich fin­de dies unge­recht. Ich erhal­te einen Stun­den­lohn von 27 Fran­ken. Es droht mir also, dass ich meh­re­re Stun­den gra­tis arbei­te. Muss ich tat­säch­lich jede Kas­sen­dif­fe­renz berap­pen? Ant­wort: Nein. Gemäss der soge­nann­ten Man­ko­ab­re­de wer­den Ange­stell­te für das Manko

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Muss ich alles aus den Kinderalimenten bezahlen?

Fra­ge: Mein Ex-Mann bezahlt mir Ali­men­te für unse­re gemein­sa­me Toch­ter Lena. Lena braucht jetzt eine neue Bril­le, will Fahr­rad­fah­ren ler­nen und geht bald ins Schullager. All das kostet Geld. Muss ich dies aus den Ali­men­ten bezah­len? Ant­wort: Nein, nicht alles. Aus den monat­li­chen Unter­halts­bei­trä­gen Ihres Ex-Man­­nes müs­sen Sie die übli­chen Kosten finan­zie­ren, die Lena ver­ur­sacht. Das wären bei­spiels­wei­se Unter­kunft, Essen,

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.