Frage: Ich arbeite als Servicekraft in einem Restaurant. Das Trinkgeld, welches wir von den Gästen erhalten, müssen wird am Ende des Tages in ein separates Trinkgeldkässeli abgeben. Rund die Hälfte des Trinkgeldes wird an alle Mitarbeiter aufgeteilt, der Rest behält der Chef für sich. Darf der Chef von uns verlangen, das Trinkgeld abzugeben?
Antwort: Nein. Im Gesetz ist bestimmt, dass Arbeitnehmer aufgrund Ihrer Treuepflicht alles herauszugeben haben, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit von Dritten für den Arbeitgeber entgegengenommen haben. Trinkgelder sowie Gelegenheitsgeschenke von Kunden fallen jedoch gerade nicht unter diese Herausgabepflicht. Diese sind nicht für den Arbeitgeber bestimmt, sondern für den Arbeitnehmer für dessen gute Leistung. Somit gehören Trinkgelder grundsätzlich dem Arbeitnehmer, welcher diese erhält. Der Arbeitgeber kann diese nicht von ihm herausverlangen und darf sich auch selbst nicht daraus bereichern. Der Arbeitgeber darf jedoch in einem Reglement bestimmen, dass die Trinkgelder allen Angestellten des Unternehmens zu Gute kommen. Die Angestellten müssen der Verteilung zustimmen und haben ein Mitspracherecht bei der Entscheidung, wie das Geld verteilt wird. Da in Ihrem Betrieb kein Reglement besteht, welches die Verteilung des Trinkgeldes regelt, müssen Sie das Trinkgeld, welches Sie erhalten, nicht abgeben. Sie müssen dieses jedoch in der Steuererklärung angeben, da es ein Entgelt für geleistete Arbeit ist. Tun Sie das nicht, kann ein Nach- und Strafsteuerverfahren gegen Sie eingeleitet werden. Gut zu wissen: Der Arbeitnehmer darf nicht weniger Lohn als vereinbart ausbezahlen mit dem Hinweis, der Rest werde mit Trinkgeld verdient. Der Einbezug freiwilliger Kundenleistungen in das Lohnsystem ist unzulässig.