Frage der Woche

Darf ich das Trinkgeld behalten?

Fra­ge: Ich arbei­te als Ser­vice­kraft in einem Restau­rant. Das Trink­geld, wel­ches wir von den Gästen erhal­ten, müs­sen wird am Ende des Tages in ein sepa­ra­tes Trink­geld­käs­se­li abge­ben. Rund die Hälf­te des Trink­gel­des wird an alle Mit­ar­bei­ter auf­ge­teilt, der Rest behält der Chef für sich. Darf der Chef von uns ver­lan­gen, das Trink­geld abzugeben?

Ant­wort: Nein. Im Gesetz ist bestimmt, dass Arbeit­neh­mer auf­grund Ihrer Treue­pflicht alles her­aus­zu­ge­ben haben, was sie im Rah­men ihrer Tätig­keit von Drit­ten für den Arbeit­ge­ber ent­ge­gen­ge­nom­men haben. Trink­gel­der sowie Gele­gen­heits­ge­schen­ke von Kun­den fal­len jedoch gera­de nicht unter die­se Her­aus­ga­be­pflicht. Die­se sind nicht für den Arbeit­ge­ber bestimmt, son­dern für den Arbeit­neh­mer für des­sen gute Lei­stung. Somit gehö­ren Trink­gel­der grund­sätz­lich dem Arbeit­neh­mer, wel­cher die­se erhält. Der Arbeit­ge­ber kann die­se nicht von ihm her­aus­ver­lan­gen und darf sich auch selbst nicht dar­aus berei­chern. Der Arbeit­ge­ber darf jedoch in einem Regle­ment bestim­men, dass die Trink­gel­der allen Ange­stell­ten des Unter­neh­mens zu Gute kom­men. Die Ange­stell­ten müs­sen der Ver­tei­lung zustim­men und haben ein Mit­spra­che­recht bei der Ent­schei­dung, wie das Geld ver­teilt wird. Da in Ihrem Betrieb kein Regle­ment besteht, wel­ches die Ver­tei­lung des Trink­gel­des regelt, müs­sen Sie das Trink­geld, wel­ches Sie erhal­ten, nicht abge­ben. Sie müs­sen die­ses jedoch in der Steu­er­erklä­rung ange­ben, da es ein Ent­gelt für gelei­ste­te Arbeit ist. Tun Sie das nicht, kann ein Nach- und Straf­steu­er­ver­fah­ren gegen Sie ein­ge­lei­tet wer­den. Gut zu wis­sen: Der Arbeit­neh­mer darf nicht weni­ger Lohn als ver­ein­bart aus­be­zah­len mit dem Hin­weis, der Rest wer­de mit Trink­geld ver­dient. Der Ein­be­zug frei­wil­li­ger Kun­den­lei­stun­gen in das Lohn­sy­stem ist unzulässig.

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Hätten Sie es gewusst?

Ohne Unterhaltsbeitrag kein Besuchsrecht?

Fra­ge: Seit der Schei­dung kann ich mit mei­nem Ex-Mann kein ver­nünf­ti­ges Wort wech­seln, auch nicht in Bezug auf das Besuchs­recht unse­rer Kin­der. In den letz­ten bei­den Mona­ten hat er sogar den Unter­halts­bei­trag für die Kin­der nicht mehr bezahlt. Am lieb­sten wür­de ich ihm des­halb das Besuchs­recht ver­bie­ten. Darf ich das? Ant­wort: Nein. Das Besuchs­recht ist kei­ne Beloh­nung für ein Wohl­ver­hal­ten Ihres

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Trotz Vertrag nicht bezahlen?

Fra­ge: Nach drei Jah­ren streik­te mein Geschirr­spü­ler plötz­lich, er liess sich nicht mehr star­ten. Mein Ver­mie­ter reagier­te prompt und kurz dar­auf wur­de der Scha­den durch einen Hand­wer­ker beho­ben. Mei­ne Freu­de währ­te jedoch nicht lan­ge, bekam ich doch wenig spä­ter eine Rech­nung über 180 Fran­ken. In mei­nem Miet­ver­trag steht, der Mie­ter muss für Repa­ra­tur­ko­sten bis zu 200 Fran­ken sel­ber auf­kom­men. Bin

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.