Frage der Woche

Darf ich andere vor dem Blitzer warnen?

Fra­ge: Als ich von der Arbeit nach Hau­se gefah­ren bin, wur­de ich geblitzt. Ich habe mich so geär­gert, dass ich mir über­legt habe, ein Schild am Stras­sen­rand anzu­brin­gen, um ande­re Auto­fah­rer vor dem Blit­zer zu war­nen. Darf ich das?

Ant­wort: Nein. In der Schweiz ist es ver­bo­ten, öffent­lich vor Ver­kehrs­kon­trol­len zu war­nen. Blit­zer­stand­or­te dür­fen nicht über das Inter­net, sozia­le Medi­en oder im Radio bekannt gege­ben wer­den. Anders als in Deutsch­land, wo Radio­sen­der über die ihnen gemel­de­ten Blit­zer­stand­or­te infor­mie­ren. In der Schweiz machen Sie sich straf­bar, wenn Sie den Stand­ort eines Blit­zers in einer Face­book oder Whats­app Grup­pe tei­len. In leich­ten Fäl­len droht eine Bus­se bis zu 10’000 Fran­ken, bei schwe­ren Fäl­len eine Stra­fe bis zu 180 Tages­sät­zen. Nicht als öffent­lich gilt es, wenn Sie ein­zel­ne Ihnen nahe ste­hen­de Per­so­nen direkt war­nen. So kön­nen Sie pro­blem­los Ihren Part­ner oder ein­zel­ne Bekann­te über einen Blit­zer infor­mie­ren. Wenn Sie ein Schild am Stras­sen­rand auf­stel­len, das vor einer Radar­kon­trol­le warnt, dann gilt das als eine öffent­li­che War­nung und Sie machen sich straf­bar. Eben­falls ver­bo­ten ist es, ande­re Ver­kehrs­teil­neh­mer mit­tels Licht­hu­pe oder Hand­zei­chen zu war­nen. In der Pra­xis wird es Ihnen nur schwer nach­zu­wei­sen sein, dass es sich dabei um eine Blit­zer­war­nung gehan­delt hat. Sie kön­nen jedoch wegen Miss­brauch der Licht­hu­pe gebüsst wer­den. Auch der Kauf oder Ein­satz von Radar­warn­ge­rä­ten ist unter Stra­fe gestellt. Das­sel­be gilt für Navi­ga­ti­ons­ge­rä­te, die gleich­zei­tig Radar­stand­or­te anzei­gen. Wer­den Sie mit einem sol­chen Gerät erwischt, droht Ihnen eine Bus­se. Das Warn­ge­rät kann von der Poli­zei beschlag­nahmt und ver­nich­tet wer­den. Ist die Radar­warn-App auf Ihrem Smart­phone instal­liert, kann es sein, dass die Poli­zei die­ses noch vor Ort beschlagnahmt.

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Hätten Sie es gewusst?

Beinaheunfall mit einem Kind

Fra­ge: Ein Kol­le­ge erzähl­te kürz­lich, er hät­te einen schlim­men Unfall nur knapp ver­hin­dern kön­nen, als ihm ein Kind vor das Auto rann­te. Nach­dem er sein Fahr­zeug zum Ste­hen gebracht habe, sei die Mut­ter des Kin­des auf ihn zuge­lau­fen und habe ihn laut­hals beschimpft. Als Auto­fah­rer müs­se er bes­ser auf­pas­sen, wenn Kin­der in der Nähe sei­en. Das Kind spa­zier­te jedoch in

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Baubewilligungspflicht auch ohne Bauarbeiten?

Fra­ge: Ich habe vor einem Jahr ein altes Bau­ern­haus gekauft. Um mir neben­her etwas Geld zu ver­die­nen, habe ich im Schopf eine Repa­ra­tur­werk­statt ein­ge­rich­tet. Für das Ein­rich­ten der Werk­statt waren kei­ner­lei Umbau­ar­bei­ten not­wen­dig. Ich habe daher auch kei­ne Bau­be­wil­li­gung ein­ge­holt. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei nicht zuläs­sig. Auch ohne Umbau­ar­bei­ten müs­se ich eine Bau­be­wil­li­gung ein­ho­len. Stimmt das?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.