Frage der Woche

Darf ein Kind auf dem Motorrad mitfahren?

Fra­ge: Mei­ne neun­jäh­ri­ge Toch­ter ist begei­stert von mei­nem Motor­rad. Ich habe mit ihr daher schon wie­der­holt aus­ge­dehn­te Motor­rad­tou­ren unter­nom­men. Nun hat mir ein Bekann­ter gesagt, dies sei ver­bo­ten. Ein Kind müs­se min­de­stens zwölf Jah­re alt sein, um als Bei­fah­rer auf einem Motor­rad mit­ge­nom­men zu wer­den. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Für das Mit­neh­men eines Kin­des auf dem Motor­rad gibt es kei­ne Alters­be­gren­zung. Damit ein Kind als Pas­sa­gier auf einem Motor­rad mit­fah­ren darf, müs­sen jedoch eini­ge Bedin­gun­gen erfüllt sein. Gemäss Arti­kel 63 Absatz 1 der Ver­kehrs­re­gel­ver­ord­nung (VRV) dür­fen nur Per­so­nen auf Motor­rä­dern, motor­rad­ähn­li­chen Leicht‑, Klein- und drei­räd­ri­gen Motor­fahr­zeu­gen mit­fah­ren, wel­che ritt­lings sit­zen und die Tritt­bret­ter oder die Fuss­ra­sten benut­zen kön­nen. Im Wei­te­ren müs­sen Mit­fah­re­rin­nen und Mit­fah­rer von Motor­rä­dern wäh­rend der Fahrt Schutz­hel­me tra­gen, die nach den Bestim­mun­gen des UNECE-Regle­ments Nr. 22 geprüft wur­den. Dies gilt sowohl für Erwach­se­ne als auch für Kin­der. Ein Kind unter 7 Jah­ren darf zudem nur auf einem durch die Zulas­sungs­be­hör­de, das heisst einem vom kan­to­na­len Stras­sen­ver­kehrs­amt bewil­lig­ten Kin­der­sitz mit­ge­führt wer­den. Es emp­fiehlt sich in einem sol­chen Fall, mit dem Stras­sen­ver­kehrs­amt oder einem Fach­ge­schäft Kon­takt auf­zu­neh­men und sich über einen geeig­ne­ten Kin­der­sitz zu infor­mie­ren. Aller­dings bestehen von Fach­leu­ten erheb­li­che Beden­ken, Kin­der auf dem Motor­rad mit­zu­neh­men. So rät bei­spiels­wei­se die Bera­tungs­stel­le für Unfall­ver­hü­tung (bfu) gene­rell davon ab. Auf jeden Fall soll­ten Sie dar­um besorgt sein, dass Ihre Toch­ter zusätz­lich zum Helm geeig­ne­te Schutz­klei­dung trägt. So soll­ten eine abrieb­fe­ste Hose und Jacke, Hand­schu­he, Stie­fel eine Selbst­ver­ständ­lich­keit dar­stel­len. Emp­feh­lens­wert ist auch eine licht­re­flek­tie­ren­de Weste.

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Hätten Sie es gewusst?

Geschenkt ist nicht geschenkt?

Fra­ge: Vor sechs Jah­ren habe ich mich selbst­stän­dig gemacht. Um mir dabei zu hel­fen, hat mir mein Vater einen Betrag von 50’000 Fran­ken geschenkt. Unter­des­sen ist nach mei­ner Mut­ter auch mein Vater gestor­ben. Mei­ne Geschwi­ster behaup­ten nun, die Schen­kung sei von mei­nem Erb­teil abzu­zie­hen. Im Schen­kungs­ver­trag ist aber eine sol­che Rück­zah­lungs­pflicht nicht vor­ge­se­hen. Was im Erb­fall gilt, ist gar nicht

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Hundebiss ohne Folgen?

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.