Frage: Ich habe eine neue Wohnung gemietet. Als ich den Mietvertrag durchgelesen habe, sah ich, dass sich mein Vermieter das Recht vorbehält, einen Schlüssel zu behalten. Als ich ihn darauf angesprochen habe, meinte dieser, das sei für den Fall, dass er in die Wohnung müsse. Darf das mein Vermieter?
Antwort: Nein. Durch den Mietvertrag hat sich Ihr Vermieter verpflichtet, Ihnen die Wohnung zum ausschliesslichen Gebrauch zu überlassen. Er muss Ihnen bei Mietantritt alle Schlüssel zur Wohnung überlassen. Eine Klausel, in der sich der Vermieter das Recht vorbehält, einen Schlüssel zurückzubehalten oder Sie verpflichtet, einen Schlüssel beim Hausmeister zu hinterlegen, ist nicht gültig. Sie können von Ihrem Vermieter verlangen, Ihnen alle Schlüssel auszuhändigen. Sie können ihm natürlich freiwillig einen Schlüssel übergeben, sofern Sie das wollen.
Dennoch ist der Vermieter berechtigt, von Zeit zu Zeit in Ihre Wohnung zu gelangen. Während der Mietdauer verliert der Vermieter zwar das Gebrauchsrecht an der Wohnung, er ist aber weiterhin für deren Unterhalt verantwortlich. Er hat daher das Recht, den Zustand der Wohnung periodisch zu überprüfen. So etwa um zu kontrollieren, ob die Heizung noch funktioniert oder die Wände auf Feuchtigkeitsschäden hin zu überprüfen. Sollten Sie länger abwesend sein, empfiehlt es sich, den Schlüssel bei jemandem zu deponieren, damit der Vermieter sein gesetzliches Zutrittsrecht wahrnehmen kann. Denn wenn Sie ihm den Zutritt ungerechtfertigt verweigern, können Sie unter Umständen schadenersatzpflichtig werden.
Ihr Vermieter hat auch kein Recht, einen Schlüssel für einen Notfall zurückzubehalten. In solchen Fällen kann sich die Polizei oder Feuerwehr auch ohne Schlüssel Zutritt zur Wohnung verschaffen.