Frage der Woche

Darf der Fussgänger das?

Fra­ge: Als ich mich mit dem Auto einem Fuss­gän­ger­strei­fen näher­te, trat über­ra­schend ein Fuss­gän­ger auf den Zebra­strei­fen. Ich konn­te eine Kol­li­si­on nur knapp ver­hin­dern. Im dar­auf fol­gen­den Wort­wech­sel behaup­te­te der Fuss­gän­ger, er hät­te auf dem Fuss­gän­ger­strei­fen immer Vor­tritt. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Im Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz ist die von Ihnen geschil­der­te Situa­ti­on wie folgt gere­gelt: “Die Fuss­gän­ger haben die Fahr­bahn vor­sich­tig und auf dem kür­ze­sten Weg zu über­schrei­ten, nach Mög­lich­keit auf einem Fuss­gän­ger­strei­fen. Sie haben den Vor­tritt auf die­sem Strei­fen, dür­fen ihn aber nicht über­ra­schend betre­ten.“ Somit haben Fuss­gän­ger nicht nur dann Vor­tritt, wenn sie sich auf dem Fuss­gän­ger­strei­fen befin­den. Ihr Vor­tritts­recht besteht bereits dann, wenn sie auf dem Trot­toir ste­hen und klar ersicht­lich ihre Que­rungs­ab­sicht zei­gen. Die nicht sel­ten anzu­tref­fen­de Unart, dass Fuss­gän­ger im aller­letz­ten Moment und ohne sich rich­tig umzu­se­hen den Fuss­gän­ger­strei­fen betre­ten, ist dem­ge­gen­über ver­bo­ten. Fuss­gän­ger dür­fen ihr Vor­tritts­recht näm­lich nicht erzwin­gen, wenn das Fahr­zeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr anhal­ten kann. Der frag­li­che Abstand zum Fuss­gän­ger­strei­fen ist im Gesetz nicht defi­niert. All­ge­mein gilt, dass ein sich nähern­des Fahr­zeug anhal­ten kön­nen muss, ohne zu einem brüs­ken Brems­ma­nö­ver gezwun­gen zu sein. Der Fuss­gän­ger muss sei­ne Que­rungs­ab­sicht deut­lich anzei­gen. Er hat daher vor dem Über­que­ren einen Halt ein­zu­le­gen und in die Rich­tung des Auto­mo­bi­li­sten zu schau­en. Wenn eine Ver­kehrs­in­sel oder eine Mit­tel­in­sel den Fuss­gän­ger­strei­fen in zwei Tei­le trennt, gilt jeder Teil des Über­gangs als selbst­stän­di­ger Strei­fen. Der Fuss­gän­ger muss des­halb bei Errei­chen der Mit­tel­in­sel erneut sicher­stel­len, dass sei­ne Vor­tritts­be­din­gun­gen für den zwei­ten Teil des Fuss­gän­ger­strei­fens erfüllt sind.

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Hätten Sie es gewusst?

Darf ich beschwipst die Piste runterfahren?

Fra­ge: Nach einer feucht­fröh­li­chen Après-Ski-Fei­er behaup­te­te mein Freund, auf der Ski­pi­ste gäbe es kei­ne Alko­hol­gren­ze wie im Stras­sen­ver­kehr und des­halb sei auch „betrun­ken Ski fah­ren“ völ­lig legal. Stimmt das wirk­lich? Ant­wort: Ja, aller­dings ist es nicht ganz so ein­fach – und auf der siche­ren Sei­te ist Ihr Freund kei­nes­falls. Fakt ist: In der Schweiz exi­stiert für Ski­pi­sten tat­säch­lich kei­ne konkrete,

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Plötzliche Kündigung vor der Pension

Fra­ge: Ich bin seit über 35 Jah­ren als Elek­tri­ker in der­sel­ben Fir­ma ange­stellt. Kurz vor mei­ner Pen­si­on hat mir der neue Chef über­ra­schend gekün­digt, angeb­lich aus Grün­den der Erschöp­fung und wegen Kon­flik­ten mit mei­nem direk­ten Vor­ge­setz­ten. Die Kün­di­gung kam ohne Vor­war­nung. Darf er das ein­fach so – ins­be­son­de­re, weil ich kurz vor der Pen­sio­nie­rung ste­he und mein gan­zes Berufs­le­ben für

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.