Frage der Woche

Darf der Fussgänger das?

Fra­ge: Als ich mich mit dem Auto einem Fuss­gän­ger­strei­fen näher­te, trat über­ra­schend ein Fuss­gän­ger auf den Zebra­strei­fen. Ich konn­te eine Kol­li­si­on nur knapp ver­hin­dern. Im dar­auf fol­gen­den Wort­wech­sel behaup­te­te der Fuss­gän­ger, er hät­te auf dem Fuss­gän­ger­strei­fen immer Vor­tritt. Stimmt das?

Ant­wort: Nein. Im Stras­sen­ver­kehrs­ge­setz ist die von Ihnen geschil­der­te Situa­ti­on wie folgt gere­gelt: “Die Fuss­gän­ger haben die Fahr­bahn vor­sich­tig und auf dem kür­ze­sten Weg zu über­schrei­ten, nach Mög­lich­keit auf einem Fuss­gän­ger­strei­fen. Sie haben den Vor­tritt auf die­sem Strei­fen, dür­fen ihn aber nicht über­ra­schend betre­ten.“ Somit haben Fuss­gän­ger nicht nur dann Vor­tritt, wenn sie sich auf dem Fuss­gän­ger­strei­fen befin­den. Ihr Vor­tritts­recht besteht bereits dann, wenn sie auf dem Trot­toir ste­hen und klar ersicht­lich ihre Que­rungs­ab­sicht zei­gen. Die nicht sel­ten anzu­tref­fen­de Unart, dass Fuss­gän­ger im aller­letz­ten Moment und ohne sich rich­tig umzu­se­hen den Fuss­gän­ger­strei­fen betre­ten, ist dem­ge­gen­über ver­bo­ten. Fuss­gän­ger dür­fen ihr Vor­tritts­recht näm­lich nicht erzwin­gen, wenn das Fahr­zeug bereits so nahe ist, dass es nicht mehr anhal­ten kann. Der frag­li­che Abstand zum Fuss­gän­ger­strei­fen ist im Gesetz nicht defi­niert. All­ge­mein gilt, dass ein sich nähern­des Fahr­zeug anhal­ten kön­nen muss, ohne zu einem brüs­ken Brems­ma­nö­ver gezwun­gen zu sein. Der Fuss­gän­ger muss sei­ne Que­rungs­ab­sicht deut­lich anzei­gen. Er hat daher vor dem Über­que­ren einen Halt ein­zu­le­gen und in die Rich­tung des Auto­mo­bi­li­sten zu schau­en. Wenn eine Ver­kehrs­in­sel oder eine Mit­tel­in­sel den Fuss­gän­ger­strei­fen in zwei Tei­le trennt, gilt jeder Teil des Über­gangs als selbst­stän­di­ger Strei­fen. Der Fuss­gän­ger muss des­halb bei Errei­chen der Mit­tel­in­sel erneut sicher­stel­len, dass sei­ne Vor­tritts­be­din­gun­gen für den zwei­ten Teil des Fuss­gän­ger­strei­fens erfüllt sind.

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Hätten Sie es gewusst?

Gestohlenes Handy

Fra­ge: Ich habe bei einem Fuss­ball­tur­nier in der Gar­de­ro­be ein Han­dy gestoh­len. Die gan­ze Sache ist auf­ge­flo­gen und ich habe kürz­lich einen Straf­be­fehl erhal­ten. Dar­in steht geschrie­ben, das Han­dy habe einen Wert von 450 Fran­ken und dass ich wegen Dieb­stahls bestraft wer­de. Im Swis­s­­com-Shop ist das Gerät jedoch schon ab 270 Fran­ken (ohne Abo) aus­ge­schrie­ben. Ändert dies etwas am Ergebnis?

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Wenn nichts mehr geht

Fra­ge: In mei­ner Miet­woh­nung läuft das Was­ser im Spül­becken nicht mehr ab. Das Abfluss­rohr ist nach dem Siphon ver­stopft. Ich habe direkt den Sani­tär auf­ge­bo­ten und ihm gesagt, er müs­se die Rech­nung dem Ver­mie­ter zustel­len. Ist die­ses Vor­ge­hen kor­rekt? Ant­wort: Nein. Liegt ein Man­gel vor, stellt sich die Fra­ge, ob die­sen der Ver­mie­ter oder der Mie­ter zu behe­ben hat. Gemäss

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Cornel Wehrli Rechtsanwalt

Cornel Wehrli, Rechtsanwalt

Cornel ist mit Priska verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Er wohnt in Frick. Als Mitglied des internationalen Serviceclubs Kiwanis gilt sein soziales Engagement den Kindern. In seiner Freizeit geniesst er seine Freiheit auf dem Motarrad oder unter dem Gleitschirm. Wenn Cornel kein Anwalt geworden wäre, würde er sein Geld als Gleitschirm-Testpilot verdienen.

Mein Leitsatz:

«Gesetzeskenntnis allein genügt nicht. Es gilt immer den Menschen mit seinen Sorgen und Wünschen zu erkennen, um gemeinsam den Erfolg anzustreben.»

Haben Sie gewusst?

Cornel hält den Wecker für eine der dümmsten Erfindungen der Menschheit.